{"id":6134,"date":"2021-09-17T04:10:40","date_gmt":"2021-09-17T03:10:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=6134"},"modified":"2021-09-17T12:08:43","modified_gmt":"2021-09-17T11:08:43","slug":"vorschlag-fuer-einen-digital-markets-act-private-enforcement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2021\/09\/17\/vorschlag-fuer-einen-digital-markets-act-private-enforcement\/","title":{"rendered":"Vorschlag f\u00fcr einen Digital Markets Act &#8211; Private Enforcement"},"content":{"rendered":"<p>Der letztes Jahr ver\u00f6ffentlichte Vorschlag f\u00fcr einen Digital Markets Act enth\u00e4lt Regelungen f\u00fcr einen europ\u00e4ischen Ansatz zur Marktregulierung digitaler Plattformen. Dazu geh\u00f6rt zun\u00e4chst die Identifikation als relevanter Gatekeeper &#8211; in Artt. 5 und 6 DMA-E werden bestimmte Praktiken verboten. Die Verbote und weitere Vorschriften der Verordnung sollen unmittelbar beh\u00f6rdlich durchgesetzt werden k\u00f6nnen. Dazu geh\u00f6ren auch Bu\u00dfgeldregelungen.<\/p>\n<p>Der Verordnungsentwurf enth\u00e4lt also bereits umfangreiche Regelungen f\u00fcr ein <em>Public Enforcement<\/em>. Nicht erfasst sind jedoch eigenst\u00e4ndige Regelungen f\u00fcr eine <strong>private<\/strong> <strong>Rechtsdurchsetzung<\/strong> (<em>Private Enforcement<\/em>). Die Diskussion l\u00e4sst sich hier auf zwei wesentliche Fragen zuspitzen:<\/p>\n<ol>\n<li>Wie kann private Rechtsdurchsetzung nach dem derzeitigen Verordnungsentwurf des DMA-E erfolgen?<\/li>\n<li>Welche weiteren Regelungen sollten erg\u00e4nzt werden f\u00fcr eine effektive private Rechtsdurchsetzung?<\/li>\n<\/ol>\n<h1><strong>Private Enforcement nach dem derzeitigen DMA-Vorschlag<\/strong><\/h1>\n<p>Die fehlenden unmittelbaren Regelungen f\u00fcr eine private Rechtsdurchsetzung bedeuten nicht, dass diese vollst\u00e4ndig entf\u00e4llt. Jedenfalls die Verbotsvorschriften der Artt. 5 und 6 DMA-E k\u00f6nnten \u00fcber die <strong>Hebel des allgemeinen Deliktsrechts und des Lauterkeitsrechts<\/strong> angewendet werden. So k\u00f6nnten sie als Marktverhaltensregeln im Sinne des <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_uwg_3a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 3a UWG<\/a> interpretiert werden. Das w\u00fcrde dem Institutsschutzcharakter der DMA-Verbote entsprechen. Sie dienen grunds\u00e4tzlich auch dem Zweck, erfassten Gatekeepern besondere wettbewerbsbezogene zus\u00e4tzliche Pflichten aufzuerlegen. Verst\u00f6\u00dfe k\u00f6nnten damit Gegenstand von Anspr\u00fcchen nach <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_uwg_8\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 8 Abs. 1 S. 1 UWG<\/a> i.V.m. \u00a7\u00a7 3, 3a UWG sein. Anders w\u00e4re dies bei den sonstigen verfahrensbezogenen Pflichten, die keinen derartigen Wettbewerbsbezug haben.<\/p>\n<p>Gleichzeitig sind die in Artt. 5 und 6 DMA-E vorgeschlagenen Verbote sehr granular ausgestaltet. Sie enthalten <strong>sehr spezifische Schutzauftr\u00e4ge<\/strong> und es lassen sich vereinzelt konkrete Individualschutzzwecke entnehmen. So kann sich etwa aus Art. 5 lit. a) DMA-E ein Individualschutz bez\u00fcglich einzelner Nutzer vor einer unfreiwilligen plattform\u00fcbergreifenden Zusammenf\u00fchrung seiner personenbezogenen Daten ergeben. Hier k\u00f6nnen sich zwar die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte der <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_dsgvo_1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">DSGVO<\/a> anbieten. Das h\u00e4tte dann aber nichts mehr mit der Frage der privaten Rechtsdurchsetzung des DMA-E zu tun. Als anderes Beispiel sollen gewerbliche Nutzer gem\u00e4\u00df Art. 5 lit. b) DMA-E darin gesch\u00fctzt werden, auch unabh\u00e4ngig von dem Gatekeeper ihre Produkte und Leistungen anzubieten. Diese beiden Verbotsvorschriften k\u00f6nnen also als Schutzgesetze im Sinne des <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_bgb_823\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 823 Abs. 2 BGB<\/a> angesehen werden. Entsprechend w\u00fcrde eine deliktsrechtliche Durchsetzung naheliegen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnte noch eine <strong>mittelbare Durchsetzung im Wege der kartellrechtlichen Anspruchsgrundlage<\/strong> des <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_gwb_33&amp;q=33%20gwb\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 33 Abs. 1 GWB<\/a> diskutiert werden. Zwar handelt es sich bei den Verboten des DMA-E nicht um dort direkt erfasste Vorschriften und auch beh\u00f6rdliche Durchsetzungen k\u00f6nnten wohl nicht ber\u00fccksichtigt werden. Allerdings liegen bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Vorschriften h\u00e4ufig gleichzeitig Verst\u00f6\u00dfe gegen kartellrechtliche Vorschriften nahe oder k\u00f6nnten jeweils gepr\u00fcft werden. Es kann dann also F\u00e4lle kongruenter Rechtsdurchsetzung geben. Dagegen stellt Art. 1 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 DMA-E auch klar, dass diese Verordnung anderen Zwecken dient als das Kartellrecht: Letzteres dient dem Schutz des Instituts Wettbewerb als solchem, der DMA dagegen der Gew\u00e4hrleistung bestreitbarer und fairer digitaler M\u00e4rkte. Mit anderen Worten: Au\u00dfer gleichen Wirkungen der jeweils kongruenten Rechtsdurchsetzung ist eine Anwendung des DMA im Kartellrecht sogar gesperrt.<\/p>\n<h1><strong>Erg\u00e4nzungsvorschl\u00e4ge f\u00fcr effektives Private Enforcement<\/strong><\/h1>\n<p>Denkbar w\u00e4re es, dass der EuGH irgendwann seine <strong>Courage-Grunds\u00e4tze<\/strong> wiederholt und auch f\u00fcr diese Verordnung \u00e4hnliche Aussagen trifft, n\u00e4mlich dass es ihrem Zweck widersprechen w\u00fcrde, k\u00f6nnte nicht jede betroffene Person effektiv Abhilfe- oder Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche durchsetzen. Dann w\u00fcrden gleichzeitig erneut zahlreiche Fragen diskutiert, die bereits aus dem Kartellrecht bekannt scheinen. Denkbar w\u00e4re deshalb grunds\u00e4tzlich eine entsprechende <strong>Anwendung der Kartellschadensersatzrichtlinie<\/strong>, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/power-dsa-dma-09\/\">wie sie auch Peter Picht im Verfassungsblog diskutiert<\/a>. Allein der Bedeutung des DMA-E w\u00fcrde ein eigenst\u00e4ndiges Regelwerk sicher mehr entsprechen. Zus\u00e4tzlich bestehen bei Gatekeeper-Sachverhalten einige Besonderheiten. So steht h\u00e4ufig weniger die Sanktionierung von erlittenen Sch\u00e4den im Vordergrund als vielmehr eine rechtzeitige angemessene Teilhabe am Wettbewerbsgeschehen. Diese ist es auch, die der DMA-E als Grundlage der Bestreitbarkeit bezweckt.<\/p>\n<p>Entsprechend sollte eine deutlich h\u00f6here Gewichtung bei der privaten Rechtsdurchsetzung darauf liegen, andere Wirtschaftssubjekte als Bestreitende zu sch\u00fctzen. Das l\u00e4sst sich vor allem auch durch eine deutliche <strong>Ausgestaltung von Zugangsanspr\u00fcchen<\/strong> erreichen. Teilnehmende k\u00f6nnen bestreiten, wenn sie fairen Zugang zu den M\u00e4rkten haben. Werden M\u00e4rkte durch Gatekeeper verk\u00f6rpert, schlie\u00dft der faire Zugang einen Kontrahierungszwang ein. Im allgemeinen Kartellrecht l\u00e4sst sich ein Zugang nur mittelbar im Wege von Unterlassungsanspr\u00fcchen gegen\u00fcber missbr\u00e4uchlichen Gesch\u00e4ftsverweigerungen durchsetzen. Damit einher gehen Unsicherheiten und prozessuale Risiken. Im DMA-E k\u00f6nnte der Zugang als positiver Leistungsanspruch geregelt werden, dem im Zweifel vorl\u00e4ufig zu entsprechen w\u00e4re, sofern nicht sachliche Gr\u00fcnde durch den Gatekeeper vorgebracht werden.<\/p>\n<p>Die Fairness k\u00f6nnte durch eine aktivere Kontrolle der Bedingungen sichergestellt werden. Denkbar w\u00e4ren <strong>verbandsm\u00e4\u00dfige Durchsetzungsbefugnisse<\/strong> bei Verhaltensweisen mit Streusch\u00e4den. F\u00fcr gewerbliche Nutzer k\u00f6nnte es Klarstellungen geben, die auf eine Konditionenkontrolle im Rahmen des Zugangs zu den Gatekeeper-Leistungen hinausl\u00e4uft. So k\u00f6nnten sich die Verbote der Artt. 5 und 6 DMA-E als Regelbeispiele im Rahmen eines Zugangsanspruchs anwenden lassen &#8211; der Zugang w\u00e4re also so zu gew\u00e4hren, dass er den Verboten entspricht.<\/p>\n<p>Anders herum k\u00f6nnte ein Gatekeeper von Private Enforcement verschont bleiben, soweit er sich selbst Bedingungen f\u00fcr mehr Bestreitbarkeit und Fairness gibt und daran bindet. Mit einer <strong>Safe-Harbour-Regelung<\/strong> k\u00f6nnten die Belastungen f\u00fcr die unternehmerische Selbstgestaltung aufgefangen werden, die mit der Ex-ante-Regulierung durch den DMA-E einher geht. <a href=\"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2021\/02\/17\/vorschlag-fuer-einen-digital-markets-act-rein-in-die-regulierung-raus-aus-der-regulierung\/\">Gleichzeitig enthalten die derzeitigen Vorschriften des DMA-E bereits Regelungen, nach denen Gatekeeper einer Regulierung entgehen k\u00f6nnen<\/a>, die allerdings an der Adressatenstellung oder den Verbotspflichten ankn\u00fcpfen. Diese k\u00f6nnten um Regelungen zu Verpflichtungsma\u00dfnahmen zugunsten Bestreitbarkeit und Fairness erweitert werden, die dann von der Kommission f\u00fcr verbindlich erkl\u00e4rt werden, sofern sie den Zwecken des DMA-E entsprechen. Dies k\u00f6nnte auch im Wege eines europaweiten Zertifizierungsmechanismus erfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der letztes Jahr ver\u00f6ffentlichte Vorschlag f\u00fcr einen Digital Markets Act enth\u00e4lt Regelungen f\u00fcr einen europ\u00e4ischen Ansatz zur Marktregulierung digitaler Plattformen. Dazu geh\u00f6rt zun\u00e4chst die Identifikation als relevanter Gatekeeper &#8211; in Artt. 5 und 6 DMA-E werden bestimmte Praktiken verboten. Die Verbote und weitere Vorschriften der Verordnung sollen unmittelbar beh\u00f6rdlich durchgesetzt werden k\u00f6nnen. 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