{"id":5254,"date":"2020-07-21T19:38:32","date_gmt":"2020-07-21T18:38:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=5254"},"modified":"2020-07-23T07:58:16","modified_gmt":"2020-07-23T06:58:16","slug":"aus-dem-referentenentwurf-zur-tkg-novelle-verpflichtungszusagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2020\/07\/21\/aus-dem-referentenentwurf-zur-tkg-novelle-verpflichtungszusagen\/","title":{"rendered":"Aus dem Referentenentwurf zur TKG-Novelle: Verpflichtungszusagen"},"content":{"rendered":"<p>Vor einigen Wochen wurde <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2020\/so-soll-das-recht-auf-schnelle-internetanschluesse-aussehen\/\">auf <em>netzpolitik.org<\/em> ein Referentenentwurf zur \u00dcberarbeitung des TKG ver\u00f6ffentlicht<\/a>. Er wird in den n\u00e4chsten Wochen in die Verb\u00e4ndeanh\u00f6rung gehen. Der Entwurf beinhaltet weitreichende Anpassungen, <a href=\"https:\/\/louven.legal\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/Synopse-TKG-RefE.pdf\">wie auch diese frei verf\u00fcgbare Synopse zeigt<\/a>. Ein Gro\u00dfteil davon ist durch die Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2018\/1972 veranlasst, auch EECC (=European Electronic Communications Code) genannt.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/louven.legal\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/Synopse-TKG-RefE.pdf\"><strong>Unter <em>louven.legal<\/em> finden Sie eine vollst\u00e4ndige Synopse zu diesem Referentenentwurf <\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/louven.legal\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/Synopse-TKG-RefE.pdf\"><strong>als PDF.<\/strong><\/a><\/p>\n<p><strong>Eine kleine \u00dcbersicht:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"text-decoration: underline\">Datenschutz\/Fernmeldegeheimnis:<\/span><br \/>\nDie Regelungen zu Datenschutz und Fernmeldegeheimnis werden gestrichen. Das deutet bereits auf die ePrivacy-Verordnung hin, die derzeit aber noch in der Schwebe ist. Hier wird sich auch zeigen, wie die Abstimmung zwischen den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren l\u00e4uft.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline\">Marktregulierung:<\/span><br \/>\nDie Vorschriften zur Marktregulierung werden vor allem konsolidiert. Eine grundlegende \u00c4nderung findet sich hier mit der Aufnahme von Verpflichtungszusagen (\u00a7 16 Ref-E) und einem eigenst\u00e4ndigen \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren zur (teilweisen) Entlassung aus der Regulierung (\u00a7\u00a7 17, 11 Abs. 3 S. 1, 13 Abs. 1 S. 4 Ref-E).<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline\">Letzte Meile:<\/span><br \/>\nEs soll die M\u00f6glichkeit zur Zugangsanordnung auf einer h\u00f6heren Netzebene als der letzten Meile geben (\u00a7 20 Ref-E).<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline\">Migration:<\/span><br \/>\nInteressant ist auch der neue \u00a7 32 Ref-E, der eigenst\u00e4ndige Vorschriften zur Migration enth\u00e4lt.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline\">Kundenschutz:<\/span><br \/>\nBesonders auffallend sind die \u00c4nderungen im Kundenschutz, wo sehr viel neu sortiert wird.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline\">Infrastruktur\/Netzausbau:<\/span><br \/>\nEin neuer Teil 5 soll sich mit\u00a0Informationen \u00fcber Infrastruktur und Netzausbau befassen und eine Art staatlich motivierten Ausbau in schlecht versorgten Gebieten erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline\">Vorratsdaten\/\u00dcberwachung:<\/span><br \/>\nAuch die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung und \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen finden sich fast unver\u00e4ndert wieder.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline\">Definitionen:<\/span><br \/>\nUnd zuletzt: aus 34 werden 71 Nummern an Begriffen, die in \u00a7 3 TKG zuk\u00fcnftig vorab definiert werden sollen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Neues Instrument Verpflichtungszusagen<\/strong><\/p>\n<p>Ein Blick auf die zuerst erw\u00e4hnten neu aufgenommenen Regelungen zu Verpflichtungszusagen lohnt sich. Denn damit sollen Unternehmen mit betr\u00e4chtlicher Marktmacht die M\u00f6glichkeit haben, proaktiv der <em>Bundesnetzagentur<\/em> <em>(BNetzA)<\/em> gegen\u00fcber Verpflichtungszusagen hinsichtlich der Bedingungen f\u00fcr Zugang und Ko-Investition zu ihren Netzen vorzulegen. Ein \u00e4hnliches Vorgehen wird im allgemeinen Kartellrecht bereits in \u00a7 32b GWB erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Die Praxis der letzten Jahre hatte hierzu gezeigt, dass durchaus ein gr\u00f6\u00dferes Bed\u00fcrfnis sowohl seitens des regulierten Unternehmens wie auch der Regulierungsbeh\u00f6rden, insbesondere der\u00a0<em>BNetzA,<\/em> nach autonomen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten besteht. Entsprechend wurde in Art. 79 EECC eine europaweite Vorgabe gemacht, die mit \u00a7 16 Ref-E umgesetzt werden soll. Werden Verpflichtungszusagen verbindlich, m\u00fcssen sie von der <em>BNetzA<\/em> gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 3 S. 1 Ref-E bei der Auferlegung, \u00c4nderung, Beibehaltung oder dem Widerruf von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Regulierungsverf\u00fcgung ber\u00fccksichtigt werden. Ebenso k\u00f6nnen sie als neue Tatsachen gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 S. 4 Ref-E den Anlass f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung der Regulierungsverf\u00fcgung bilden. Letzteres lie\u00dfe sich dabei von der Beh\u00f6rde weit auslegen. Denn eine formelle Einleitung des Verfahrens ist nicht notwendig. Ausreichend w\u00e4re allein, dass die <em>BNetzA<\/em> entsprechende Wirkungen feststellt, wof\u00fcr auch Art. 68 Abs. 6 EECC spricht.<\/p>\n<p><strong>Inhaltliche Vorgaben an das Zusagen gebende Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Das Instrument der Verpflichtungszusagen er\u00f6ffnet Unternehmen neue regulatorische Gestaltungsm\u00f6glichkeiten. Nicht nur die Beh\u00f6rde, sondern die Unternehmen selbst k\u00f6nnen in der Lage sein, die Bindungen \u00fcber die M\u00e4rkteregulierung zu definieren. Entsprechend hoch sind die wettbewerblichen und rechtlichen Anforderungen. Denn systematisch muss das neue Instrument in der Lage sein, im konkreten Einzelfall die Ma\u00dfnahmen der M\u00e4rkteregulierung zu ersetzen. Das bedeutet auch, dass die rechtlichen Bewertungsma\u00dfst\u00e4be vergleichbar sein sollten. Dieser Zusammenhang ergibt sich daraus, dass sich das Unternehmen damit der Eingriffsverwaltung entziehen kann. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Wettbewerber, ihre Interessen und marktrelevantes Wissen in das Verfahren wirksam einzubringen.<\/p>\n<p>Inhaltliche Vorgaben \u00fcber den Umfang der Zusagen und ihrer Bedingungen ergeben sich vor allem aus \u00a7 16 Abs. 2 Ref-E. Sie m\u00fcssen fair, angemessen und nicht-diskriminierend sein. Hier taucht der im Wettbewerbsrecht an zahlreichen anderen Stellen gebr\u00e4uchliche FRAND-Ma\u00dfstab wieder auf. F\u00fcr Ko-Investitionsangebote werden in \u00a7 16 Abs. 3 Ref-E mehrere Kataloganforderungen definiert, die vor allem auf eine gleichberechtigte Stellung der Unternehmen abzielen. Und schlie\u00dflich soll eine Zugangszusage nur positiv ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie diesen Dritten effektiv und nicht-diskriminierend er\u00f6ffnet. Das l\u00e4sst sich als wohl der sch\u00e4rfste Ma\u00dfstab verstehen, da anders als bei FRAND nicht die Fairness und Angemessenheit ber\u00fccksichtigt werden, sondern allein die wirksame Erf\u00fcllung des Zugangs.<\/p>\n<p><strong>Markt\u00fcberpr\u00fcfungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Erg\u00e4nzt werden diese materiellen Regelungen um Vorschriften f\u00fcr ein eigenst\u00e4ndiges Marktpr\u00fcfungsverfahren f\u00fcr Verpflichtungszusagen in \u00a7 17 Ref-E. Interessierte Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb regelm\u00e4\u00dfig eines Monats. Im Anschluss bewertet die <em>BNetzA<\/em> die Zusagenangebote vorl\u00e4ufig und das Unternehmen kann diese \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Auffallend ist \u00a7 17 Abs. 3 S. 1 Ref-E, wonach regelm\u00e4\u00dfig der von dem Unternehmen angebotene Zeitraum ber\u00fccksichtigt wird. Das kann jedoch wieder damit aufgel\u00f6st werden, dass ein sehr langer Geltungszeitraum sich ebenso an den materiellen Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 2-4 Ref-E messen lassen m\u00fcsste. Verpflichtungszusagen \u00fcber Ko-Investitionsangebote sollen \u00fcber einen Zeitraum von sieben Jahren gelten.<\/p>\n<p>Jeweils ein Jahr vor Ablauf des Geltungszeitraums soll die <em>BNetzA<\/em> das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen pr\u00fcfen. Ob diese Regelung notwendig ist, erscheint fraglich, da die Beh\u00f6rde in diesem Fall bereits von Amts wegen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Regulierungsverf\u00fcgung und ihrer Grundlagen verpflichtet sein kann. Dies gilt umso mehr angesichts der in \u00a7 17 Abs. 4 Ref-E vorgesehenen Monitoringma\u00dfnahmen. Noch unklar sind die Bedingungen f\u00fcr Rechtsschutz, auch wenn sich Andeutungen wohl aus den Ma\u00dfst\u00e4ben f\u00fcr die Regulierungsverf\u00fcgung entnehmen lassen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor einigen Wochen wurde auf netzpolitik.org ein Referentenentwurf zur \u00dcberarbeitung des TKG ver\u00f6ffentlicht. Er wird in den n\u00e4chsten Wochen in die Verb\u00e4ndeanh\u00f6rung gehen. Der Entwurf beinhaltet weitreichende Anpassungen, wie auch diese frei verf\u00fcgbare Synopse zeigt. Ein Gro\u00dfteil davon ist durch die Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2018\/1972 veranlasst, auch EECC (=European Electronic Communications Code) genannt. 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