{"id":5060,"date":"2020-06-10T15:15:38","date_gmt":"2020-06-10T14:15:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=5060"},"modified":"2020-07-15T12:36:53","modified_gmt":"2020-07-15T11:36:53","slug":"teil-2-bussgelder-aufgrund-von-datenschutzverstoessen-urteil-aus-oesterreich-bestaetigt-die-hohen-anforderungen-um-datenschutzverletzungen-einem-unternehmen-als-juristische-person-zuzurechnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2020\/06\/10\/teil-2-bussgelder-aufgrund-von-datenschutzverstoessen-urteil-aus-oesterreich-bestaetigt-die-hohen-anforderungen-um-datenschutzverletzungen-einem-unternehmen-als-juristische-person-zuzurechnen\/","title":{"rendered":"Bu\u00dfgelder aufgrund von Datenschutzverst\u00f6\u00dfen (Teil 2): Urteil aus \u00d6sterreich best\u00e4tigt die hohen Anforderungen um Datenschutzverletzungen einem Unternehmen als juristische Person zuzurechnen"},"content":{"rendered":"<p>Im\u00a0<a href=\"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=5058&amp;preview=true\">letzten Beitrag<\/a> habe ich mich mit den geltenden Normen f\u00fcr Bu\u00dfgelder aufgrund von Datenschutzverst\u00f6\u00dfen befasst. Zu diesen mangelt es in Deutschland noch an neueren Gerichtsurteilen. Dieser Beitrag besch\u00e4ftigt sich deshalb mit der Rechtsprechung in \u00d6sterreich, in dem die Rechtslage weitgehend mit der deutschen Rechtslage \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p><strong>Rechtsprechung in \u00d6sterreich: Keine Zurechnung von Verst\u00f6\u00dfen \u201edurch das Unternehmen\u201c<\/strong><\/p>\n<p>In einer durch das \u00f6sterreichische Bundesverwaltungsgericht ergangenen Entscheidung <a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=4c4e265d-4701-44c9-aab7-222c275eb379&amp;Position=1&amp;Sort=1%7cAsc&amp;Abfrage=Bvwg&amp;Entscheidungsart=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=&amp;VonDatum=19.08.2019&amp;BisDatum=19.05.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=BVWGT_20190819_W211_2208885_1_00\">(W211 2208885-1\/19E)<\/a> ging es darum, ob einem Unternehmen ein Datenschutzversto\u00df zugerechnet werden konnte, um auf dieser Grundlage ein Bu\u00dfgeldbescheid zu erlassen.<\/p>\n<p><u>Sachverhalt<\/u>: In dem Fall ging es konkret um den Erlass eines Bu\u00dfgeldbescheides aufgrund zweier, am Gesch\u00e4ftslokal der Beklagten montierten Kameras, welche nach Ansicht der Datenschutzbeh\u00f6rde meldepflichtig waren und zudem der von den Kameras erfasste Bereich (vor dem Eingangsbereich liegende \u00f6ffentliche Parkpl\u00e4tze und Verkehrsfl\u00e4chen) dem Zweck der Verarbeitung unangemessen war.\u00a0 Zudem fand keine Protokollierung oder L\u00f6schung der personenbezogenen Bilddaten statt.<\/p>\n<p><u>T\u00e4ter:<\/u> Die besondere Relevanz dieses Urteils zeichnet sich dadurch aus, dass die \u00f6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde den Datenschutzversto\u00df der juristischen Person zurechnet, ohne <u>konkret bestimmbar<\/u> eine <u>nat\u00fcrliche Person<\/u> zu benennen, die f\u00fcr die gegen die DSGVO versto\u00dfende Handlung verantwortlich waren, sondern vielmehr den Datenschutzversto\u00df pauschal dem Unternehmen zuordnete und dies f\u00fcr ausreichend erachtete, ein Bu\u00dfgeld zu verh\u00e4ngen. Infrage stand somit die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieses Bu\u00dfgeldbescheids.<\/p>\n<p><u>Vergleichbarkeit nationalen Rechts:<\/u> Zwar handelt es sich um ein Urteil ergehend auf Grundlage des nationalen Rechts der Republik \u00d6sterreich, jedoch sind die vom Gericht dargestellten Grunds\u00e4tze zu der Zurechenbarkeit datenschutzrechtlich relevanten Handelns nat\u00fcrlicher Personen auf juristische Personen auch f\u00fcr das deutsche Recht von Bedeutung, da die \u00f6sterreichischen Vorschriften zu den Bu\u00dfgeldern gegen\u00fcber Unternehmen den deutschen Vorschriften der \u00a7 30 und \u00a7 130 OWiG sehr \u00e4hnlich sind.<\/p>\n<p><u>Ansatz der \u00d6sterreichischen Datenschutzaufsicht:<\/u> Nach Ansicht der Datenschutzbeh\u00f6rde verletzte dies Art. 5 Abs. 1 lit a und c sowie Art. 6 Abs. 1 der DSGVO sowie \u00a7\u00a7 50b Abs. 1 und Abs. 2 DSG 2000 und 13 Abs. 2 (Protokollierung), Abs. 3 (L\u00f6schung) und Abs. 5 (Kennzeichnung) DSG. In Folge dieses Handelns erlie\u00df die Beh\u00f6rde einen Bu\u00dfgeldbescheid gegen die juristische Person auf Grundlage einer Datenschutzverletzung des Unternehmens.<\/p>\n<p><u>Zurechnung?<\/u> Problematisch war allerdings, dass weder aus der Aufforderung zur Rechtfertigung noch aus sonstigen Verfahrenshandlung hervorging, welches bestimmte Verhalten einer identifizierbaren nat\u00fcrlichen Person dem Unternehmen zugerechnet werden sollte. Offensichtlich war unklar, welche identifizierbare nat\u00fcrliche Person im Unternehmen entweder die Datenschutzrechtsverletzung beging oder aufgrund der Missachtung von Aufsichtspflichten erm\u00f6glichte.\u00a0Ansatz des \u00d6-BVerwG: Nach Ansicht des Gerichtes ist sei eine solche pauschale Feststellung einer Datenschutzverletzung unzureichend:<\/p>\n<ul>\n<li><u>Tat:<\/u><br \/>\nEs reiche gerade nicht aus, wenn die Beh\u00f6rde lediglich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Installation und der Betrieb der beiden Kameras durch Personen durchgef\u00fchrt oder veranlasst wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine F\u00fchrungsperson innerhalb der juristischen Person innehaben beziehungsweise dass mangelnde \u00dcberwachung oder Kontrolle durch eine solche Person die Installation und den Betrieb f\u00fcr die juristische Person erm\u00f6glichte.<\/li>\n<li><u>T\u00e4ter:<\/u><br \/>\nFerner f\u00fchrte das Gericht aus, dass die Bestrafung der juristischen Person vielmehr voraussetze, dass eine zurechenbare nat\u00fcrliche Person (F\u00fchrungsperson) eine Straftat begangen hat oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch mangelnde \u00dcberwachung und Kontrolle erm\u00f6glicht hat. Ebendiese Formulierung findet sich auch im deutschen Recht (!) und verdeutlicht abermals die datenschutzrechtliche Relevanz der \u00a7\u00a7 30 und 130 OWiG, die insoweit sehr hohe Anspr\u00fcche an die Verh\u00e4ngung eines Bu\u00dfgeldes an ein Unternehmen stellen<\/li>\n<\/ul>\n<p><u>Anforderung an Bu\u00dfgeldbescheid:<\/u> Evident ist es daher eine genaue Umschreibung der Tathandlung der nat\u00fcrlichen Person . Eine blo\u00dfe Bestimmbarkeit der Person ist dabei nicht ausreichend um das Verhalten der juristischen Person zuzurechnen; es braucht eine eindeutig nach individuellen Kriterien bestimmte F\u00fchrungsperson und somit einen konkreten Tatvorwurf, aus dem hervorgeht, dass ein Verhalten einer bestimmten Person der juristischen Person zugerechnet werden soll. Damit widersprach das Gericht der Auffassung der Datenschutzbeh\u00f6rde, dass jede Handlung von Personen, die im Rahmen einer juristischen Person t\u00e4tig werden, der juristischen Person zuzurechnen sei, sodass eine konkrete Benennung des Mitarbeiters irrelevant w\u00e4re. Der Bu\u00dfgeldbescheid war somit rechtswidrig.<\/p>\n<p>Das \u00d6sterreichische Bundesverwaltungsgericht ist somit der Ansicht, dass gegen ein Unternehmen nicht pauschal f\u00fcr ein Datenschutzversto\u00df ein Bu\u00dfgeld erlassen werden darf. \u00dcbertragen auf das deutsche Recht kann man somit zu dem Schluss kommen, dass die \u00a7\u00a730 und 130 OWiG zu Recht solch hohe Anspr\u00fcche f\u00fcr die Verh\u00e4ngung eines Bu\u00dfgeldes haben. Sind diese hohen Anspr\u00fcche jedoch vereinbar mit Art. 83 DSGVO? <a href=\"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2020\/06\/10\/teil-3-bussgelder-aufgrund-von-datenschutzverstoessen\/\"><em>Mit dieser Frage befassen wir uns in unserem n\u00e4chsten Beitrag am 12.06.2020.<\/em><\/a><\/p>\n<p><strong>UPDATE:<\/strong><br \/>\nDer \u00f6sterreichische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision der Datenschutzbeh\u00f6rde, ohne Vorlage beim EuGH, abgewiesen und die Rechtsansicht des BVwG best\u00e4tigt. Die kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil k\u00f6nnen Sie im\u00a0<a href=\"https:\/\/www.dataprotect.at\/2020\/06\/08\/gastbeitrag\/\">Beitrag von Herrn Mag. Michael Suda (juristischer Referent der DSB \u00d6sterreich) nachlesen.<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im\u00a0letzten Beitrag habe ich mich mit den geltenden Normen f\u00fcr Bu\u00dfgelder aufgrund von Datenschutzverst\u00f6\u00dfen befasst. 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