{"id":5867,"date":"2021-04-19T17:40:02","date_gmt":"2021-04-19T16:40:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=5867"},"modified":"2021-04-20T13:43:32","modified_gmt":"2021-04-20T12:43:32","slug":"beschaeftigte-in-behoerden-und-betrieben-kritischer-infrastruktur-haben-anspruch-auf-arbeitgeberbescheinigungen-fuer-covid19-schutzimpfungen-mit-erhoehter-prioritaet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2021\/04\/19\/beschaeftigte-in-behoerden-und-betrieben-kritischer-infrastruktur-haben-anspruch-auf-arbeitgeberbescheinigungen-fuer-covid19-schutzimpfungen-mit-erhoehter-prioritaet\/","title":{"rendered":"Besch\u00e4ftigte in Beh\u00f6rden und Betrieben kritischer Infrastruktur haben Anspruch auf Arbeitgeberbescheinigungen f\u00fcr Covid19-Schutzimpfungen mit \u201eerh\u00f6hter Priorit\u00e4t\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Das <em>Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit<\/em> hat in der \u201e<a href=\"https:\/\/www.bundesgesundheitsministerium.de\/fileadmin\/Dateien\/3_Downloads\/C\/Coronavirus\/Verordnungen\/Corona-ImpfV_BAnz_AT_11.03.2021_V1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung \u2013 CoronaImpfV)<\/a>\u201c in der Fassung vom 31. M\u00e4rz 2021 bundesweit verbindliche Vorgaben f\u00fcr die Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 erlassen. Danach hat aufgrund \u00a7 1 Abs. 1 CoronaImpfV \u00a0<strong>jede*r mit Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland <\/strong><em>\u201eim Rahmen der Verf\u00fcgbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung\u201c<\/em>.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 1 Abs. 2 CoronaImpfV wird lediglich den <strong>Leistungserbringern<\/strong>, also allen zur Vornahme der Impfung berechtigten Stellen (letztlich also \u00c4rzten in Impfzentren und eigener Praxis) aufgegeben, \u201e<em>den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge ber\u00fccksichtigt werden:<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em> Anspruchsberechtigte nach \u00a7 2, (h\u00f6chster Priorit\u00e4t)<\/em><\/li>\n<li><em>Anspruchsberechtigte nach \u00a7 3, (hoher Priorit\u00e4t)<\/em><\/li>\n<li><em>Anspruchsberechtigte nach \u00a7 4 (erh\u00f6hter Priorit\u00e4t) und<\/em><\/li>\n<li><em>alle \u00fcbrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1<\/em>\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Anspruch auf Impfung:<\/span>\u00a0 Entsprechend dieser Reihenfolge wird daher (in Abweichung der <a href=\"https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/Infekt\/Impfen\/ImpfungenAZ\/COVID-19\/Stufenplan.pdf?__blob=publicationFile\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Priorisierung im Stufenmodell der STIKO, Stand Februar 2021<\/a>) die Anspruchsberechtigung nach \u00a7 2 als \u201ePriorit\u00e4t 1\u201c, die nach \u00a7 3 als \u201ePriorit\u00e4t 2\u201c und die nach \u00a7 4 als \u201ePriorit\u00e4t 3\u201c bezeichnet. Alle, die nicht in eine dieser Priorit\u00e4tsgruppen fallen, haben somit auch einen Anspruch auf Erhalt der Impfung. Sie sind lediglich in der Vergabe von Impfterminen nicht mit Priorit\u00e4t zu behandeln.<\/p>\n<p><strong>Kritische Infrastrukturen<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Zur im \u00a7 4 aufgef\u00fchrten Gruppe<\/span> \u201emit erh\u00f6hter Priorit\u00e4t\u201c (Priorit\u00e4t 3) geh\u00f6ren<\/p>\n<ul>\n<li>gem. Abs. 1 Ziff. 4 <em>\u201ePersonen, [\u2026] b) die <span style=\"text-decoration: underline\">in besonders relevanter Position<\/span> in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschlie\u00dflich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege t\u00e4tig sind\u201c<\/em> und<\/li>\n<li>gem. Ziff. 5\u00a0<em>\u201ePersonen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der <span style=\"text-decoration: underline\">Kritischen Infrastruktur<\/span> t\u00e4tig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ern\u00e4hrungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen\u201c<\/em>.<br \/>\n(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Optionen zur Reihenfolge:<\/span>\u00a0 Die zu \u00a7 4 geh\u00f6rende Gruppe an Personen wird in einigen Bundesl\u00e4ndern bereits (teilweise) zur Impfung in Impfzentren aufgerufen. Innerhalb dieser Gruppe \u201e<em>k\u00f6nnen<\/em>\u201c die Impfberechtigten vom Leistungserbringer \u201e<em>getrennt nach Geburtsjahrg\u00e4ngen, beginnend mit den \u00e4ltesten Jahrg\u00e4ngen, zeitversetzt zur Schutzimpfung eingeladen werden<\/em>\u201c (\u00a7 2 Abs. 2 CoronaImpfV). Impf\u00e4rzte k\u00f6nnen davon nach eigener Einsch\u00e4tzung jedoch auch abweichen, denn gem. \u00a7 1 Abs. 3 kann \u201e<em>von der Reihenfolge [\u2026] abgewichen werden, wenn dies f\u00fcr eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden.<\/em>\u201c<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Ziel der Priorisierung der Besch\u00e4ftigten<\/span> dieser Bereiche ist der Schutz der Funktionsf\u00e4higkeit von Verfassungsorganen, Beh\u00f6rden und kritischen Infrastrukturen der deutschen Wirtschaft. Sie werden dabei zumindest mit allen Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gleichgestellt. Die Formulierung in <em>\u201ebesonders relevanter Position\u201c<\/em> schr\u00e4nkt den Kreis der Berechtigten unter den Besch\u00e4ftigten dabei auch nicht etwa dahingehend weiter ein, dass nur bestimmte Personen in Leitungspositionen oder in besonders herausgehobener Funktion oder exponierter T\u00e4tigkeit oder Kundenkontakt zur Gruppe der \u201emit erh\u00f6hter Priorit\u00e4t\u201c zu z\u00e4hlen w\u00e4re.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Reine Funktionsrelevanz:<\/span>\u00a0 Vielmehr ergibt sich bereits aus der Gesamtschau des \u00a74 CoronaImpfV mit den \u00fcbrigen Vorschriften und der Auslegung der Vorschrift bezogen auf ihren Schutzzweck, dass alle Mitarbeiter*innen \u201emit erh\u00f6hter Priorit\u00e4t\u201c geimpft werden sollen, die f\u00fcr die <strong>ungest\u00f6rte und uneingeschr\u00e4nkte Funktionsf\u00e4higkeit<\/strong> einer Beh\u00f6rde oder eines Unternehmens der <em>Kritischen Infrastruktur<\/em> relevant sind. Denn Personen mit <strong>besonders hoher pers\u00f6nlicher Expositionsgefahr<\/strong> oder bei denen der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass diese m\u00f6glichst dringend eine Impfung erhalten sollten und in diesen Bereichen besch\u00e4ftigt sind, werden bereits mit h\u00f6herer Priorit\u00e4t in \u00a7 2 und \u00a7 3 CoronaImpfV ausdr\u00fccklich ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Unternehmen wie die <em>Deutsche Telekom<\/em> und ihre Wettbewerber oder auch die <em>Deutsche Bahn<\/em>, wie auch Luftverkehrsunternehmen, gelten seit jeher als eine <em>\u201eKritische Infrastruktur\u201c<\/em> (KRITIS). Die Liste solcher Unternehmen ist jedoch wesentlich l\u00e4nger, wie sich schon aus der Aufz\u00e4hlung, aber auch beispielsweise aus den gesetzlichen Verpflichtungen aus BSI-Gesetz und BSI-Kritisverordnung ergibt (siehe <a href=\"https:\/\/www.kritis.bund.de\/SubSites\/Kritis\/DE\/Einfuehrung\/Sektoren\/sektoren_node.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BSI, &#8222;Sektoren und Branchen Kritischer Infrastrukturen&#8220;<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Impfberechtigte:<\/strong><\/p>\n<p>Zudem d\u00fcrften aufgrund der Vorschrift fast <strong>alle Mitarbeiter<\/strong>, die in einem dieser Unternehmen aktiv besch\u00e4ftigt sind, unter die Impfberechtigten \u201emit erh\u00f6hter Priorit\u00e4t\u201c zu fassen sein.<\/p>\n<p>Das best\u00e4tigt sich sowohl aus der vom Verordnungsgeber selbst vorgenommenen Auslegung, als auch von Seiten anderer zust\u00e4ndigen Stellen hinsichtlich anderer KRITIS-Bereiche:<\/p>\n<ul>\n<li>Im Bereich der <span style=\"text-decoration: underline\">Landwirtschaft<\/span> beispielsweise werden etwa nicht nur die Landwirte selbst, sondern auch saisonale Erntehelfer aus dem Ausland unter \u201ePriorit\u00e4t 3\u201c (<a href=\"https:\/\/www.topagrar.com\/panorama\/news\/landwirte-haben-hoehere-prioritaet-bei-corona-impfung-12496675.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Lenfers<\/em>, &#8222;Landwirte haben erh\u00f6hte Priorit\u00e4t bei Corona-Impfung&#8220;, top agrar online v. 5.3.2021<\/a>),<\/li>\n<li>im Bereich der <span style=\"text-decoration: underline\">Rechtspflege<\/span> nicht etwa nur die https:\/\/www.topagrar.com\/panorama\/news\/landwirte-haben-hoehere-prioritaet-bei-corona-impfung-12496675.htmlRechtsanw\u00e4lte, sondern auch alle Kanzleiangestellte erfasst (<a href=\"https:\/\/www.rak-muenchen.de\/rak-muenchen\/aktuelles-zur-covid-19-pandemie.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">RAK M\u00fcnchen, &#8222;Aktuelles zur Covid-19 Pandemie&#8220;<\/a>) oder<\/li>\n<li>im <span style=\"text-decoration: underline\">Bereich \u201e<\/span><em><span style=\"text-decoration: underline\">medizinischer Einrichtungen<\/span> [auch Personen] mit einem niedrigehttp:\/\/\u2022https:\/\/www.rak-muenchen.de\/rak-muenchen\/aktuelles-zur-covid-19-pandemie.htmln Expositionsrisiko, also regelm\u00e4\u00dfig Verwaltungspersonal [\u2026] insbesondere [\u2026] Personen, die keine Patientinnen und Patienten betreuen.<\/em>\u201c (<a href=\"https:\/\/www.bundesgesundheitsministerium.de\/fileadmin\/Dateien\/3_Downloads\/C\/Coronavirus\/Verordnungen\/CoronaImpfV_RefE_mit_Begruendung_100321.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">vgl. S. 30 der Begr\u00fcndung zur CoronaImpfV<\/a>).<\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Ma\u00dfgebliches Kriterium:<\/span>\u00a0 Somit kommt es f\u00fcr die Zuordnung zur \u201ePriorit\u00e4tsgruppe 3\u201c nach \u00a7 4 CoronaImpfV vorrangig auf die<strong> Besch\u00e4ftigung <\/strong>in einem KRITIS-Unternehmen und des Anteils der Personen an der Sicherung der Funktionsf\u00e4higkeit des Unternehmens insgesamt an, nicht jedoch auf ein nachweislich erh\u00f6htes Risiko einer Infektion, die Zugeh\u00f6rigkeit zu einem besonders exponierten Unternehmensbereich oder eine herausgehobene Stellung oder Funktion der Mitarbeiter*innen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Reichweite:<\/span>\u00a0 Gerade in hochkomplexen, arbeitsteiligen Strukturen d\u00fcrften vielmehr alle Besch\u00e4ftigten \u201edurch Erledigung von Teilaufgaben, durch einzelne Mitarbeiter, Produkte und Dienstleistungen\u201c dem \u201egemeinsamem Ziel des Unternehmenserfolges folgen\u201c (vgl. <em>Hungenberg, Harald \/ Wulf, Torsten,<\/em>\u00a0Grundlagen der Unternehmensf\u00fchrung. Dritte,\u00a02007, S. 253) und werden daher <span style=\"text-decoration: underline\">generell alle Besch\u00e4ftigten<\/span> als im Sinne der CoronaImpfV \u201ebesonders relevant\u201c f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit des Unternehmens anzusehen sein. Insbesondere da unterstellt werden darf, dass von Seiten der Unternehmens- oder Beh\u00f6rdenleitung streng darauf geachtet wird, kein \u201e\u00fcberfl\u00fcssiges\u201c Personal zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p><strong>Differenzierung innerhalb einer kritischen Infrastruktur<\/strong><\/p>\n<p>Soweit man deswegen innerhalb einer Beh\u00f6rde oder eines KRITIS-Unternehmens \u00fcberhaupt eine Differenzierung f\u00fcr notwendig erachten will, auch wenn sie der Verordnungsgeber nicht verlangt, kann eine Unterscheidung zwischen Mitarbeitenden in <em>\u201ebesonders relevanten Positionen\u201c<\/em> von denen in <em>\u201enicht-relevanten Positionen\u201c<\/em> sinnvoll somit nur anhand eines \u201e<strong>Negativtests<\/strong>\u201c vorgenommen werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Leitfrage:<\/span>\u00a0 Zur Ermittlung w\u00e4re die Frage zu stellen, welche Personen oder Personengruppe bei einem infektions- oder krankheitsbedingten Ausfall OHNE merkliche negativen Folgen f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit des Unternehmens bliebe.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Nicht impfberechtigt:<\/span>\u00a0 Dabei wird man schon nach kurzer \u00dcberlegung zu dem Ergebnis gelangen, dass lediglich Personen, die bereits heute schon in keinem \u201eaktiven\u201c Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis stehen, also sich nicht nur aufgrund kurzfristiger Abwesenheit nicht (mehr) mit ihrer Arbeitskraft im Unternehmen einbringen k\u00f6nnen, NICHT zur Gruppe der priorit\u00e4r impfberechtigten Personen z\u00e4hlen. Das k\u00f6nnten etwa dauerhaft freigestellte oder etwa wegen Krankheit oder Betreuung nicht arbeitspflichtige Personen sein.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Irrelevante Aspekte:<\/span>\u00a0 Auf die Zugeh\u00f6rigkeit etwa zu einer bestimmten Unternehmenssparte innerhalb eines Konzerns, der Zugeh\u00f6rigkeit zum \u201eAu\u00dfendienst\u201c oder der Verwaltung, kann es dagegen nicht ankommen. Auch nicht, ob die Personen ganz oder teilweise an einem oder mehreren Arbeitsorten pers\u00f6nlich anwesend sein m\u00fcssen oder zur Zeit \u00fcberwiegend in \u201eHomeoffice\u201c arbeiten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Grund:<\/span>\u00a0 Denn Ziel der Priorisierung bei der Schutzimpfung des \u00a7 4 CoronaImpfV ist die Funktionsf\u00e4higkeit von Beh\u00f6rden und der Wirtschaft zur Sicherung kritischer Infrastrukturen. Diese werden auch dann gef\u00e4hrdet, wenn Mitarbeiter:innen beispielsweise im \u201eHomeoffice\u201c an Covid-19 erkranken und daher mit ihrer Arbeitskraft dem Unternehmen nicht mehr zur Verf\u00fcgung stehen. Ebenso wenn Sekretariate oder andere Verwaltungsbereiche ganz oder teilweise ausfallen. Denn auch Mitarbeiter mit \u201eAu\u00dfenkontakt\u201c k\u00f6nnen ohne deren Zuarbeit nicht nachhaltig wirken.<\/p>\n<p><strong>Nachweis durch Bescheinigung bzw. Formular<\/strong><\/p>\n<p>Personen, die aufgrund ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit Priorit\u00e4t bei der Impfung genie\u00dfen, m\u00fcssen gegen\u00fcber den Leistungserbringern eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers \u00fcber die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit vorlegen. Hierzu bieten einige Bundesl\u00e4nder bereits seit l\u00e4ngerem entsprechende Formulare an (verf\u00fcgbar \u00fcber die Seiten der jeweiligen Bundesl\u00e4nder &#8211; erreichbar \u00fcber <a href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/breg-de\/themen\/corona-informationen-impfung\/corona-impfung-infoseiten-1834482\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Bundesregierung<\/em>, &#8222;Informationen\u00a0der Bundesl\u00e4nder zur Corona-Impfung&#8220;<\/a>). Deren Nutzung ist zu empfehlen, jedoch nicht verpflichtend, da lediglich die Daten des Arbeitgebers sowie des\/r Impfberechtigen und die ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf die in \u00a7 4 Abs. 1 Ziff. 5 CoronaImpfV erforderlich ist. Textlich w\u00fcrde auf dem Briefbogen der Beh\u00f6rde oder eines Unternehmens somit eine formlose Erkl\u00e4rung entsprechend dieses Beispiels ausreichen:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e<strong><em>Impfberechtigung &#8211; Bescheinigung zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 4 Nr. 2 CoronaImpfV vom 11.03.2021<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em>Auf Grundlage der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung \u2013 CoronaImpfV) in der jeweils geltenden Fassung haben u. a. Personen nach den \u00a7\u00a7 2 bis 4 CoronaImpfV priorisierten Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2. <\/em><\/p>\n<p><em>Best\u00e4tigung eines Unternehmens i.S.d. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 12 CoronaImpfV:<\/em><\/p>\n<p><em>Hiermit wird best\u00e4tigt, dass <\/em><\/p>\n<p><em>[Name, Vorname und Geburtsdatum des Mitarbeitenden]<\/em><\/p>\n<p><em>mit erh\u00f6hter Priorit\u00e4t (\u00a7 4 CoronaImpfV) anspruchsberechtigt ist, da die Person in besonders relevanter Position in unserem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Bereich [z.B. Transport- und Verkehrswesen] besch\u00e4ftigt ist.<\/em><\/p>\n<p><em>Stempel, Unterschrift [F\u00fchrungskraft\/ Personalabteilung etc.]\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Die G\u00fcltigkeit der Best\u00e4tigung<\/span> kann zus\u00e4tzlich zeitlich befristet [z.B. 3 Monate] oder zur Sicherheit etwa von der Vorlage eines Mitarbeiterausweises gegen\u00fcber dem Leistungserbringer abh\u00e4ngig gemacht werden. Von weiteren Angaben auf der Bescheinigung bez\u00fcglich des\/r Arbeitnehmer*in oder gar seiner konkreten Funktion sollte abgesehen werden, insbesondere da die beim Arbeitgeber verzeichnete Korrespondenzanschrift von der Anschrift abweichen kann, mit der die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Impfung realisieren k\u00f6nnen. Dieses gilt insbesondere bei Mitarbeitenden mit verschiedenen Aufenthalts- und Wohnorten. Auch auf die Meldeanschrift kommt es aufgrund des bundesweiten Anspruchs auf Impfung grunds\u00e4tzlich eigentlich nicht an. In einigen Bundesl\u00e4ndern ist ein wohnortnahes Impfzentrum aufzusuchen, w\u00e4hrend in anderen Bundesl\u00e4ndern die Wahl des Impfortes freigestellt ist. Haus\u00e4rzte, die bereits mit gen\u00fcgend Impfstoff versehen sind oder \u201eReste\u201c zu verwerten haben, k\u00f6nnen ebenfalls durch Vorlage einer solchen Bescheinigung Rechtssicherheit erlangen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Folge:<\/span>\u00a0 Unabh\u00e4ngig von Bem\u00fchungen mancher Beh\u00f6rden oder Unternehmen, zuk\u00fcnftig eventuell auch selbst im Rahmen eigener Impfstoffkontingente und \u00fcber Betriebs\u00e4rzte Schutzimpfungen zu vergeben, erweist sich eine solche Bescheinigung des Arbeitgebers somit nicht nur als die vom Verordnungsgeber vorgesehene M\u00f6glichkeit, sich individuell um eine Schutzimpfung bem\u00fchen zu k\u00f6nnen, als auch f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten, sich geordnet in die Warteschlange der Impfwilligen einzureihen \u2013 gerade bei fortschreitender Durchl\u00e4ssigkeit der Priorisierung.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers:<\/span>\u00a0 Hinsichtlich der Ausstellung einer solchen Best\u00e4tigung trifft den Arbeitgeber daher eine entsprechende <strong>Nebenpflicht aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong>. Denn unter dem Gesichtspunkt der F\u00fcrsorgepflicht sind alle zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes w\u00e4hrend der Pandemie zugunsten des Arbeitnehmers zu ergreifen, die einen Beitrag zur Unterbrechung von Infektionsketten zu leisten verm\u00f6gen. Da hierzu die Impfung gegen SARS-Cov2 die wirksamste und nachhaltigste der bekannten Ma\u00dfnahmen darstellt, hat der Arbeitgeber die priorit\u00e4re Impfung durch Ausstellen einer entsprechenden Best\u00e4tigung zu bef\u00f6rdern.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Nachweispflicht des Arbeitgebers:<\/span>\u00a0 Will der Arbeitgeber dieses dagegen etwa mit dem Argument fehlender \u201ebesonderer Relevanz\u201c eines Mitarbeiters verweigern, w\u00e4re er hinsichtlich der Tatsachen beweisbelastet, die begr\u00fcnden, warum trotz einer aktiven Besch\u00e4ftigung im Unternehmen der <em>kritischen Infrastruktur<\/em> die\/der Mitarbeiter*in KEINE Relevanz f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit des Unternehmens besteht.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Resultierende Rechtspflicht:<\/span>\u00a0 Insofern ist der Rechtsauffassung des Bundesministeriums zuzustimmen, dass es einer ausdr\u00fccklichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung eigentlich nicht bedarf, auch wenn etwa dem DGB zuzugestehen ist, dass eine solche Verpflichtung zumindest klarstellende Wirkung entfalten w\u00fcrde (siehe <a href=\"https:\/\/www.dgb.de\/themen\/++co++f8a93440-4476-11eb-9b7e-001a4a160123\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">DGB, &#8222;Corona-Impfung und was Besch\u00e4ftigte dazu wissen m\u00fcssen&#8220;, 24.3.2021<\/a>), da insbesondere in Beh\u00f6rden und Unternehmen mit staatlicher Beteiligung aktuell noch eine falsche Z\u00f6gerlichkeit festzustellen ist, will man doch auf jeden Fall den falschen Eindruck verhindern, dass man sich hier \u201evordr\u00e4ngeln\u201c wollen w\u00fcrde. Diese aber ist nicht nur in rechtlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht falsch, da die Funktionsf\u00e4higkeit dieser Institutionen und Unternehmen nicht nur im allgemeinen Interesse ist, sondern gerade die Verweigerung des insoweit eindeutigen rechtlichen Anspruchs der betroffenen Mitarbeiter:innen nicht nur zu Frustrationen f\u00fchren kann, sondern die Suche nach Umgehungsm\u00f6glichkeiten des vorgesehenen geordneten Verfahrens der drei Priorit\u00e4tsstufen gerade erst bef\u00f6rdert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit hat in der \u201eVerordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung \u2013 CoronaImpfV)\u201c in der Fassung vom 31. M\u00e4rz 2021 bundesweit verbindliche Vorgaben f\u00fcr die Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 erlassen. 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