{"id":6554,"date":"2022-04-08T07:59:03","date_gmt":"2022-04-08T06:59:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=6554"},"modified":"2022-04-08T13:54:14","modified_gmt":"2022-04-08T12:54:14","slug":"sperren-gegen-russische-desinformation-sanktionsrecht-auf-abwegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2022\/04\/08\/sperren-gegen-russische-desinformation-sanktionsrecht-auf-abwegen\/","title":{"rendered":"Sperren gegen russische Desinformation \u2013 Sanktionsrecht auf Abwegen?"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Sperren gegen russische Desinformation \u2013 Sanktionsrecht auf Abwegen?<\/strong><\/h1>\n<p>Die <em>Europ\u00e4ische Union<\/em> hat aufgrund der milit\u00e4rischen Invasion Russlands in der Ukraine am 24.2.2022 Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegen den Aggressor verh\u00e4ngt. Diese kn\u00fcpfen zum Teil an einem Mechanismus an, der schon 2014 vor dem Hintergrund der v\u00f6lkerrechtswidrigen Annexion der Krim beschlossen wurde. <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32022R0350\">Verordnung (EU) 2022\/350<\/a> hat Sanktionen, also Handlungen unter \u00c4gide der Gemeinsamen Sicherheits- und Au\u00dfenpolitik (GASP) zum Gegenstand (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_euv_23\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 23<\/a> bis <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_euv_46\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">46 EUV<\/a>). Ausgangspunkt ist jeweils ein Beschluss des <em>Rates der Europ\u00e4ischen Union<\/em> (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_euv_28\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 28<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_euv_29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">29 EUV<\/a>), der durch einen Sekund\u00e4rrechtsakt umgesetzt wird, hier als Verordnung im Sinne des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union, AEUV (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_aeuv_215\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 215<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_aeuv_288\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">288 AEUV<\/a>).<\/p>\n<p>In Art. 2f der VO 2022\/350 geht der <em>Rat<\/em> mit Erlass einer Ma\u00dfnahme, die als <strong>Desinformationsembargo<\/strong> bezeichnet werden k\u00f6nnte \u00fcber das \u00fcbliche Portfolio au\u00dfenwirtschaftlichen Zwangs, also beispielsweise Beschr\u00e4nkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit oder das Einfrieren von Verm\u00f6genswerten einzelner Personen, hinaus. Begr\u00fcndet wird die Ma\u00dfnahme mit der Verfolgung au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Ziele, namentlich dem Vorgehen gegen russische Propaganda (vgl. ErwG 6-9 VO 2022\/350). Der Sache nach geht es um ein neues informationsrechtliches Instrument, das die medien- und netzpolitische Community zu Recht rege diskutiert (vgl. dazu im Verfassungsblog <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/the-eus-ban-of-rt-and-sputnik\/\">Baade<\/a>, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/sendeverbot-durch-sanktionen\/\">Ferreau<\/a>, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/uberwachen-blocken-delisten\/\">Lehofer<\/a>).<\/p>\n<h1><strong>Ziel der Ma\u00dfnahme<\/strong><\/h1>\n<p>Au\u00dfen- und sicherheitspolitisch legitimes Ziel sind <strong>Ma\u00dfnahmen gegen Kriegspropaganda<\/strong>. Deutschland und die meisten EU-Mitgliedstaaten sind v\u00f6lkerrechtlich nach Art. 20 IPbpR verpflichtet, Kriegspropaganda durch Gesetz zu verbieten. Kriegspropaganda verst\u00f6\u00dft weiter gegen das Interventions- und ggfls. auch das Gewaltverbot (<em>threat of force<\/em>) der UN-Charta. In der Friendly Relations Declaration (UN GA RES\/25\/2625 v. 24.10.1970) d\u00fcrften die Staaten das auch gewohnheitsrechtlich anerkannt haben. Neben Kriegspropaganda stellt ferner die Verbreitung \u201eblo\u00df\u201c destabilisierender Propaganda eine verbotene Intervention in die inneren Angelegenheiten eines Staates (<em>domaine r\u00e9serv\u00e9<\/em>) dar.<\/p>\n<p>V\u00f6lkerrechtlich nicht verboten dagegen ist \u201eeinfache\u201c Propaganda im internationalen Verkehr etwa dadurch, dass ein anderer Staat (sachlich) kritisiert wird. Soweit sich das Desinformationsembargo gegen russische Staatsmedien richtet, lie\u00dfe sich eine Sperrung also grunds\u00e4tzlich durchaus mit v\u00f6lkerrechtlichen Pflichten begr\u00fcnden.<\/p>\n<h1><strong>Anwendungsbereich des Art. 2f VO 2022\/350<\/strong><\/h1>\n<p>Verordnung (EU) 2022\/350 verbietet es in Art. 2f \u201e<em>Betreibern<\/em>\u201c, Inhalte von n\u00e4her bestimmten Organisationen<\/p>\n<p><em>\u201ezu senden oder deren Sendung zu erm\u00f6glichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die \u00dcbertragung oder Verbreitung \u00fcber Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Im Anhang der Verordnung n\u00e4her bestimmt werden die englisch-, deutsch-, franz\u00f6sisch- und spanischsprachigen Inhalte von RT (<strong><em>Russia Today<\/em><\/strong>) sowie die Inhalte des Radiosenders und Nachrichtenportals <em>Sputnik<\/em>. Die Verordnung vom 1.3.2022 sieht also vordergr\u00fcndig ein Sende- und Verbreitungsverbot f\u00fcr Inhalte von <em>RT<\/em> + <em>Sputnik<\/em> vor. Das bedeutet, dass die Inhalte dieser Akteure nicht gesendet werden d\u00fcrfen und auch europ\u00e4ische Rundfunkveranstalter Inhalte von <em>RT<\/em> + <em>Sputnik<\/em> nicht \u00fcbernehmen und weiterverbreiten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Adressat<\/strong><\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich geht das <strong>Verbot<\/strong> aber, worauf u.a. <em><a href=\"https:\/\/blog.lehofer.at\/2022\/03\/uberwachen-blocken-delisten.html\">Lehofer<\/a><\/em> zu Recht hinweist, weit \u00fcber ein lineares, also an der klassischen Verbreitung der Inhalte durch Rundfunk orientiertes Verst\u00e4ndnis hinaus. Adressaten des Desinformationsembargos sind \u201e<em>Betreiber<\/em>\u201c, was weder in der VO noch andernorts unionsrechtlich abschlie\u00dfend definiert wird. N\u00e4her illustriert wird der Betreiberbegriff immerhin dadurch, dass explizit \u201e<em>Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder \u2013Anwendungen<\/em>\u201c erfasst werden. Potentiell sind das sehr viele Akteure.<\/p>\n<p>Art. 2f VO 2022\/350 ist also vor allem mit Blick auf die Informationen nur vermittelnden Akteure (Access- und Host-Provider) untersuchenswert. Das betrifft Suchmaschinen wie <em>Google<\/em> ebenso wie <em>YouTube<\/em>, soziale Netzwerke wie <em>Twitter<\/em> oder Dienste, die wie die <em>Telekom Deutschland GmbH<\/em> die Internet-Konnektivit\u00e4t herstellen.<\/p>\n<h1><strong>Smart Sanction?<\/strong><\/h1>\n<p>\u00dcbergreifend muss man zun\u00e4chst fragen, ob die in Art. 2f der VO angelegte Fiktion, (alle) Inhalte von <em>RT<\/em> und <em>Sputnik<\/em> enthielten entsprechende Formen unzul\u00e4ssiger Propaganda, \u00fcberhaupt statthaft ist:<\/p>\n<ul>\n<li>Argumentieren k\u00f6nnte man hier mit dem <em>Effizienzgebot im Sanktionsrecht<\/em> und der These, dass eine Pr\u00fcfung der Inhalte entbehrlich sein muss.<\/li>\n<li>Andererseits k\u00f6nnte man f\u00fcr einen Moment unterstellen, dass sich die <em>Europ\u00e4ische Union<\/em> und die <em>Russische F\u00f6deration<\/em> (faktisch) in einem \u201e<a href=\"https:\/\/dataagenda.podigee.io\/14-informationskrieg\"><em>Informationskrieg<\/em><\/a>\u201c befinden. Weiter unterstellt, diese v\u00f6lkerrechtlich bis dato nicht ausbuchstabierte Form eines internationalen \u201e<em>semantischen<\/em>\u201c Konflikts orientierte sich ebenso an Grunds\u00e4tzen des hergebrachten Kriegsrechts, w\u00e4re \u00fcber die Implikationen des Unterscheidungsgebots nachzudenken. Im milit\u00e4rischen Konfliktfall sind unterschiedslose, d.h. keine Differenzierung zwischen Zivilisten und Kombattanten anstellende Angriffe unzul\u00e4ssig. \u00dcbertr\u00e4gt man das auf \u201e<em>k\u00e4mpfende<\/em>\u201c Inhalte, m\u00fcsste man der unzul\u00e4ssigen Propaganda unverd\u00e4chtige Inhalte schonen, was aber eine durchg\u00e4ngige oder <u>zumindest stichprobenartige Pr\u00fcfung aller Inhalte<\/u> bedeutete, die in VO 2022\/350 nicht angelegt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<h1><strong>Proportionate Sanction?<\/strong><\/h1>\n<p>Als \u201e<strong><em>smart<\/em><\/strong>\u201c kann man eine Sanktion weiter dann bezeichnen, wenn sie einerseits geeignet ist, tats\u00e4chlich Einflussnahme auf das Verhalten eines Staates zu haben und andererseits nachteilige Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte so weit wie m\u00f6glich minimiert. Es geht also um Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Insoweit m\u00fcsste man schon kritisch fragen, wie weit das wohl eher nach innen wirkende <em>Desinformationsembargo<\/em> (wenigstens auch) au\u00dfenpolitisches Beugepotential hat.<\/p>\n<p>Der <strong>Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz<\/strong> wirft dann weitere schwierige Fragen auf. Ist das Desinformationsembargo hinreichend pr\u00e4zise bestimmt? Wird eine Polit-Influencerin nun au\u00dfenwirtschaftsrechtlich sanktioniert, wenn sie den Originalwortlaut der Rede des russischen Staatspr\u00e4sidenten vom 22.4.2022 (die auch von <em>RT<\/em> verbreitet wurde) zitiert und anschlie\u00dfend kritisch kommentiert? Welche Implikationen haben die europ\u00e4ischen Grundrechte, namentlich die Eigentums- und unternehmerische Freiheit der Informationsvermittler und was ist mit ihrer, sowie der Informationsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer?<\/p>\n<h1><strong>Rolle der Informationsvermittler im \u201eInformationskrieg\u201c<\/strong><\/h1>\n<p><strong><u>F\u00fcr Access-Provider<\/u><\/strong> bedeutet das Desinformationsembargo, dass sie <em>Websperren<\/em> implementieren m\u00fcssen. Tats\u00e4chlich ist beispielsweise die Webseite von \u201e<em>rt.com<\/em>\u201c aus den meisten Netzen heraus derzeit nicht verf\u00fcgbar. Solche Websperren k\u00f6nnen bekanntlich IP- oder DNS-basiert umgesetzt werden. Der \u00f6sterreichische Kommunikationsanbieter A1 hatte es anfangs mit Hinweis auf die Verpflichtung zur Netzneutralit\u00e4t noch abgelehnt, Websperren zu implementieren. <a href=\"https:\/\/www.derstandard.de\/story\/2000134733626\/auch-a1-sperrt-nun-die-websites-von-rt-und-sputnik?\">Davon ist man aber zwischenzeitlich abger\u00fcckt<\/a>. Tats\u00e4chlich wird man die VO 2022\/350 als ausnahmsweise legitimierte Verkehrsmanagementma\u00dfnahme im Sinne des Art.3 Abs.3 UAbs.3 lit. a VO (EU) 2015\/2120 (Netzneutralit\u00e4tsVO) ansehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Soweit ersichtlich begr\u00fcnden Provider die <strong>Sperre von <em>rt.com<\/em><\/strong> hierzulande derzeit mit <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_tmg_7\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 7 Absatz 3 TMG<\/a> i.V.m. VO 2022\/350, die als allgemeines Gesetz im Sinne der Vorschrift gewertet werden kann. Problematisch ist dann aber, was mit dem Tatbestandsmerkmal \u201e<em>aufgrund einer gerichtlichen oder beh\u00f6rdlichen Anordnung<\/em>\u201c passiert, denn die VO 2022\/350 ist unmittelbar anwendbar. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung zu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_tmg_7\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 7 Abs. 3 TMG<\/a> sollte das Erfordernis sicherstellen, dass eine Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall erfolgt (BT.\u2009Drs. 18\/12202, S. 11), was hier aber nicht erfolgt. 7 Absatz 4 TMG, der f\u00fcr urheberrechtlich begr\u00fcndete Websperren und damit auch der Empfehlungen der <a href=\"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2021\/04\/20\/konzeptionelle-defizite-der-clearingstelle-urheberrecht-im-internet-cuii-teil-1-fehlende-prozessuale-fairness\/\">Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII)<\/a> von Bedeutung ist, spielt als Rechtsgrundlage \u00f6ffentlich-rechtlich determinierter <em>Desinformationssperren<\/em> keine Rolle.<\/p>\n<p><strong><u>Suchmaschinen<\/u><\/strong> sind durch das Desinformationsembargo russischer Staatsmedien gehalten, die Suchergebnisse anzupassen (<em>Delisting<\/em>). Die Pflicht von Suchmaschinenbetreibern, bestimmte Inhalte auszulisten und wie weit diese Pflicht reicht, wurde in der europ\u00e4ischen Rechtsprechung unter \u00c4gide des Rechts auf Vergessenwerden bereits diskutiert (dazu <a href=\"https:\/\/www.juris.de\/perma?d=JURE190012831\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuGH, <em>Google LLC. v. CNIL<\/em>, C-507\/17<\/a>).<\/p>\n<p><strong><u>Social Media:<\/u><\/strong> Besonders diffizil ist, wie weit auch einzelne Social-Media Angebote dem Sanktionsmechanismus unterworfen sind:<\/p>\n<p><strong><u>Die Plattformen<\/u><\/strong> selbst (bspw. <em>Twitter<\/em>) m\u00fcssen Verbreitungshandlungen unterlassen, was zun\u00e4chst die offiziellen Twitterkan\u00e4le der sanktionierten Staatsmedien betrifft. Diese Accounts sind zu sperren, bzw. zu suspendieren. Eine Weiterverbreitung der Inhalte der sanktionierten Entit\u00e4ten kann aber auch durch andere Accounts erfolgen. Deren Verfolgung f\u00fchrt dann wohl zu <em>proaktiven \u00dcberwachungspflichten<\/em>, die mit dem <em>telemedienrechtlichen Providerprivileg<\/em> in seiner derzeitigen Ausgestaltung (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_tmg_7\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 7 Abs. 2<\/a>, \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_tmg_8\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">8<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_tmg_10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">10 TMG<\/a>; Art. 15 Abs. 1, 12, 14 der E-Commerce-Richtlinie) kollidieren (keine abschlie\u00dfende L\u00f6sung zu dieser Frage in <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.eugh.20191003.c-18\/18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuGH C-18\/18, <em>Glawischnig-Piesczek v Facebook Ireland Limited<\/em><\/a>).<\/p>\n<p><strong><u>Private Accounts:<\/u><\/strong> Der breite Anwendungsbereich der VO wirft auch die Frage auf, wie weit private Social Media Auftritte europ\u00e4ischer NutzerInnen, die Inhalte von <em>RT<\/em> oder <em>Sputnik<\/em> weiterleiten (bspw. retweeten), sanktioniert werden k\u00f6nnen. Dass es sich bei diesen Accounts um \u201e<em>Betreiber<\/em>\u201c im Sinne der VO 2022\/350 handelt, kann man verneinen, wenn man insoweit zumindest ein nachhaltiges, \u00fcber den ausschlie\u00dflich famili\u00e4ren Kreis hinausgehendes T\u00e4tigwerden verlangt. Reichweitenstarke, professionell t\u00e4tige InfluencerInnen werden demgegen\u00fcber sehr wohl erfasst und k\u00f6nnen neben den parallel verantwortlichen Plattformen sanktioniert werden, wenn sie Inhalte von <em>RT<\/em> oder <em>Sputnik<\/em> weiterverbreiten. Das Erfordernis eines haftungsbegr\u00fcndenden \u201e<em>Zu-eigen-machens<\/em>\u201c im Sinne der Rspr. des BGH (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20091112.izr166\/07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 12. November 2009 \u2013 I ZR 166\/07 \u2013 marions-kochbuch.de<\/a>) bedarf es nach dem Wortlaut der VO 2022\/350 jedenfalls nicht.<\/p>\n<h1><strong>Rolle der Landesmedienanstalten<\/strong><\/h1>\n<p>Unterstellt, die untersuchten Akteure implementierten entgegen ihren dargestellten Pflichten keine Sperr- bzw. L\u00f6schma\u00dfnahmen. Wer setzte das Recht durch? Sperrverf\u00fcgungen gegen Access-Provider k\u00f6nnten \u00fcber \u00a7 109 MStV begr\u00fcndet werden. Mit den Landesmedienanstalten, die so gerade den Jugendmedienschutz gegen nicht hinreichend altersverifizierende Pornoportale verteidigen, st\u00fcnden auf den ersten Blick auch berufene Durchsetzungsorgane zur Verf\u00fcgung. Wenn es bei dem Desinformationsembargo gegen russische Staatsmedien um klassische Medienregulierung ginge, w\u00e4re die staatsferne Organisation dieser Aufsichtsstrukturen tats\u00e4chlich angemessenes Moment. F\u00fcr die Beurteilung der Effizienz einer Sanktion und die Durchsetzung au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Ma\u00dfnahmen begr\u00fcndet Staatsferne allerdings das genaue Gegenteil einer Kompetenzzuweisung.<\/p>\n<h1><strong>Rechtsschutz gegen das Desinformationsembargo <\/strong><\/h1>\n<p>Rechtsschutz gegen GASP-Wirtschaftssanktionen gibt es, wobei zu unterscheiden ist, ob Betroffene direkt gegen die Verordnung vorgehen wollen (Nichtigkeitsklage vor dem EuG, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_aeuv_263\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 263 Abs. 4 AEUV<\/a>), oder eine au\u00dfenwirtschaftsrechtliche Umsetzungsma\u00dfnahme (Bu\u00dfgeld, Strafe) gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft werden soll, wobei das dann angerufene Instanzgericht die Rechtssache gegebenenfalls dem EuGH vorlegen m\u00fcsste (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_aeuv_267\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 267 AEUV<\/a>). Die sanktionsrechtliche Judikatur des EuG sowie des EuGHs zu einzelnen Aspekten der zum Teil bereits 2014 etablierten Ma\u00dfnahmenpakete kann wohl man dahingehend zusammenfassen, dass der <em>Union<\/em> ein <em>weiter Beurteilungsspielraum<\/em> einger\u00e4umt wird, der sich sowohl auf den Grad erforderlicher Bestimmtheit als auch auf die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bei der Grundrechtspr\u00fcfung auswirkt (vgl. <a href=\"https:\/\/www.juris.de\/perma?d=JURE170026885\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuGH, Rechtssache C\u201172\/15, Entscheidung v. 28.3.2017, <\/a><em>Rosneft;<\/em>\u00a0<a href=\"https:\/\/www.juris.de\/perma?d=jcr-62015TJ0262\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuG, 15.6.2017 &#8211; T-262\/15, <em>Kiselev \/ Rat<\/em><\/a>).<\/p>\n<p>Namentlich die im Fall <em>Kiselev.\/. Rat<\/em> vom EuG gepr\u00fcften Implikationen der Meinungs- und Informationsfreiheit haben nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen die Ma\u00dfnahmen gef\u00fchrt. Neue Erkenntnisse k\u00f6nnte insoweit nun das Verfahren von <em>Russia Today Frankreich<\/em> gegen das aktuelle Desinformationsembargo liefern, eine Entscheidung in der Sache steht aber noch aus (EuG, T-125\/22. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Gericht am 30.3.2022 abgelehnt).<\/p>\n<h1><strong>Ausblick<\/strong> &#8211; <strong>eine Clearingstelle gegen destabilisierende Propaganda und Desinformation im Internet?<\/strong><\/h1>\n<p>Was nun? Das Desinformationsembargo muss sowohl im Lichte des sanktionsrechtlichen Effizienzgebots als auch grundrechtskonform ausgelegt werden. Bei den Akteuren, die fremde Informationen lediglich vermitteln, ist das besonders heikel. Man k\u00f6nnte insoweit \u2013leicht modifiziert- einen Gedanken fruchtbar machen, den das BVerfG am 15. Januar 1958 in seinem ber\u00fchmten <a href=\"https:\/\/www.juris.de\/perma?d=KVRE208039001\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>L\u00fcth<\/em>-Urteil<\/a> formuliert hat:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eIm Zweifel f\u00fcr den <em>free flow of information<\/em>.\u201c<\/p>\n<p><u>Langfristig<\/u> wird man sich national wie international um eine definitorische Sch\u00e4rfung der Begriffe \u201eKriegspropaganda\u201c, \u201ePropaganda\u201c und \u201eDesinformation\u201c bem\u00fchen und fragen m\u00fcssen, ob man es beim bestehenden System belassen kann, oder ob weitere informationsregulierende Ma\u00dfnahmen erforderlich sind. Gelegenheit dazu bieten unter anderem der k\u00fcnftige Digital Services Act, der Media Freedom Act und \/ oder eine Weiterentwicklung des EU Code of Practice on Desinformation.<\/p>\n<p>Politisch wird man sehr genau abw\u00e4gen m\u00fcssen, wie weit man sich in Ansehung der verh\u00e4ngten Informationssperren einem \u201e<em>tu quoque<\/em>\u201c-Einwand aussetzen will. Autokraten zensieren, freiheitliche Demokratien nicht, oder? So zu fragen, ist freilich gef\u00e4hrlich unterkomplex, denn es bedeutet, dass eine Gesellschaft jedwede Information \u201eaushalten\u201c m\u00fcsste. Sie muss es nicht, wie die parallel gef\u00fchrte Debatte um Hate Speech zeigt. Die internationale Gemeinschaft muss <em>Kriegspropaganda<\/em> nicht aushalten, aber was das genau ist und wer f\u00fcr ihre Weiterverbreitung verantwortlich gemacht werden kann, muss viel differenzierter ausbuchstabiert werden, als dies in VO 2022\/350 erfolgt.<\/p>\n<p>Gedanklich l\u00e4ge vor diesem Hintergrund so etwas wie eine Clearingstelle gegen destabilisierende Propaganda und Desinformation im Internet nahe.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sperren gegen russische Desinformation \u2013 Sanktionsrecht auf Abwegen? Die Europ\u00e4ische Union hat aufgrund der milit\u00e4rischen Invasion Russlands in der Ukraine am 24.2.2022 Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegen den Aggressor verh\u00e4ngt. Diese kn\u00fcpfen zum Teil an einem Mechanismus an, der schon 2014 vor dem Hintergrund der v\u00f6lkerrechtswidrigen Annexion der Krim beschlossen wurde. 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