{"id":6769,"date":"2022-08-16T05:25:41","date_gmt":"2022-08-16T04:25:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=6769"},"modified":"2022-08-16T15:47:08","modified_gmt":"2022-08-16T14:47:08","slug":"digital-markets-act-frand-bedingungen-fuer-zugang-zu-bestimmten-zentralen-plattformdiensten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2022\/08\/16\/digital-markets-act-frand-bedingungen-fuer-zugang-zu-bestimmten-zentralen-plattformdiensten\/","title":{"rendered":"Digital Markets Act &#8211; FRAND-Bedingungen f\u00fcr Zugang zu bestimmten zentralen Plattformdiensten"},"content":{"rendered":"<p>Der <strong>Digital Markets Act<\/strong> nimmt an zwei Stellen die <strong>FRAND-Begrifflichkeit<\/strong> auf. FRAND ist die Kurzform von <strong><em>fair, reasonable and non-discriminatory<\/em><\/strong>. Es handelt sich dabei um einen Terminus aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, der schon \u00f6fter f\u00fcr Zugangskonstellationen aufgetreten ist, aber auch als Selbstverpflichtung im Rahmen von Standardisierungs- oder Normierungskonsortien eine Rolle spielen kann.<\/p>\n<p>Die erste Stelle findet sich in Art. 6 Abs. 11 DMA und ist der FRAND-Zugang zu Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten\u00a0in Bezug auf unbezahlte und bezahlte Suchergebnisse, die von Endnutzern \u00fcber die Online-Suchmaschine eines designierten Torw\u00e4chters generiert werden. Hierbei handelt es sich um einen <a href=\"https:\/\/louven.legal\/2022\/08\/15\/digital-markets-act-frand-zugang-zu-ranking-anfrage-klick-und-ansichtsdaten\/\">echten sektorspezifischen Datenzugangsanspruch<\/a>, wie ich in meinem eigenen Blog dargestellt habe.<\/p>\n<p>Die zweite Stelle steht direkt dahinter in Art. 6 Abs. 12 DMA, hier als Ausschnitt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Der Torw\u00e4chter wendet f\u00fcr den Zugang gewerblicher Nutzer zu seinen im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgef\u00fchrten Gesch\u00e4ften f\u00fcr Software-Anwendungen, Online-Suchmaschinen und Online-Diensten sozialer Netzwerke faire, zumutbare und diskriminierungsfreie allgemeine Bedingungen an.<\/em><br \/>\n<em>Zu diesem Zweck ver\u00f6ffentlicht der Torw\u00e4chter allgemeine Zugangsbedingungen, einschlie\u00dflich eines alternativen Streitbeilegungsmechanismus.<\/em><br \/>\n<em>Die Kommission pr\u00fcft, ob die ver\u00f6ffentlichten allgemeinen Zugangsbedingungen dem vorliegenden Absatz entsprechen.<\/em><\/p>\n<h2>Zweck der Vorschrift<\/h2>\n<p>Die Vorschrift unterscheidet sich trotz des FRAND-Bezugs erheblich von der vorhergehenden. Es handelt sich n\u00e4mlich schon um <strong>keine Anspruchsgrundlage \u00fcber den Zugang zu Daten<\/strong>, mit dem konstitutiv ein Zugang begr\u00fcndet werden kann (vgl. EG a.E.). Dies richtet sich nach den allgemeinen kartellrechtlichen Grunds\u00e4tzen im Zusammenhang mit missbr\u00e4uchlicher Gesch\u00e4ftsverweigerung. Stattdessen sieht sie Rahmenbedingungen f\u00fcr den von einem Torw\u00e4chter er\u00f6ffneten Zugang zu bestimmten seiner zentralen Plattformdienste vor. Dabei soll klarstellend nicht die M\u00f6glichkeit der Plattformen beschnitten werden, der Verantwortung des Torw\u00e4chters im Hinblick auf die Bek\u00e4mpfung illegaler und unerw\u00fcnschter Inhalte gem\u00e4\u00df dem Digital Services Act\u00a0ordnungsgem\u00e4\u00df nachzukommen.<\/p>\n<p>Hintergr\u00fcnde f\u00fcr diese Regelungen finden sich in Erw\u00e4gungsgrund 62 DMA am Ende: Dienstleistungen des Torw\u00e4chters bieten gewerblichen Nutzern ein wichtiges Zugangstor zu Endnutzern. Allerdings k\u00f6nnen die gewerblichen Nutzer dabei regelm\u00e4\u00dfig nicht die Bedingungen dieses Zugangs durchsetzen. Deshalb soll der DMA hier eine rechtliche Kontrollm\u00f6glichkeit der Kommission mit einem eigenst\u00e4ndigen materiell-rechtlichen Ma\u00dfstab bereitstellen. Auch dies wiederum stellt sich bei genauerer Betrachtung als kartellrechtliche Kasuistik dar. Denn auch die Zugangsbedingungen eines marktbeherrschenden Unternehmens k\u00f6nnen der kartellrechtlichen Kontrolle unterfallen. Allerdings wurde das individuelle Vorgehen einzelner Unternehmen gegen Plattformen bislang als weniger hilfreich f\u00fcr einen fl\u00e4chendeckenden und durchgreifenden Schutz vor nicht FRAND-konformen Bedingungen gesehen.<\/p>\n<h2>\u00dcbersicht \u00fcber die Regelungspunkte<\/h2>\n<p>Art. 6 Abs. 12 DMA enth\u00e4lt drei Regelungspunkte: Erstens soll der Torw\u00e4chter <strong>f\u00fcr den Zugang zu bestimmten aufgelisteten Leistungen FRAND-Bedingungen verwenden<\/strong>, die auch einen alternativen Streitbeilegungsmechanismus enthalten. Zweitens soll der Torw\u00e4chter diese <strong>Bedingungen ver\u00f6ffentlichen<\/strong>. Drittens soll die Kommission <strong>die FRAND-Konformit\u00e4t der Zugangsbedingungen \u00fcberpr\u00fcfen<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Bedingungen m\u00fcssen <span style=\"text-decoration: underline;\">FRAND-konform<\/span> sein. Jedenfalls nicht mehr darunter fallen drei Beispiele nach Erw\u00e4gungsgrund 62 DMA: Ein Ungleichgewicht zwischen den gewerblichen Nutzern auferlegten Rechten und Pflichten, ein in Anbetracht seiner Dienstleistung f\u00fcr die gewerblichen Nutzer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Vorteil oder eine Benachteiligung gewerblicher Nutzer, die dieselben oder \u00e4hnliche Dienstleistungen wie der Torw\u00e4chter erbringen. Bei dem letzten Beispiel dr\u00e4ngt sich eine gewisse \u00c4hnlichkeit mit hybriden Plattformen auf, <a href=\"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2022\/08\/02\/digital-markets-act-verbot-der-selbstbevorzugung-im-ranking\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">wenn der Torw\u00e4chter gleichzeitig unmittelbar mit den Produkten oder Leistungen seiner gewerblichen Nutzer konkurriert<\/a>. Hier bezieht sich die Konkurrenzsituation jedoch auf unmittelbare Plattformleistungen. Der Zweck ist naheliegend, dass der Torw\u00e4chter nicht durch seine Zugangsbedingungen den direkten Wettbewerb und damit seine eigene Bestreitbarkeit ausschalten soll. Dies entspricht auch dem oben dargestellten Zweck der Vorschrift.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bewertung der Fairness listet der Erw\u00e4gungsgrund Kenngr\u00f6\u00dfen im Rahmen einer <strong>Vergleichsmarktanalyse<\/strong> auf:<\/p>\n<ul>\n<li>die Preise oder Bedingungen, die andere Betreiber von Gesch\u00e4ften f\u00fcr Software-Anwendungen f\u00fcr dieselben oder \u00e4hnliche Dienstleistungen erheben bzw.<br \/>\nauferlegen<\/li>\n<li>die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Gesch\u00e4fts f\u00fcr Software-Anwendungen f\u00fcr verschiedene verbundene oder \u00e4hnliche Dienstleistungen erhebt bzw. auferlegt oder von verschiedenen Arten von Endnutzern erhebt bzw. diesen auferlegt<\/li>\n<li>die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Gesch\u00e4fts f\u00fcr Software-Anwendungen f\u00fcr dieselbe Dienstleistung in unterschiedlichen Regionen erhebt bzw. auferlegt<\/li>\n<li>die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Gesch\u00e4fts f\u00fcr Software-Anwendungen f\u00fcr dieselbe Dienstleistung erhebt bzw. auferlegt, die der Torw\u00e4chter f\u00fcr sich selbst erbringt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die <span style=\"text-decoration: underline;\">Ver\u00f6ffentlichungspflicht<\/span> in Art. 6 Abs. 12 UAbs. 2 DMA hat keinen eigenst\u00e4ndigen verfahrensrechtlichen Zweck, \u00e4hnlich wie die nach die nachfolgende Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit der Kommission. Sie erweitert vielmehr die Pflicht zur Anwendung nur von FRAND-konformen Bedingungen, indem der Torw\u00e4chter zur Transparenz gezwungen wird. Die Regelung hat ihren Sinn auch zur effektiven Kontrolle des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung. Die\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">Pr\u00fcfungsbefugnis der Kommission<\/span> richtet sich auf das FRAND-Erfordernis. Ein eigenst\u00e4ndiges Verfahren besteht hierbei nicht, sondern dies erfolgt im Rahmen der beh\u00f6rdlichen Durchsetzung des DMA durch die Kommission.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Digital Markets Act nimmt an zwei Stellen die FRAND-Begrifflichkeit auf. FRAND ist die Kurzform von fair, reasonable and non-discriminatory. Es handelt sich dabei um einen Terminus aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, der schon \u00f6fter f\u00fcr Zugangskonstellationen aufgetreten ist, aber auch als Selbstverpflichtung im Rahmen von Standardisierungs- oder Normierungskonsortien eine Rolle spielen kann. Die erste Stelle [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5248,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[982,878,981,876,880,814,882,954,983,128],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6769"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5248"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6769"}],"version-history":[{"count":10,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6769\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6779,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6769\/revisions\/6779"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6769"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6769"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6769"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}