{"id":5163,"date":"2020-06-23T14:04:37","date_gmt":"2020-06-23T13:04:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=5163"},"modified":"2020-06-24T13:26:30","modified_gmt":"2020-06-24T12:26:30","slug":"gericht-bestaetigt-50-millionen-euro-dsgvo-bussgeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2020\/06\/23\/gericht-bestaetigt-50-millionen-euro-dsgvo-bussgeld\/","title":{"rendered":"Gericht best\u00e4tigt 50 Millionen Euro DSGVO-Bu\u00dfgeld"},"content":{"rendered":"<p><em>Die franz\u00f6sische Datenschutzbeh\u00f6rde CNIL hatte 2019 gegen ein Technologieunternehmen ein hohes Bu\u00dfgeld verh\u00e4ngt. Das Unternehmen war dann gerichtlich gegen das Bu\u00dfgeld vorgegangen. Das zust\u00e4ndige Gericht f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung des Bu\u00dfgelds war der Conseil d&#8217;\u00c9tat. In einer Entscheidung vom 19. Juni 2020 haben die Richter nun <\/em><em>entschieden<\/em><em>, dass das Unternehmen Nutzern keine ausreichend klaren und transparenten Informationen zur Verf\u00fcgung stellte. Dies versetze die Nutzer nicht in die Lage, eine freie und informierte Zustimmung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Personalisierung von Werbung zu geben. Das Gericht kam zudem zu der Ansicht, dass das verh\u00e4ngte Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von 50 Millionen Euro nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Der nachfolgende \u00dcberblick fasst die Entscheidung des Conseil d&#8217;\u00c9tat zusammen und analysiert ihre Folgen f\u00fcr Unternehmen: <\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Die Spielregeln f\u00fcr ein eskalierendes Bu\u00dfgeldverfahren haben Prof. Niko H\u00e4rting und Lasse Konrad im Frage-Antwort-Format\u00a0im gerade neu erschienenen Leitfaden zusammengestellt:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/dsgvo-im-praxistest-9783504560782\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">H\u00e4rting\/Konrad, DSGVO im Praxistest &#8211; Ermittlungen, Bu\u00dfgelder, Verfahren, K\u00f6ln (Otto Schmidt) Juni 2020<\/a><\/em><\/p>\n<p><strong>Versto\u00df gegen Transparenzpflichten<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat <\/em>ist das Unternehmen seinen Informations- und Transparenzverpflichtungen nicht nachgekommen. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lege eine Reihe von Informationen fest, die die f\u00fcr die Verarbeitung datenschutzrechtlich nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO Verantwortlichen den betroffenen Personen in knapper, transparenter, verst\u00e4ndlicher und leicht zug\u00e4nglicher Form in klaren und einfachen Worten zur Verf\u00fcgung stellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat<\/em> best\u00e4tigt die Einsch\u00e4tzung der CNIL bez\u00fcglich der den Nutzern vom Unternehmen zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen \u00fcber die Verarbeitung ihrer Daten. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Aufbau der Datenschutzinformation nicht den Anforderungen an <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Klarheit<\/em><\/span> und <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Zug\u00e4nglichkeit<\/em><\/span> entspricht, vgl. Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO. Diese Transparenzanforderungen gelten nach Auffassung des <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat<\/em> gerade dann, wenn die fragliche Verarbeitung im Hinblick auf die Anzahl und Art der gesammelten Daten besonders einschneidend ist. Das Gericht bewertete manche der zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen als unvollst\u00e4ndig, insbesondere was die Dauer der Speicherung der Daten und die Zwecke der verschiedenen durchgef\u00fchrten Datenverarbeitungen betreffe.<\/p>\n<p><strong>Anforderungen an wirksame Einwilligung in Werbema\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat<\/em> hat es das Unternehmen seinen Nutzern nicht erm\u00f6glicht, eine freie und informierte Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Personalisierung von Werbung zu geben. Die DSGVO sehe vor, dass der Nutzer die M\u00f6glichkeit erhalte, eine freie, spezifische, informierte und unzweideutige Einwilligung zur Verarbeitung seiner pers\u00f6nlichen Daten zu geben. Dies wiederum setze eine klare und eindeutige Darstellung aller Verwendungszwecke der gesammelten Daten voraus.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Standardeinstellungen &amp; Ad Targeting<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">Der <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat<\/em> stellt fest, dass ein Nutzer, der ein Nutzerkonto einrichten wolle, zun\u00e4chst aufgefordert werde, der Verarbeitung seiner Daten gem\u00e4\u00df einer Standardeinstellung zuzustimmen, einschlie\u00dflich der Personalisierungsfunktionen f\u00fcr Werbung. Die zu diesem Zeitpunkt zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen \u00fcber sog. <span style=\"text-decoration: underline;\">Ad Targeting<\/span> seien dabei allgemein und inmitten von Informationen \u00fcber andere Zwecke nicht transparent hervorgehoben. W\u00e4hrend die Einholung der Einwilligung auf dieser ersten Ebene global f\u00fcr alle von der Datenverarbeitung verfolgten Zwecke erfolgt, best\u00e4tigte der <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat<\/em> die vorherige Einsch\u00e4tzung der CNIL, dass die Informationen \u00fcber die gezielte Werbung nicht klar und deutlich genug dargestellt w\u00fcrden, um die eine wirksame Einwilligung des Nutzers zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Opt-In zu gezielter Werbung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">Der <em>Conseil d&#8217;Etat<\/em> f\u00fchrte ferner aus, dass der Nutzer durch Klicken auf einen Link &#8222;weitere Optionen&#8220; zus\u00e4tzliche Informationen \u00fcber die gezielte Werbung erhalten kann. Dann werde der Nutzer um seine ausdr\u00fcckliche Zustimmung zu diesem Zweck gebeten wird. Das Gericht vertrat die Auffassung, vom Unternehmen auf dieser zweiten Ebene bereitgestellten Informationen wiederum unzureichend seien. Dar\u00fcber hinaus werde dort die Einwilligung mittels eines voreingestellten K\u00e4stchens im Wege einer sog. <span style=\"text-decoration: underline;\">Opt-In-Einwilligung<\/span> eingeholt, was nicht den Anforderungen der DSGVO entspreche.<\/p>\n<p><strong>Bu\u00dfgeld von 50 Millionen Euro nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig<\/strong><\/p>\n<p>Der <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat<\/em> hat\u00a0auch die konkrete Bu\u00dfgeldentscheidung der CNIL \u00fcberpr\u00fcft. Dabei w\u00fcrdigte\u00a0das Gericht\u00a0die in seinen Augen <span style=\"text-decoration: underline;\">besondere Schwere der begangenen Verst\u00f6\u00dfe<\/span>, ihre Kontinuit\u00e4t und Dauer, die hohen in der DSGVO geregelten Obergrenzen f\u00fcr Bu\u00dfgelder und die finanzielle Situation des Unternehmens. Auf der Grundlage dieser Erw\u00e4gungen gelangt der <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat<\/em> zu der Ansicht, dass die von der CNIL verh\u00e4ngte Strafe von 50 Millionen Euro nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<p><strong>Zust\u00e4ndigkeit der CNIL<\/strong><\/p>\n<p>Mit seiner Entscheidung best\u00e4tigte der <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat<\/em> auch die nationale\u00a0Zust\u00e4ndigkeit der franz\u00f6sischen Datenschutzbeh\u00f6rden CNIL f\u00fcr die Verh\u00e4ngung des Bu\u00dfgelds gegen\u00fcber dem in ganz Europa t\u00e4tigen Unternehmen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Contra:<\/span>\u00a0 Das Unternehmen hatte die Auffassung vertreten, dass allein die irische Datenschutzbeh\u00f6rde f\u00fcr die Kontrolle ihrer Aktivit\u00e4ten in der <em>Europ\u00e4ischen Union<\/em> zust\u00e4ndig sei. Gem\u00e4\u00df dem in der DSGVO festgelegten Prinzip des <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>\u201eOne-stop-shop\u201c<\/em><\/span> sei die irische Datenschutzbeh\u00f6rde die federf\u00fchrende Aufsichtsbeh\u00f6rde und damit die einzige Anlaufstelle des Unternehmens, das seinen Hauptgesch\u00e4ftssitz in Irland hat.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Pro:<\/span>\u00a0 Der <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat<\/em> urteilt, dass die irische Schwestergesellschaft des im vorliegenden Verfahren ma\u00dfgeblichen Unternehmens zum Zeitpunkt der Sanktion gerade <span style=\"text-decoration: underline;\">keine Kontrollbefugnis<\/span> \u00fcber die anderen europ\u00e4ischen Tochtergesellschaften und damit auch <span style=\"text-decoration: underline;\">keine Entscheidungsbefugnis<\/span> \u00fcber die Datenverarbeitung hatte. Eine derartige Kontrollbefugnis habe allein die US-amerikanische Obergesellschaft. Das <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>One-stop-shop<\/em>-System<\/span> sei daher auf den vorliegenden Fall <span style=\"text-decoration: underline;\">nicht anwendbar<\/span>. Daher sei die CNIL auch daf\u00fcr zust\u00e4ndig gewesen, die Vers\u00e4umnisse des Unternehmens in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten franz\u00f6sischer Nutzer zu sanktionieren.<\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil 19. Juni 2020 wird die europ\u00e4ischen Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden dabei best\u00e4rken, k\u00fcnftig hohe Bu\u00dfgelder zu verh\u00e4ngen. Mit seiner Entscheidung hat der <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat<\/em> das von der CNIL verh\u00e4ngte Rekord-Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von 50 Millionen Euro best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Europ\u00e4ischer Kontext:<\/span> Seine\u00a0Entscheidung steht im Kontext zu dem von den deutschen Beh\u00f6rden entwickelten <span style=\"text-decoration: underline;\">Bu\u00dfgeldkonzept<\/span> (zu den europa- und verfassungsrechtlichen Schw\u00e4chen des Bu\u00dfgeldkonzepts ausf\u00fchrlich\u00a0<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2019.12.i.0782.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Timner\/Radlanski\/Eisenfeld<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2019%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:782%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2019, 782<\/a>-788<\/a>) und den entsprechenden Bem\u00fchungen f\u00fcr ein europaweit einheitliches System zur Bemessung von Bu\u00dfgeldern (zum\u00a0detailreichen Vorschlag der niederl\u00e4ndischen Datenschutzaufsicht <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cri.2019.03.i.0070.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Dekhuijzen<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2019%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:70%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cri%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CRi 2019, 70<\/a>-77<\/a>). Weitere Informationen zum Bu\u00dfgeldkonzept der DSK k\u00f6nnen Sie <a href=\"https:\/\/www.lathamgermany.de\/2019\/10\/qa-liste-zum-neuen-dsgvo-busgeldmodell-der-datenschutzkonferenz-dsk\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a> abrufen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Vollstreckungspraxis der deutschen Datenschutzbeh\u00f6rden<\/span> zeigt, dass das in Deutschland bereits angewandte System der <em>Datenschutzkonferenz<\/em> (DSK) zu hohen Bu\u00dfgeldern f\u00fchrt, die den Bu\u00dfgeldrahmen des Art. 83 DSGVO durchaus aussch\u00f6pfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Wirkung:<\/span> Die aktuelle Entscheidung des <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat<\/em> liefert den Bef\u00fcrwortern eines \u00e4hnlichen Modells auf europ\u00e4ischer Ebene gute Argumente. Auch in anderen Mitgliedsstaaten haben die Beh\u00f6rden bereits hohe Bu\u00dfgelder verh\u00e4ngt und teilweise sogar <a href=\"https:\/\/www.lathamgermany.de\/2019\/08\/britische-datenschutzaufsicht-ico-kundigt-rekordbusgelder-wegen-dsgvo-verstosen-an\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">dreistellige Millionenbu\u00dfgelder<\/a> angek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>In der EU t\u00e4tige Unternehmen m\u00fcssen sich auf eine ver\u00e4nderte Bu\u00dfgeldpraxis einstellen:<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Neue Risikobewertung:<\/span><br \/>\nDie Entscheidung des <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat<\/em>, aber auch die von den Datenschutzbeh\u00f6rden bislang auf der Grundlage von Art. 83 DSGVO verh\u00e4ngten Bu\u00dfgelder erfordern eine neue Risikobewertung. Vor Geltung der DSGVO waren Bu\u00dfgelder wegen Datenschutzverst\u00f6\u00dfen selten. Zudem haben sie nur in wenigen F\u00e4llen eine nennenswerte H\u00f6he erreicht. Dies hat sich sp\u00e4testens mit der Entscheidung des <em>Conseil d&#8217;\u00c9tat<\/em> ge\u00e4ndert.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Konkretes Risiko:<\/span><br \/>\nBu\u00dfgelder wegen Datenschutzverst\u00f6\u00dfen sind nun ein konkretes Risiko, zu dessen Vermeidung Unternehmen entsprechende Ma\u00dfnahmen einleiten sollten. Es ist davon auszugehen, dass das Ende der Fahnenstange in Deutschland mit dem von der <em>Berliner Beauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit<\/em> (BlnBDI) verh\u00e4ngten Bu\u00dfgeld noch l\u00e4ngst nicht erreicht sein d\u00fcrfte.<br \/>\nEin Interview mit der Landesdatenschutzbeauftragten Niedersachsen <em>Barbara Thiel<\/em> zur Bu\u00dfgeldpraxis und den rechtlichen Positionen der deutschen Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rden k\u00f6nnen Sie <a href=\"https:\/\/www.lathamgermany.de\/2019\/12\/aktuelles-zu-busgeldern-wegen-datenschutzverstosen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a> abrufen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Wie vermeidet man Datenschutz-Bu\u00dfgelder?<\/strong><\/p>\n<p>Die einfachste Antwort auf diese Frage w\u00e4re, dass man die DSGVO rechtskonform umsetzt. Leider ist das gar nicht einfach. Denn viele gesetzliche Vorgaben zum Datenschutz sind vage gehalten und sehr auslegungsbed\u00fcrftig. Eine ganze Reihe sehr praxisrelevanter Fragen ist von der Rechtsprechung bislang weitgehend ungekl\u00e4rt geblieben. Auch die einschl\u00e4gigen Handlungsempfehlungen der Datenschutzbeh\u00f6rden sind oftmals zu allgemein gehalten, um f\u00fcr eine Vielzahl von konkreten Fragestellungen belastbare Handlungsanweisungen zu geben.<\/p>\n<p>Erfahrungsgem\u00e4\u00df werden viele Ermittlungsverfahren zu Bu\u00dfgeldern nach Art. 83 DSGVO aufgrund von Beschwerden von betroffenen Personen oder wegen Hinweisgebern eingeleitet (siehe &#8222;I. Erster Akt&#8220; in <em><a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/dsgvo-im-praxistest-9783504560782\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">H\u00e4rting\/Konrad, DSGVO im Praxistest &#8211; Ermittlungen, Bu\u00dfgelder, Verfahren, K\u00f6ln (Otto Schmidt) Juni 2020<\/a><\/em>). Daher ist es zweckm\u00e4\u00dfig, m\u00f6gliche Schwachstellen bei den Datenschutzstrukturen im Unternehmen auch im Hinblick auf ihre Aufdeckung Wahrscheinlichkeit zu pr\u00fcfen und Strukturen und Prozesse so anzupassen, dass m\u00f6gliche Verst\u00f6\u00dfe weitgehend vermieden werden.<\/p>\n<p>Zudem empfiehlt es sich, die unternehmensinternen Datenschutzstrukturen so auszurichten, dass sie eine m\u00f6gliche sp\u00e4tere Verteidigung gegen Bu\u00dfgelder erleichtern. Insbesondere die Datenschutz-Dokumentation sollte so ausgerichtet sein, dass man sie zur Unterst\u00fctzung der eigenen Position in Bu\u00dfgeldverfahren nutzen kann. Zudem k\u00f6nnen sich Unternehmen auch gezielt auf m\u00f6gliche Verteidigungsszenarien vorbereiten. Viele Unternehmen bereiten hierf\u00fcr bereits Ablaufpl\u00e4ne vor, die regeln, wer im Ernstfall welche Aufgaben und Zust\u00e4ndigkeiten \u00fcbernimmt. Auch entsprechende Pressemeldungen und Ernstfallszenarien lassen sich im Vorfeld vorbereiten. Weitere Einzelheiten zur Vorbereitung auf eine effektive Verteidigung k\u00f6nnen Sie <a href=\"https:\/\/www.lathamgermany.de\/2019\/01\/5-ways-for-companies-to-limit-gdpr-penalties\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a> abrufen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die franz\u00f6sische Datenschutzbeh\u00f6rde CNIL hatte 2019 gegen ein Technologieunternehmen ein hohes Bu\u00dfgeld verh\u00e4ngt. Das Unternehmen war dann gerichtlich gegen das Bu\u00dfgeld vorgegangen. Das zust\u00e4ndige Gericht f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung des Bu\u00dfgelds war der Conseil d&#8217;\u00c9tat. In einer Entscheidung vom 19. 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