{"id":5535,"date":"2020-11-12T11:42:13","date_gmt":"2020-11-12T10:42:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=5535"},"modified":"2020-11-12T18:50:36","modified_gmt":"2020-11-12T17:50:36","slug":"steine-statt-brot-empfehlungen-des-edsa-zu-datentransfers-nach-schrems-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2020\/11\/12\/steine-statt-brot-empfehlungen-des-edsa-zu-datentransfers-nach-schrems-ii\/","title":{"rendered":"Steine statt Brot:  Empfehlungen des EDSA zu Datentransfers nach Schrems II"},"content":{"rendered":"<p>Der <em>Europ\u00e4ische Datenschutzausschuss<\/em> (EDSA) hat seine lang erwarteten <a href=\"https:\/\/edpb.europa.eu\/sites\/edpb\/files\/consultation\/edpb_recommendations_202001_supplementarymeasurestransferstools_en.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Empfehlungen 1\/2020<\/a> zur \u00f6ffentlichen Debatte gestellt, die sich mit der Rechtfertigung von Datentransfers in Drittl\u00e4nder befassen. Das Gremium der europ\u00e4ischen Datenschutzbeh\u00f6rden gibt eine ganze Reihe erw\u00e4genswerter Hinweise. Belastbare L\u00f6sungen liefert der EDSA indes nicht.<\/p>\n<p><u>Im Gegenteil:<\/u>\u00a0 Datentransfers an Dienstleister, die inhaltlich mit den Daten arbeiten, und sogar innerhalb eines Konzerns zur Abwicklung des t\u00e4glichen Gesch\u00e4fts seien regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen. Das \u00fcberzeugt unter Anerkennung der praktischen Notwendigkeiten und unter Ber\u00fccksichtigung des risikobasierten Ansatzes der DSGVO nicht (siehe <span style=\"text-decoration: underline\">konkrete Handlungsoptionen<\/span> unten).<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 16. Juli 2020 (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2020.08.i.0529.01.e\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuGH v. 16.7.2020 &#8211; C\u2011311\/18, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2020%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:529%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2020, 529<\/a> ff.<\/a>) hat der EuGH nicht nur klargestellt, dass das Privacy Shield unwirksam ist. Bei der Gelegenheit kam er auch zur Einsch\u00e4tzung, dass die Standardvertragsklauseln der <em>EU-Kommission<\/em> (Standard Contractual Clauses, SCC) allein bei Datentransfers in Drittl\u00e4nder ggf. unzureichend seien.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px\">Aktuell zu SCC:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2020.08.i.0513.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Voigt<\/em>, \u201ePraxisprobleme im Zusammenhang mit den EU-Standardvertragsklauseln zur Auftragsverarbeitung \u2013 mehr als \u201anur\u2018 Schrems II &#8230;\u201c, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2020%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:513%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2020, 513<\/a> \u2013 522<\/a><\/p>\n<p>In den SCC werden dem Datenempf\u00e4nger im Drittland Pflichten auferlegt, um zwischen den Parteien ein Datenschutzniveau zu etablieren, das jenem in der EU angen\u00e4hert ist. F\u00fcr die USA sei das wegen der weitreichenden Zugriffsbefugnisse der dortigen Beh\u00f6rden ohne hinreichenden Rechtsschutz durch Regelungen wie FISA 702 und EO 12333 zweifelhaft, da diese die SCC unterminieren k\u00f6nnten. Eine Rechtfertigung k\u00f6nne daher je nach Einzelfall erst durch \u201eZusatzma\u00dfnahmen\u201c erreicht werden.<\/p>\n<p>Wie diese \u201eZusatzma\u00dfnahmen\u201c aussehen k\u00f6nnen, sagte der EuGH nicht. Das ist besonders misslich, da in der Praxis die L\u00f6sung \u00fcber SCC sehr etabliert ist. Zudem stellt sich das Problem nicht nur bei Transfers in die USA, sondern in alle Drittl\u00e4nder und damit auch nach China, Russland und bald wohl auch das Vereinigte K\u00f6nigreich.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px\">Unterschied zum BVerfG:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2020.11.i.0716.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Lejeune<\/em>, &#8222;Die Angemessenheit drittstaatlichen Datenschutzniveaus nach dem BVerfG und die \u201eunangemessenen\u201c Vorgaben nach EuGH \u201eSchrems\u00a0II\u201c&#8220;, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2020%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:716%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2020, 716<\/a> &#8211; 726<\/a><\/p>\n<p><strong>Unsichere Praxis ohne SCC als Standardl\u00f6sung<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des EuGH zieht eine sehr gro\u00dfe Zahl von Datentransfers in Zweifel, die notwendig sind, um wirtschaftliche Prozesse aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p><u>Unternehmenspraxis:<\/u>\u00a0 Die Reaktion im Markt orientierte sich an ge\u00fcbten datenschutzrechtlichen Vorgehensweisen: Die Datentransfers werden identifiziert, es wird in Anlehnung an das Konzept der Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung eine Risikoanalyse vorgenommen (Transfer Impact Assessment, TIA) und es werden ggf. technische und vertragliche Zusatzma\u00dfnahmen implementiert, z.B. durch die Verschl\u00fcsselung der Daten oder die Vereinbarung erg\u00e4nzender Verpflichtungen \u00fcber die SCC hinaus (z.B. weitergehende Transparenzpflichten). Allerdings stehen diese selbst entwickelten L\u00f6sungen immer vor dem Problem, dass sie (noch) nicht von Beh\u00f6rden oder Gerichten best\u00e4tigt wurden. Da sie gleichzeitig hohe Aufw\u00e4nde ausl\u00f6sen, wurde gerade auf die Empfehlungen des EDSA gewartet, um sich daran orientieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><u>Aufsichtsbeh\u00f6rdliche Hilfestellungen:<\/u>\u00a0 Bereits vor dessen Empfehlungen hatten der EDSA <a href=\"https:\/\/edpb.europa.eu\/sites\/edpb\/files\/files\/file1\/20200724_edpb_faqoncjeuc31118_de.pdf\">FAQs<\/a> und die deutschen Datenschutzbeh\u00f6rden gewisse Hilfestellungen ver\u00f6ffentlicht. Dies waren allerdings in der Regel <u>Pr\u00fcfungsschemata<\/u> (vgl. zuletzt jene des <a href=\"https:\/\/www.bfdi.bund.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Datenschutz\/Pr%C3%BCfschema-Schrems-II.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">BfDI<\/a> und des <a href=\"https:\/\/www.datenschutz.rlp.de\/fileadmin\/lfdi\/Dokumente\/Pruefschritte_Datenuebermittlung_in_Drittlaender_nach_Schrems_II.pdf\">LfDI RLP<\/a>), die im Wesentlichen die Rechtslage und das Urteil des EuGH nur wiedergaben. Oder <u>Handreichungen<\/u>, die zwar konkrete Empfehlungen enthielten, gleichzeitig aber klarmachten, dass hierauf eher keine im gro\u00dfen Ma\u00dfstab ausgerollte L\u00f6sung basieren sollte (vgl. die <a href=\"https:\/\/www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/Orientierungshilfe-Was-jetzt-in-Sachen-internationaler-Datentransfer.pdf\">Orientierungshilfe<\/a> des LfDI BW).<\/p>\n<p><u>Praktikabilit\u00e4t:<\/u>\u00a0 Dementgegen sind verbindliche und im Unternehmensalltag umsetzbare Vorgaben in der Praxis unabdingbar \u2013 die SCC waren und sind gerade deshalb wichtig, weil sie Standardl\u00f6sungen sind.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen des EDSA<\/strong><\/p>\n<p>Die Hoffnungen, dass der EDSA mit seinen Empfehlungen verl\u00e4ssliche L\u00f6sungen bringen w\u00fcrde, wurden im Ergebnis entt\u00e4uscht. Dabei ist das Dokument beeindruckend, zeigt es doch eine sehr tiefgehende Befassung mit den Herausforderungen durch die Rechtslage. Zudem enth\u00e4lt sein Annex 2 mit den dort behandelten Use Cases Beispiele mit konkreten L\u00f6sungsans\u00e4tzen f\u00fcr bestimmte Szenarien. Obwohl diese nicht neu sind, sondern l\u00e4ngst Teil der datenschutzrechtlichen Debatte und Umsetzung waren, erfolgt immerhin eine R\u00fcckkopplung zwischen Praxis und Aufsichtsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p><u>Praxisferne Versch\u00e4rfung:<\/u>\u00a0 Allerdings versch\u00e4rft der EDSA mit seinen Empfehlungen die Lage in einigen Konstellationen, zu denen er Stellung bezieht. So habe er keine geeigneten technischen Zusatzma\u00dfnahmen zur Rechtfertigung von Datentransfers identifiziert, wenn Dienstleister mit Klardaten arbeiten und wenn im Konzern internationale Zugriffsberechtigungen bestehen (Rz. 88 ff.). Auch wenn nach hier vertretener Ansicht damit die Rechtfertigung auf Basis der SCC im Einzelfall noch nicht ausgeschlossen ist (siehe Handlungsoptionen unten), sind diese Einsch\u00e4tzungen f\u00fcr die Praxis eine Zumutung.<\/p>\n<p>Hier eine Auswahl der Aspekte, die f\u00fcr den EDSA bei der Bewertung und Rechtfertigung von Datentransfers auf Grundlage der SCC ma\u00dfgeblich sind:<\/p>\n<ul>\n<li><u>Erweiterung des Verst\u00e4ndnisses von Datentransfers:<br \/>\n<\/u>Rechtfertigungsbed\u00fcrftige Datentransfers seien auch Weitergaben von Auftragsverarbeitern im Drittland zu deren Subdienstleistern in einem anderen Drittland. Zudem seien Zusatzma\u00dfnahmen bereits erforderlich, wenn Daten lediglich durch Drittl\u00e4nder geleitet werden und sogar dann, wenn die Daten nie die EU verlassen, hier aber einem Zugriff unterliegen k\u00f6nnten (Rz. 10, 13, 78, 84).<br \/>\n<u>Kritik:<\/u>\u00a0 Diese Positionen passen nicht zu den verf\u00fcgbaren Fassungen der SCC, die dem Daten\u00fcbermittler direkt nur die Sicherung der ersten \u00dcbermittlung in ein Drittland aufgeben. Und sie verwischen das Konzept der Art. 44 ff. DSGVO, wenn Zugriffe auf Daten in der EU zweckgerichteten Datentransfers in Drittl\u00e4nder gleichgestellt werden.<\/li>\n<li><u>Datenschutzniveau im Drittland:<\/u><br \/>\nBei der Ermittlung der Risiken durch die Rechtslage im Drittland verweist der EDSA auf seine ebenfalls frisch ver\u00f6ffentlichten <a href=\"https:\/\/edpb.europa.eu\/sites\/edpb\/files\/files\/file1\/edpb_recommendations_202002_europeanessentialguaranteessurveillance_en.pdf\">Empfehlungen 2\/2020<\/a> zu grundlegenden Garantien, die immer gew\u00e4hrleistet werden m\u00fcssen. Zudem seien gem\u00e4\u00df Annex 3 u.a. die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH, Berichte internationaler Organisationen und die jeweilige nationale Rechtsprechung auszuwerten.<br \/>\n<u>Kritik:<\/u>\u00a0 Praktisch ist diese Vorgabe nur f\u00fcr internationale Konzerne mit entsprechenden Ressourcen oder f\u00fcr Daten\u00fcbermittlungen in Einzelf\u00e4llen erf\u00fcllbar.<\/li>\n<li><u>(Nur) objektive Rechtslage entscheidend:<\/u><br \/>\nEs sei die objektive Rechtslage im Drittland ma\u00dfgeblich. Wie wahrscheinlich es im konkreten Fall ist, dass die \u00fcbermittelten Daten auch tats\u00e4chlich einem Zugriffsinteresse der Beh\u00f6rden im Drittland unterliegen, sei nachrangig (Rz. 42).<br \/>\n<u>Kritik:<\/u>\u00a0 Diese Einsch\u00e4tzung erscheint zweifelhaft, da sie den risikobasierten Ansatz der DSGVO au\u00dfer Acht l\u00e4sst.<\/li>\n<li><u>Technische Zusatzma\u00dfnahmen<\/u><br \/>\nk\u00f6nnen insbesondere im Bereich der Verschl\u00fcsselung wirksam sein, solange der Schl\u00fcssel vor Drittzugriff gesch\u00fctzt ist. Zudem k\u00f6nne auch die Pseudonymisierung bzw. Auftrennung von Datenbest\u00e4nden zur Aufl\u00f6sung des direkten Personenbezugs Teil wirksamer Zusatzma\u00dfnahmen sein (Rz 79 ff.).<br \/>\n<u>Kritik:<\/u>\u00a0 Der EDSA setzt hier allerdings hohe Standards an (\u201eflawless implementation\u201c).<\/li>\n<li><u>Vertragliche Zusatzma\u00dfnahmen<\/u><br \/>\nwerden ausf\u00fchrlich vorgestellt. Sie erg\u00e4nzen im Grunde die bereits in den SCC angelegten Konzepte durch Transparenz- und Mitteilungspflichten, Pflichten zur Gew\u00e4hrleistung bestimmter Sicherheitsstandards beim Datenempf\u00e4nger, Auditrechte des Daten\u00fcbermittlers und drittbeg\u00fcnstigende Klauseln zugunsten der Betroffenen (Rz. 97 ff.)<br \/>\n<u>Kritik:<\/u>\u00a0 Auch hier gie\u00dft der EDSA Wasser in den Wein. Denn die eigentlich naheliegenden Klauseln, denen zufolge der Datenempf\u00e4nger sich gegen Zugriffsbegehren der lokalen Beh\u00f6rden bis zur letzten Instanz wehren soll, seien regelm\u00e4\u00dfig unzureichend, da dies schlie\u00dflich nach dem Recht des Drittlands und nicht im Sinne der DSGVO entschieden werde.<\/li>\n<li><u>Keine Genehmigungspflicht:<\/u><br \/>\nEs sei keine beh\u00f6rdliche Genehmigung erforderlich, wenn vertragliche Zusatzma\u00dfnahmen neben den SCC vereinbart werden, die nicht im Widerspruch hierzu stehen (Rz. 56).<br \/>\n<u>Kritik:<\/u>\u00a0 Das ist ohne Einschr\u00e4nkung erfreulich, da so der abschreckende Effekt in Bezug auf die Erg\u00e4nzung der SCC gelindert wird.<\/li>\n<li><u>Notwendige Kombination der Zusatzma\u00dfnahmen:<\/u><br \/>\nVertragliche Zusatzma\u00dfnahmen seien regelm\u00e4\u00dfig allein nicht ausreichend, um Zugriffe durch Beh\u00f6rden im Drittland auszuschlie\u00dfen, so dass in solchen F\u00e4llen nur die Kombination mit technischen Zusatzma\u00dfnahmen zielf\u00fchrend sei (Rz. 48, 93).<br \/>\n<u>Kritik:<\/u>\u00a0 Dieses Problem wird seit dem Urteil des EuGH thematisiert (<em>Lejeune<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2020%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:522%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2020, 522<\/a>, 527 Rz. 19 https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2020.08.i.0522.01.a). Es ist nicht aufzul\u00f6sen, wenn der Datenempf\u00e4nger Zugriff auf Klardaten ben\u00f6tigt und daher vertragliche oder organisatorische Zusatzma\u00dfnahmen Abhilfe schaffen m\u00fcssten.<\/li>\n<li><u>Organisatorische Zusatzma\u00dfnahmen<\/u><br \/>\nwie interne Richtlinien und Zertifizierungen seien in der Regel nur geeignet, die technischen (und ggf. vertraglichen) Zusatzma\u00dfnahmen zu erg\u00e4nzen (Rz. 122).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Fazit <\/strong><\/p>\n<p><u>Blo\u00dfe Denkanst\u00f6\u00dfe:<\/u>\u00a0 Leider liefert der EDSA nicht den erhofften Mehrwert durch klar umsetzbare Vorgaben. Vielmehr ver\u00f6ffentlicht er 38 Seiten mit Problemen, Vorschl\u00e4gen und Ideen, verbunden mit dem Hinweis, dies bitte selbst auf jeden Einzelfall anzuwenden und angemessene L\u00f6sungen zu finden. Selbstverst\u00e4ndlich seien die Ma\u00dfnahmen je nach Konstellation auch zu variieren und zu kombinieren. Diese Anforderungen sind im Endeffekt ohne aufwendige Rechtsberatung nicht zu leisten, Restrisiken sind selbst dann kaum auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><u>Quadratur der Datentransfer-Kreise:<\/u>\u00a0 Der EDSA war allerdings auch nicht zu beneiden. Das Urteil des EuGH l\u00e4sst praktisch kaum Optionen neben der Vorgabe einer Einzelfallbewertung zu. Dass das Urteil indes Datentransfers innerhalb internationaler Konzerne unterbinden wollte, mag bezweifelt werden.<\/p>\n<p><u>Grundlegende Probleme:<\/u>\u00a0 Die aus dem Urteil im Endeffekt abgeleitete und nun praktisch auch vom EDSA getragene Forderung, die USA und andere Drittl\u00e4nder sollten ihre Beh\u00f6rdenbefugnisse an den EU-Grundrechten ausrichten, hat insofern drei Probleme:<\/p>\n<ul>\n<li><u>Einseitiger Fokus:<\/u>\u00a0 Sie konzentriert sich nur auf die Rechte der von der Datenverarbeitung Betroffenen und vernachl\u00e4ssigt die Interessen der den Datentransfer aus operativen Gr\u00fcnden vornehmenden Unternehmen.<\/li>\n<li><u>Falsche Pr\u00e4misse:<\/u>\u00a0 Sie vernachl\u00e4ssigt, dass auch innerhalb der EU durchaus vergleichbare Datenzugriffe der hiesigen Beh\u00f6rden m\u00f6glich sind und \u00fcbersch\u00e4tzt damit das bei Datenexport aufrechtzuerhaltende Datenschutzniveau in der EU.<\/li>\n<li><u>Mittelbare Politik:<\/u>\u00a0 Und vor allem beschwert sie europ\u00e4ische Unternehmen mit der aufgezwungenen Aufgabe, diese eigentlich politische Forderung durch Druck auf ihre Gesch\u00e4ftspartner geltend zu machen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der EDSA h\u00e4tte mit mehr Mut zu praxisnahen Standardl\u00f6sungen helfen k\u00f6nnen, diese Fehlentwicklungen zu relativieren. Im Ergebnis sind die Empfehlungen aber nur eine ausf\u00fchrliche Zusammenfassung der bereits im Markt entwickelten Ma\u00dfnahmen. So verstanden ist das Dokument zumindest eine gute Zusammenfassung der Anforderungen und M\u00f6glichkeiten. Die neuen Hoffnungen liegen nun auf den von der <em>EU-Kommission<\/em> noch f\u00fcr dieses Jahr angek\u00fcndigten neuen Fassungen der SCC.<\/p>\n<p>[<strong>Update:<\/strong> Der <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/info\/law\/better-regulation\/have-your-say\/initiatives\/12741-Commission-Implementing-Decision-on-standard-contractual-clauses-for-the-transfer-of-personal-data-to-third-countries\">Entwurf der neuen SCC<\/a> wurde \u00fcberraschend bereits einen Tag nach den Empfehlungen des EDSA ver\u00f6ffentlicht. Die Klauseln sind nun modular aufgebaut und erfassen alle relevanten Konstellationen: Controller-to-Controller, Controller-to-Processor und endlich auch Processor-to-Processor und Processor-to-Controller. Sie enthalten diverse Regelungen, die vertragliche Zusatzma\u00dfnahmen \u00fcber die bestehenden SCC hinaus w\u00e4ren. Aber auch sie k\u00f6nnen nicht die Rechtslage bzw. Beh\u00f6rdenbefugnisse in Drittl\u00e4ndern \u00e4ndern. Die weitere Entwicklung bleibt also spannend.]<\/p>\n<p><strong>Handlungsoptionen<\/strong><\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Empfehlungen des EDSA sollten Datentransfers in Drittl\u00e4nder ohne angemessenes Datenschutzniveau auf Grundlage von SCC (oder anderer Mechanismen nach Art. 46 DSGVO) derzeit wie folgt gehandhabt werden:<\/p>\n<ol>\n<li>Ermittlung, <u>welche Datentransfers<\/u> an welche Empf\u00e4nger in Drittl\u00e4ndern zu welchen Zwecken erfolgen.<\/li>\n<li>Ermittlung, ob die Datentransfers ggf. <u>ohne R\u00fcckgriff auf SCC<\/u> gerechtfertigt werden k\u00f6nnen, insbesondere durch die Erlaubnistatbest\u00e4nde in Art. 49 DSGVO.<\/li>\n<li>Ermittlung der potentiellen Risiken f\u00fcr die Betroffenen durch die <u>Rechtslage im jeweiligen Drittland<\/u> und ggf. beim konkreten Datenempf\u00e4nger (Zugriffsbefugnisse im Drittland richten sich ggf. nur gegen bestimmte Unternehmen).<\/li>\n<li>Ableitung der <u>Risiken f\u00fcr die Betroffenen im konkreten Fall<\/u>, nach hier vertretener Auffassung auch unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Daten\u00fcbermittlers und ggf. Dritter am Datentransfer (insbesondere Ber\u00fccksichtigung, ob der Daten\u00fcbermittler auf den Transfer mangels Alternativen angewiesen ist).<\/li>\n<li>Ggf. <u>Implementierung von Zusatzma\u00dfnahmen<\/u> zur Herstellung eines angemessenen Schutzniveaus, wobei vor allem technische Ma\u00dfnahmen wirksam sein k\u00f6nnen (oder Einstellen des Datentransfers, wenn erforderliche Zusatzma\u00dfnahmen nicht implementiert werden k\u00f6nnen).<\/li>\n<li><u>Regelm\u00e4\u00dfige Verifikation<\/u>, dass weiterhin ein angemessenes Schutzniveau sichergestellt ist.<\/li>\n<li><u>Dokumentation<\/u> aller Schritte und ergriffenen Ma\u00dfnahmen im Rahmen von TIAs.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Datenschutzausschuss (EDSA) hat seine lang erwarteten Empfehlungen 1\/2020 zur \u00f6ffentlichen Debatte gestellt, die sich mit der Rechtfertigung von Datentransfers in Drittl\u00e4nder befassen. 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