{"id":5225,"date":"2020-07-13T09:32:39","date_gmt":"2020-07-13T08:32:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=5225"},"modified":"2020-07-15T13:33:23","modified_gmt":"2020-07-15T12:33:23","slug":"neues-vertragsthema-bei-entwicklungsprojekten-projektplattformen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2020\/07\/13\/neues-vertragsthema-bei-entwicklungsprojekten-projektplattformen\/","title":{"rendered":"Neues Vertragsthema bei Entwicklungsprojekten: Projektplattformen"},"content":{"rendered":"<p>Egal, ob es einen ausf\u00fchrlichen Vertrag f\u00fcr das Projekt geben soll oder nicht, insbesondere aber wenn \u201eagil\u201c gearbeitet wird, ist die Handhabung der Entwicklungs- und Projekt-Plattform eine vertragliche Regelung wert. Diese hat starke Gegens\u00e4tze unter ein Dach zu bringen. Drei wichtige Antagonismen\u00a0sind (zu allen\u00a0Antagonismen von Projektplattformen\u00a0<em>Schneider<\/em>, ITRB 8\/2020):<\/p>\n<ul>\n<li>Datenschutz vs. Urheberrecht<\/li>\n<li>Datenbankschutz vs. Daten- und Geheimnisschutz<\/li>\n<li>Transparenz vs. Arbeitsrecht.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Projektplattformen und deren Einsatz sind bislang kein \u00fcbliches Thema f\u00fcr Projektvertr\u00e4ge. Bei Vertr\u00e4gen zum \u201eklassischen\u201c Vorgehen erscheint eine Regelung nicht erforderlich, bei Vertr\u00e4gen, die explizit agiles Vorgehen regeln, mag der <span style=\"text-decoration: underline;\">Zugang<\/span> zu Infrastruktur und deren <span style=\"text-decoration: underline;\">Beistellung<\/span> (z.B. unter \u201eMitwirkung\u201c) vorgesehen sein. Typisch und regelgerecht (s. zum agilen Manifest <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=itrb.2019.08.a.01\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Schr\u00f6der\/Stiemerling<\/em>, ITRB 2019, 183<\/a>) w\u00e4re bei Vertr\u00e4gen f\u00fcr agiles Vorgehen andererseits, dass entweder kein Vertrag oder nur ein Minimum vorliegt (s. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=itrb.2020.06.i.0147.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Redeker<\/em>, ITRB 2020, 147<\/a>; zu Verg\u00fctung <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2017.10.i.0646.01.e\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.8.2017 &#8211; 5 U 152\/16, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2017%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:646%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2017, 646<\/a><\/a>).<\/p>\n<p><u>Antagonistische Problemfelder:<\/u>\u00a0 Tats\u00e4chlich sind nicht nur die <em>Beistellung<\/em> der Plattform und der <em>Zugang<\/em> zu regeln. Vielmehr sind mit der Kooperationsform mittels Projektplattform Probleme verkn\u00fcpft, in denen gegens\u00e4tzliche rechtliche Anforderungen aufeinanderprallen und einen Ausgleich verlangen. Die drei wichtigsten dieser Problemfelder sind nicht unmittelbar mit dem Gef\u00fcge der Hauptpflichten, sondern eng mit der agilen Vorgehensweise verbunden.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/it-recht-9783504561062\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignnone size-full wp-image-5245\" src=\"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/SGI-Ban-510x120-07_20.png\" alt=\"Schuster\/Gr\u00fctzmacher, IT-Recht\" width=\"510\" height=\"120\" srcset=\"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/SGI-Ban-510x120-07_20.png 510w, https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/SGI-Ban-510x120-07_20-300x71.png 300w\" sizes=\"(max-width: 510px) 100vw, 510px\" \/><\/a><\/p>\n<p><strong>1. Datenschutzrechtliche &amp; urheberrechtliche Verantwortlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Der Kooperationscharakter bei agil\/scrum legt sowohl <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Joint Control<\/span><\/em> als auch gemeinsames <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Urheberrecht<\/em><\/span> (s.a. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=itrb.2020.03.i.0075.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Keye<\/em>, ITRB 2020, 75<\/a>) nahe, die scheinbar sogar zusammenpassen.<\/p>\n<ul>\n<li><b><strong>Datenschutzrechtliche Anforderungen<\/strong><\/b><\/li>\n<\/ul>\n<p><u>Joint Control:<\/u>\u00a0 Eine BGB-Gesellschaft w\u00e4re als Joint Control zu sehen, Art. 26 DSGVO. Das datenschutzrechtliche Risiko des Art. 26 DSGVO, f\u00fcr die Partner nach au\u00dfen zu haften, ist aber meist bei einem Projekt nicht erw\u00fcnscht. Es k\u00f6nnte eine Zurechnung von Datenverarbeitung aller Subunternehmer eines Auftragnehmers gegen\u00fcber dem Auftraggeber wie auch umgekehrt erfolgen, sodass allein schon deshalb eine vertragliche Grundlage erstrebenswert erscheint, die das Innenverh\u00e4ltnis regelt. Wenn man das Entstehen von Joint Control vermeiden will, bleibt nicht viel anderes \u00fcbrig, als den <span style=\"text-decoration: underline;\">Kooperationsgedanken<\/span> aufzugeben. \u201e<em>Collaboration<\/em>\u201c ist aber fundamental f\u00fcr agil und insbesondere <em>scrum<\/em>.<\/p>\n<p><u>Auftragsverarbeitung:<\/u>\u00a0 W\u00e4re der Projektvertrag als Werkvertrag zu qualifizieren, jedenfalls nicht als BGB-Gesellschaft, w\u00e4re ein Auftragsverarbeitungs-Vertrag (Art. 28 DSGVO) f\u00fcr den Plattform-Betrieb sinnvoll, bei dem hinsichtlich der Mitarbeiterdaten des Auftraggebers dieser die Weisungshoheit h\u00e4tte. Die gemeinsame Verwaltung und Nutzung der Daten, w\u00e4re dann insoweit allerdings aufzugeben.<\/p>\n<ul>\n<li><b><strong>Urheberrecht<\/strong><\/b><\/li>\n<\/ul>\n<p><u>Miturheber:<\/u>\u00a0 F\u00fcr die urheberrechtliche Qualifikation der Zusammenarbeit liegt Art. 8 UrhG nahe, was mangels anderweitiger Regelung dazu f\u00fchrt, dass die Rechte <u>nur gemeinschaftlich<\/u> ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnten (Art. 8 Abs. 2 UrhG). Das ist eher noch weniger gewollt als Joint Control. Andererseits kann die Auswertung der Plattform dazu verhelfen, den jeweiligen Anteil der Beteiligten an der Sch\u00f6pfung der Ergebnisse zu ermitteln (s. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2020.05.i.0350.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Welser\/Hoppen<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2020%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:350%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2020, 350<\/a><\/a>).<\/p>\n<p><u>Bearbeitung &amp; Vertrieb:<\/u>\u00a0 F\u00fcr die evtl. <u>Fortsetzung<\/u> der Arbeiten mit Dritten ben\u00f6tigt der jeweilige Projektpartner das Bearbeitungs- und ggf. auch noch Vertriebsrecht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 UrhG sind <u>\u00c4nderungen<\/u> des gemeinschaftlichen Werkes nur mit Einwilligung s\u00e4mtlicher Miturheber zul\u00e4ssig. Bei Arbeitnehmern ist das unproblematisch, bei Freelancern ein Problem, da explizite Zustimmung bzw. Verzicht erforderlich.<\/p>\n<p><u>Rechtseinr\u00e4umung:<\/u>\u00a0 Es bestehen hinsichtlich der Rechtseinr\u00e4umung der Teammitglieder gravierende Unterschiede f\u00fcr Auftraggeber und Auftragnehmer:<\/p>\n<ul>\n<li><em><u>Auftraggeber-Mitarbeiter:<\/u><\/em>\u00a0 die Mitarbeiter, die der Auftraggeber f\u00fcr Workshops, Team und Betreuung des Projekts (etwa auch als Stakeholder) beistellt, sind meist seine Angestellten. Wenn deren T\u00e4tigkeit und Mitwirkung im Rahmen ihrer Aufgabe liegt und sch\u00f6pferischen Charakter hat, erfolgt eine Art automatische Rechtseinr\u00e4umung an den Auftraggeber als Arbeitgeber, \u00a7 69b UrhG. Ob dieser sch\u00f6pferische Grad der Leistung erreicht wird, ist eine andere Frage. Aber auch \u00a7 69b UrhG gilt nicht uneingeschr\u00e4nkt. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcsste die Aufgabe, wenn nicht andere Vereinbarungen mit dem Angestellten getroffen sind, auch auf die fragliche Projektt\u00e4tigkeit gerichtet sein, also etwa Anforderungen auszuformulieren (geh\u00f6rt wohl noch zum Job), Programmieren, Organisieren, Workshop-Beitr\u00e4ge usw. Das mag bei manchen Mitarbeitern aus der Fachabteilung nicht mehr zum Job geh\u00f6ren, sodass die Frage ist, ob der Automatismus des \u00a7 69b UrhG einsetzt.<\/li>\n<li><em>Auftragnehmer-Mitarbeiter:<\/em>\u00a0 Auf der Seite des Auftragnehmers werden sogenannte Freelancer eingeschaltet, f\u00fcr die der automatische Rechts\u00fcbergang nach \u00a7 69b UrhG nicht gilt. Es w\u00e4re also unbedingt zu empfehlen, zwecks Verwendbarkeit der Ergebnisse ohne Risiken, dass der Auftragnehmer mit seinen Subunternehmern entsprechenden Rechtseinr\u00e4umungen schriftlich vornimmt. Das reicht aber nicht, um das Datenschutzproblem zu l\u00f6sen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><b><strong>Antagonismus: <\/strong><\/b><\/p>\n<ul>\n<li><u>Datenschutzrechtlich<\/u> ist die Verarbeitung der Daten der jeweils eigenen Mitarbeiter auf der Plattform evtl. noch durch Art. 6 DSGVO, \u00a7 26 BDSG gedeckt. Die Verarbeitung auch durch den jeweils anderen Vertragspartner und damit der f\u00fcr die Kooperation gew\u00fcnschte Austausch der Daten ist nicht abgedeckt. Selbst wenn Joint Control gew\u00fcnscht w\u00e4re, w\u00fcrde dies noch keine Rechtsgrundlage f\u00fcr diese Art der Verarbeitung der Daten bieten.<\/li>\n<li><u>Das urheberrechtliche Anliegen<\/u>, f\u00fcr die Verwertung die Beitr\u00e4ge mit Hinweis auf den Bearbeiter zu dokumentieren und die Anteile danach zu ermitteln, st\u00f6\u00dft an datenschutzrechtliche Grenzen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>2. Projekt-Ende:\u00a0 Datenbankschutz vs. Daten- und Geheimnisschutz <\/strong><\/p>\n<p>Sp\u00e4testens bei Projektende prallen das Interesse jedes der Partner an der Herausgabe der Daten und Inhalte der Plattform \u2013 zus\u00e4tzlich zum Code \u2013 und Datenschutzbelange aufeinander. Typisch f\u00fcr agile Projekte ist, dass es kein \u00fcber den Fertigstellungsgrad deutlich definiertes Ende des Vertrags bzw. der erfolgreichen Erf\u00fcllung des Vertrags gibt. Die Rechtseinr\u00e4umung ist auch bei agil eher nur f\u00fcr das (erfolgreiche) Projektende vorgesehen, wenn es \u00fcberhaupt eine Regelung gibt (s. z.B. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2014.08.r.02\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">OLG Frankfurt a.\u2009M., Urt. v. 29.10.2013 \u2013 11 U 47\/13, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2014%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:506%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2014, 506<\/a><\/a>\u00a0zur Wirkung der Freischaltung und Bezahlung).<\/p>\n<ul>\n<li><b><strong>Wer \u201ebekommt\u201c bzw. wem \u201egeh\u00f6rt\u201c was? <\/strong><\/b><\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei dieser Frage wird meist an den Quellcode gedacht. Weitaus weniger sichtbar ist die zu Grunde liegende Gestaltung der Rechte an der Plattform und deren weiteren Inhalten (teils Vorstufen zum Code). Will der Auftraggeber bei vorzeitigem Ende der Projektarbeit das Projekt mit einem Dritten fortsetzen und die Software erstellen, braucht er die bisherigen Ergebnisse in kommentierter Version und die Vorstufen (\u201eEntwicklungsmaterial\u201c) zumindest, soweit diese noch nicht abgearbeitet sind.<\/p>\n<p><u>Agile Konsequenz:<\/u>\u00a0 Die agile Kooperation ersetzt gerade die \u00fcblichen vertraglichen Vereinbarungen und deren Anlagen, so etwa das Lastenheft und auch das Pflichtenheft. Das Lastenheft wird substituiert durch Tickets, Cases, Stories usw., wobei eng zusammengearbeitet wird, so etwa bei Backlog, Sprintplanung und Review. F\u00fcr diese agile Kooperation dient die Plattform, die h\u00e4ufig faktisch vom Auftragnehmer zur Verf\u00fcgung gestellt wird, mit der die Tickets verwaltet, die Projektfortschritte erfasst und die Projektergebnisse festgehalten werden.<\/p>\n<p><em><u>Tendenz:<\/u><\/em>\u00a0 Rein physikalisch\/eigentumsrechtlich \u201egeh\u00f6ren\u201c diese Inhalte bei dieser Konstellation tendenziell dem Auftragnehmer. Bei einer solchen Konstellation der Kooperation ist Auftragsrecht anwendbar, womit sich die Herausgabepflicht f\u00fcr das \u201eErlangte\u201c rechtfertigen lie\u00dfe. Dem k\u00f6nnte das \u201eHerstellerrecht\u201c entgegenstehen.<\/p>\n<ul>\n<li><b><strong>Daten<em>bank<\/em>schutz:<\/strong><\/b><\/li>\n<\/ul>\n<p>Evtl. bilden Tickets, Stories, Cases und Testmaterialien (unabh\u00e4ngig davon, ob sie selbst urheberrechtlichen Schutz als Texte, Zeichnungen usw. genie\u00dfen) in der Plattform eine Datenbank i.S. des \u00a787a UrhG. Dann w\u00e4re die Frage, wer deren Inhaber, wer also der <u>Hersteller<\/u> ist. Das richtet sich danach, wer die <em>wesentliche Investition<\/em> get\u00e4tigt hat. Das muss nicht der Auftraggeber sein, das k\u00f6nnten beide bzw. alle Vertragspartner sein. Jedenfalls h\u00e4tte der Auftraggeber Interesse, die Datenbank herausverlangen zu k\u00f6nnen, auch wenn er nicht der Betreiber der Plattform ist. Dem k\u00f6nnten wiederum Datenschutzbelange wie bei 1.a) entgegenstehen.<\/p>\n<ul>\n<li><b><strong>Datenschutz:<\/strong><\/b><\/li>\n<\/ul>\n<p>Unter Datenschutzaspekten gilt das <em>Minimierungsgebot<\/em>, auch die Pflicht zur Pseudonymisierung und auch die gegebenenfalls sehr wichtige L\u00f6schungspflicht. Das Problem der m\u00f6glichen Auskunft und Bereitstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten an Mitarbeiter gem\u00e4\u00df Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, evtl. sogar unter Rekonstruktion alter Daten sei hier nur erw\u00e4hnt (s. z.B. ,\u00a0<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2019.05.i.0304.01.e\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LAG Baden-W\u00fcrttemberg, Urt. v. 20.12.2018 \u2013 17 Sa 11\/18, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2019%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:304%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2019, 304<\/a> m. Anm. <em>Lensdorf<\/em><\/a> und <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2020.07.i.0438.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Korch\/Chatard<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2020%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:438%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2020, 438<\/a><\/a> sowie <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2019.04.i.0219.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>H\u00e4rting<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2019%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:219%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2019, 219<\/a><\/a>, mit Vorschl\u00e4gen zur Begrenzung des Anspruchs). Vereinfacht k\u00f6nnte man sagen, dass Daten nur dann, wenn sie unbedingt <span style=\"text-decoration: underline;\">notwendig<\/span> sind, verarbeitet werden d\u00fcrfen und dies nur solange, wie dies der Fall ist. D.h. dass tendenziell m\u00f6glichst fr\u00fch zu <em>l\u00f6schen<\/em> w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Antagonismus:\u00a0 <\/strong>Unter Gesichtspunkten der Rechte an den Ergebnissen wie auch an den Materialien kann die <u>L\u00f6schung<\/u> in erheblichem Widerspruch zum Interesse am Bestand des Datenmaterials insbesondere auch als Datenbank stehen. Insbesondere beim Ende des Projekts, gleich aus welchem Grund, wird der Auftraggeber mindestens ebenso wie der Auftragnehmer gro\u00dfes Interesse daran haben, eventuell f\u00fcr die Fortsetzung des Projekts durch Dritte an die zwischenzeitlich erreichten Ergebnisse und das angefallene Datenmaterial zu kommen. Das angefallene Datenmaterial ist besonders wichtig im Hinblick auf das Verst\u00e4ndnis, welche Anforderungen etwa noch nicht umgesetzt sind, also die verbliebenen Tickets, Stories usw., die aber vielleicht schon aufbereitet sind. Die Rechtslage kann hier sehr gegens\u00e4tzlich sein:<\/p>\n<ul>\n<li><u>Datenbankhersteller<\/u> und <u>Verantwortlicher<\/u> sind nicht identisch bzw. m\u00fcssen nicht zwingend die gleiche Rechtsperson sein.<\/li>\n<li>Die <u>L\u00f6schung<\/u> steht eventuell der Herausgabe entgegen (wenn etwa die Mitarbeiterleistungen abgerechnet sind).<\/li>\n<li><u>Zugriff:<\/u>\u00a0 Schlie\u00dflich steht im Raum, dass der Server nur dem Auftragnehmer zusteht und vom Auftragnehmer dem Auftraggeber w\u00e4hrend der Projektlaufzeit zur Nutzung (unentgeltlich?) zur Verf\u00fcgung stand, was sofort beendet werden kann, wenn auch das Projekt beendet ist. Damit h\u00e4tte der Auftraggeber keinen Zugriff mehr.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li><b><strong>Geheimnisschutz<\/strong><\/b><\/li>\n<\/ul>\n<p>Geheimnisschutz und offene Teams passen nicht gut zusammen. Ob und inwieweit an <u>Datenpools<\/u> ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis bestehen kann, wird stark vom Einzelfall und insbesondere davon abh\u00e4ngen, ob die konstitutiven Sicherheitsvoraussetzungen (\u201eangemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahmen&#8220; gem. \u00a7 2 Nr 1 Buchst b GeschGehG) erf\u00fcllt sind. Daran bestehen bei stark kooperativ ausgelegten Plattformen durchaus Zweifel, wenn offene Teams gebildet werden.<\/p>\n<p><strong>Antagonismus:<\/strong>\u00a0 Je st\u00e4rker die Teams sich selbst ihre Aufgaben verteilen und auch ihrer Zusammensetzung, was im Rahmen der Flexibilit\u00e4t sehr f\u00f6rderlich sein kann, umso weniger wird die n\u00f6tige Sicherheit praktisch gegeben sein (schriftlich lie\u00dfe sie sich einfordern, aber das Problem bleibt immer in der Praxis, ob das Ma\u00dfnahmenb\u00fcndel eingehalten wird).<\/p>\n<p><strong>3. Transparenz und Fortschrittskontrolle vs. Arbeitsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Wie sich schon aus der Funktion als Mittel zur Projektverfolgung und Zuordnung von Aktivit\u00e4ten nach ausf\u00fchrenden, Zeit und Ergebnis ableiten l\u00e4sst, ist eine solche Projektplattform zwangsl\u00e4ufig auch immer geeignet zur <em>Mitarbeiter-Kontrolle<\/em>. Die Mitarbeiter werden in ihrer Leistung insoweit <em>transparent<\/em>.<\/p>\n<p><u>Mitbestimmungspflicht:<\/u>\u00a0 Das bedeutet, dass eine solche Einrichtung mitbestimmungspflichtig ist (u.a. nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Beide Vertragspartner haben evtl. das Problem, zuerst eine Betriebsvereinbarung zu schlie\u00dfen, bevor die Projektarbeit mit Nutzung der Plattform beginnt. Die jeweilige Vereinbarung kann aber nicht das zugleich bestehende Datenschutzproblem f\u00fcr bei Verarbeitung der Daten der Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners leisten. Zudem besteht in der Praxis wohl eine Tendenz, die technische Einrichtung, hier die Plattform, sehr genau zu beschreiben und zu bezeichnen, sowie deren Funktionen mit einzubeziehen und gegebenenfalls auch zu beschr\u00e4nken. Das kann es schwierig machen bzw. verunm\u00f6glichen, die Plattform auszutauschen oder deren Update vorzunehmen.<\/p>\n<p><u>Dilemma:<\/u>\u00a0 Inwieweit dabei auch noch die jeweilige Vertragspartei berechtigt und in der Lage sein soll, Kenntnis von diesen Daten zu nehmen, w\u00e4re eine typische Frage der Vertragsgestaltung und auch der datenschutzrechtlichen Regelungen, spielt aber auch bei der Frage der Mitarbeiter-Transparenz eine erhebliche Rolle. Insbesondere k\u00f6nnte durch zu starke Ann\u00e4herung und Vermengung der beiderseitigen Mitarbeiter und damit auch der Mitarbeiter-Daten der \u00e4u\u00dfere Eindruck von <em>Arbeitnehmer\u00fcberlassung<\/em> bzw. <em>Leiharbeit<\/em> entstehen oder anders: es kann sehr schwer werden, entkr\u00e4ftendes Material aufzubieten falls dieser Gedanke widerlegt werden m\u00fcsste (s.a. <em>Antoine\/Conrad<\/em> in: Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. 2017, C. Arbeitsvertragsrecht; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2019.05.i.0339.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Martina<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2019%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:339%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2019, 339<\/a><\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2018.07.i.0417.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>K\u00fchn\/Wulf,<\/em> <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2018%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:417%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2018, 417<\/a><\/a>).<\/p>\n<p><strong>Antagonismus:<\/strong>\u00a0 Die Funktion des Projekts baut auf ein Werkzeug auf, dessen Verwendung noch der Beteiligung weiterer Gremien und erfolgreicher Verhandlungen bedarf, die &#8211; \u00e4hnlich wie das Datenschutzthema- zu Minimal-L\u00f6sungen tendieren.<\/p>\n<p><strong>Fazit f\u00fcr die vertragliche Regelung<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien sollten das Thema der Beistellung der Projektplattform und deren Nutzung regeln, auch wenn etwa bei agil bzw. scrum vertragliche Regelungen verp\u00f6nt sind. Die Notwendigkeit der Regelung gilt auch f\u00fcr traditionelle Vertr\u00e4ge, bei denen Entwicklungsplattformen eingesetzt werden. Die oben dargestellten Gegens\u00e4tze der diversen Problem- und Themenfeldern verlangen einen Ausgleich durch vertragliche Regelungen. V.a. f\u00fcr den Datenschutz, aber auch f\u00fcr Arbeits- und Urheberrecht sind die Regelungen f\u00fcr konstruktive Zusammenarbeit statt \u00dcberraschungen durch \u201eNo-Gos\u201c notwendig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Egal, ob es einen ausf\u00fchrlichen Vertrag f\u00fcr das Projekt geben soll oder nicht, insbesondere aber wenn \u201eagil\u201c gearbeitet wird, ist die Handhabung der Entwicklungs- und Projekt-Plattform eine vertragliche Regelung wert. Diese hat starke Gegens\u00e4tze unter ein Dach zu bringen. Drei wichtige Antagonismen\u00a0sind (zu allen\u00a0Antagonismen von Projektplattformen\u00a0Schneider, ITRB 8\/2020): Datenschutz vs. Urheberrecht Datenbankschutz vs. Daten- und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5225"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5225"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5225\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5252,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5225\/revisions\/5252"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5225"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5225"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5225"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}