{"id":6822,"date":"2022-09-30T13:02:14","date_gmt":"2022-09-30T12:02:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=6822"},"modified":"2022-10-01T10:45:46","modified_gmt":"2022-10-01T09:45:46","slug":"der-sonnenkoenig-dekretiert-ab-heute-wird-hier-fernsigniert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2022\/09\/30\/der-sonnenkoenig-dekretiert-ab-heute-wird-hier-fernsigniert\/","title":{"rendered":"Der Sonnenk\u00f6nig dekretiert: Ab heute wird hier fernsigniert."},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Bundesrechtsanwaltskammer \u00fcberf\u00e4llt 165.000 Rechtsanw\u00e4lte und schmei\u00dft deren Abl\u00e4ufe durcheinander. Muss man das hinnehmen? Nein, es gibt einen Ausweg. Eine Glosse.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Das <strong>\u201ebesondere elektronische Anwaltspostfach\u201c<\/strong> ist angetreten, alle Vorbehalte gegen berufsst\u00e4ndige Vereinigungen in einem eigentlich sehr simplen Digitalprojekt zu vereinen und zu best\u00e4tigen. Das begann mit der freih\u00e4ndigen Vergabe des 38-Millionen-Euro-Auftrags an einen unqualifizierten Mandanten der Kanzlei des Pr\u00e4sidenten der Bundesrechtsanwaltskammer: Ein Vorgang, der Fidel Castro aus dem Amt gefegt h\u00e4tte. Aber damit war noch lange nicht Schluss. Auch in der Abwicklung zeigt sich nahezu t\u00e4glich aufs Neue, warum man berufsst\u00e4ndige Kammern durch ein sehr kleines Shellscript ersetzen sollte. Die neueste Volte: Der momentan laufende \u201eKartentausch\u201c. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat v\u00f6llig \u00fcberrascht festgestellt, dass die im Verein mit der Bundesnotarkammer (kennt eigentlich jemand die Ausschreibungsunterlagen?) ausgestellten Signaturkarten am 31. Dezember 2022 ihre \u201esicherheitstechnische Zulassung\u201c verlieren.<\/p>\n<h1><strong>Den P\u00f6bel informieren? Warum?<\/strong><\/h1>\n<p>Derartige, seit f\u00fcnf Jahren bekannte Ereignisse geben nat\u00fcrlich Anlass f\u00fcr Geheimniskr\u00e4merei. Auf keinen Fall durfte die \u00d6ffentlichkeit erfahren, dass die Bundesrechtsanwaltskammer einen Technologiewechsel anstrebt, hin zu sogenannten <strong>\u201eFernsignaturen\u201c<\/strong>. Wir sehen hier vermutlich das ber\u00fchmte Anwaltsgeheimnis am Werk. Rationale Gr\u00fcnde sind, wie immer, nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Folge ist nach den Pl\u00e4nen der Bundesrechtsanwaltskammer, dass ein Fremdunternehmen technisch in der Lage sein wird, im Namen von 165.000 Rechtsanw\u00e4lten verbindlich elektronische Dokumente zu signieren. \u201eUnabstreitbar\u201c, wie es in den technischen Richtlinien zu der elektronischen Signatur hei\u00dft. Die qualifizierten elektronischen Signaturen verbleiben n\u00e4mlich k\u00fcnftig auf den Systemen des Nicht-Vertrauensdienstleisters, wie man die Bundesnotarkammer richtigerweise bezeichnen muss. Sie will die digitalen Unterschriften k\u00fcnftig auf Weisung der Rechtsanw\u00e4lte selbst erstellen und kann das technisch unproblematisch auch bei Dokumenten, die gar nicht auf den Anwalt zur\u00fcck gehen. Das Missbrauchspotential ist enorm.<\/p>\n<p>Die BNotK hat sich bei diesem \u00dcberfall auf die Anwaltschaft mit der Bundesrechtsanwaltskammer gemein gemacht und ihr Vorhaben trotz der Pflicht, auf die eigenen Vertragspartner R\u00fccksicht zu nehmen (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_bgb_241\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 241 Abs. 2 BGB<\/a>), verheimlicht. Und so wird die Mehrheit der Rechtsanw\u00e4lte, die eine \u201ebeA-Karte Signatur\u201c ihr Eigen nennt, derzeit dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt, dass sie &#8211; vertragswidrig &#8211; keine neu ausgestellte Karte mit qualifizierter elektronischer Signatur erhalten, sondern lediglich einen faulen Abklatsch dessen: Die M\u00f6glichkeit, eine Fernsignatur bei der Bundesnotarkammer zu beantragen.<\/p>\n<p>Man kann sicherlich dar\u00fcber nachdenken, eine Fernsignatur zu nutzen. Mit einem Dienstleister, der das erforderliche Vertrauen auch rechtfertigt. Dazu ist transparente Kommunikation unabdingbar. \u00dcberraschungsangriffe aus dem Hinterhalt par ordre du mufti, wie sie die beiden Kammern ausgeheckt haben, bewirken das Gegenteil.<\/p>\n<h1><strong>Vertrauen muss man sich verdienen<\/strong><\/h1>\n<p>Wer nach diesen Geschehnissen allen Ernstes noch das Vertrauen in die BNotK hat, um ihr die eigene Identit\u00e4t &#8211; unabstreitbar! &#8211; anzuvertrauen, muss mit dem Quast gepudert sein. Hinzu kommt: die Fernsignaturkarten funktionieren nur leidlich oder gar nicht mit Anwaltssoftware, was einer sinnvollen Nutzung des beA im Weg steht. Das liegt an der oben bereits angesprochenen Geheimniskr\u00e4merei: Die Hersteller wurden von der Umstellung \u00fcberrascht. Die Bundesrechtsanwaltskammer meint, eine Information wenige Wochen vor dem Systemwechsel reiche aus, um entsprechende Anpassungen zu programmieren. Dass das v\u00f6lliger Quatsch ist, wusste sie vorher: Das gleiche Spiel hatte sie n\u00e4mlich vor einigen Jahren <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/juristen\/b\/bea-update-aerger-kurze-frist-kanzlei-software-schnittellse-anwaelte\/\">bei einem lange vorher bekannten Zertifikatswechsel abgezogen<\/a>, der ebenfalls zum Stillstand der Rechtspflege gef\u00fchrt hatte. Aber Sonnenk\u00f6nige haben ja keine Pflicht, irgendwie dazuzulernen. Und der Sonnenk\u00f6nig in Gestalt der Bundesrechtsanwaltskammer kann nicht anders, als auch diese Verfehlung der Aufgabenstellung wie auch die absolut unterirdische Kommunikation hierzu mit Arroganz zu quittieren:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201e<a href=\"https:\/\/portal.beasupport.de\/neuigkeiten\/stellungnahme-fernsignatur-service-ueber-ksw-schnittstelle-und-toolkit\">Keineswegs ist es Aufgabe der BRAK<\/a>, den Kanzleisoftware-Herstellern eigene Programmierleistungen zur Anpassung oder Erweiterung ihrer Kanzleisoftware abzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn es um den Einsatz von Softwarekomponenten geht, die f\u00fcr die Kommunikation zwischen Kanzleisoftware und Dritten erforderlich sind, wie im vorliegenden Fall der Zertifizierungsstelle der BNotK zur Nutzung des von dieser bereitgestellten Fernsignaturservice.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Hat es jemand gemerkt? Genau. Die von der BRAK als &#8222;Vertrauensdienstleister&#8220; ausgew\u00e4hlte B\u00e4ckerinnung ist gerade zum \u201eDritten\u201c geworden, mit dem man nun wirklich nichts zu tun habe. Und: Na klar ist das deren Aufgabe, was denn sonst. Auf Empf\u00e4ngen H\u00e4ppchen essen und dabei irgendwie gut aussehen kann die Anwaltschaft auch alleine. Andere Aufgaben hat die BRAK nicht. Das ist eine Einrichtung f\u00fcr ehemalige Anw\u00e4lte, die lieber als Funktion\u00e4re arbeiten m\u00f6chten. Mit der Schreibmaschine. Falls einer von denen mitliest und angesichts dieser objektiven Zustandsbeschreibung die Faust in der Tasche ballt: Sie k\u00f6nnen sich jetzt vorstellen, wie es Ihren Unterworfenen ging, als sie pl\u00f6tzlich vor dysfunktionalen Kanzleiabl\u00e4ufen standen und Ihre oben verlinkte Stellungnahme gelesen haben. Wie man in den Wald hineinruft&#8230;<\/p>\n<h1><strong>Der Ausweg<\/strong><\/h1>\n<p>Man sollte diesen Quatsch daher ablehnen. Und das kann man, kostenlos. Wer vor April 2022 seine \u201ebeA-Karte Signatur\u201c bestellt hat, ist ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis mit der Bundesnotarkammer auf Belieferung eingegangen. Die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen verpflichten die Bundesnotarkammer dabei, das qeS-Zertifikat auf einem physischen Datentr\u00e4ger, insbesondere einer Karte, auszuliefern. Von einer \u201eFernsignatur\u201c ist in der vertraglichen Vereinbarung nirgendwo die Rede und ein Recht zur Schlechtleistung ergibt sich aus den AGB nat\u00fcrlich auch nicht. Wie so etwas aussehen k\u00f6nnte, l\u00e4sst sich aus dem <a href=\"http:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/09\/Schreiben_BNotK.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier abrufbaren Schreiben an die Bundesnotarkammer<\/a> ersehen. Die jeweils geltenden AGB (Standangabe jeweils unten) finden sich <a href=\"http:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/09\/AGB_BNotK_Stand_Januar_2016.pdf\">hier<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/09\/AGB_BNotK_Stand_Mai_2019.pdf\">hier<\/a>. Erst ab dem 25. April 2022 beh\u00e4lt die BNotK sich die Lieferung einer Fernsignatur vor. Alle Kolleginnen und Kollegen sind eingeladen, den Text zu eigenen Zwecken zu verwenden.<\/p>\n<h1><strong>Nachtrag zur Ausschreibung<\/strong><\/h1>\n<p>Weil Nachfragen kamen: Der Auftrag f\u00fcr das beA wurde seinerzeit von der Bundesrechtsanwaltskammer unter ihrem Pr\u00e4sidenten Axel Filges freih\u00e4ndig an den franz\u00f6sischen Atos-Konzern vergeben &#8211; <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/juristen\/b\/anwaltspostfach-bea-ausschreibung-vergaberecht-oeffentlicher-auftraggeber-intransparent-interview\/\">nach zutreffender Auffassung rechtswidrig<\/a>. Es handelte sich dabei um eine Mandantin von Taylor Wessing, wie sich etwa <a href=\"https:\/\/www.rws-verlag.de\/aktuell\/newsticker-kanzleien\/juve-awards-taylor-wessing-ist-tmt-kanzlei-des-jahres-47565\/\">hieraus<\/a> ergibt. Axel Filges war dort seinerzeit Partner. Erfahrungen mit vergleichbaren Projekten hatte Atos seinerzeit keine. Die Projektplanung der BRAK sah die einmalige Erstellung, nicht die kontinuierliche Fortentwicklung vor, was unter fachlichen Gesichtspunkten ein katastrophaler Fehler war. Auf einen derartigen Projektplanungsfehler h\u00e4tte ein qualifizierter Dienstleister hingewiesen und auch hinweisen m\u00fcssen. Damit ist trotz aller Bem\u00fchungen um Geheimhaltung seitens der BRAK offenkundig, dass der Dienstleister fachliche Basisanforderungen nicht erf\u00fcllte. Axel Filges hat im Jahr 2020 das Verdienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen bekommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesrechtsanwaltskammer \u00fcberf\u00e4llt 165.000 Rechtsanw\u00e4lte und schmei\u00dft deren Abl\u00e4ufe durcheinander. Muss man das hinnehmen? Nein, es gibt einen Ausweg. 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