{"id":4702,"date":"2019-08-25T22:10:49","date_gmt":"2019-08-25T21:10:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=4702"},"modified":"2020-04-23T08:03:46","modified_gmt":"2020-04-23T07:03:46","slug":"gesetzentwurf-zur-bekaempfung-der-unternehmenskriminalitaet-bringt-neue-regeln-fuer-interne-untersuchungen-datenschutz-gewinnt-grosse-bedeutung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2019\/08\/25\/gesetzentwurf-zur-bekaempfung-der-unternehmenskriminalitaet-bringt-neue-regeln-fuer-interne-untersuchungen-datenschutz-gewinnt-grosse-bedeutung\/","title":{"rendered":"Gesetzentwurf zur Bek\u00e4mpfung der Unternehmenskriminalit\u00e4t bringt neue Regeln f\u00fcr interne Untersuchungen &#8211; Datenschutz gewinnt gro\u00dfe Bedeutung"},"content":{"rendered":"<p><em>Das Justizministerium arbeitet mit Hochdruck an einem\u00a0neuen Unternehmensstrafrecht. Der zur Abstimmung zwischen den beteiligten Ministerien erstellte Referentenentwurf umfasst 69 Paragrafen und 147 Seiten. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Unternehmen und sonstigen Verb\u00e4nden auf eine eigene gesetzliche Grundlage zu stellen. Es soll eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten erm\u00f6glichen. Zudem soll die Neuregelung Compliance-Ma\u00dfnahmen f\u00f6rdern. Sie sieht Anreize daf\u00fcr vor, dass Unternehmen \u00fcber interne Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzukl\u00e4ren. <\/em><\/p>\n<p><em>Der <\/em><em><u>Entwurf f\u00fcr ein geplantes Verbandssanktionengesetz (\u201eVerSanG-E\u201c)<\/u><\/em> <em>ist Kern der Neuregelung<\/em><em>. Der \u00dcberblick hier\u00a0fasst die Regelungen des VerSanG-E zu internen Untersuchungen zusammen und zeigt, welche Auswirkungen sie k\u00fcnftig auf die Unternehmenspraxis haben. Schwerpunkte liegen dabei auf:<\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>Fragen <\/em><em>der Kooperation mit den Verfolgungsbeh\u00f6rden, <\/em><\/li>\n<li><em>Fragen der Durchf\u00fchrung fairer Ermittlungsgrunds\u00e4tze und <\/em><\/li>\n<li><em>den Anforderungen des Datenschutzes. <\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Gerade bei internen Untersuchungen erf\u00e4hrt der Datenschutz durch die Neuregelung eine enorme Aufwertung. Unternehmen m\u00fcssen die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und sonstiger datenschutzrechtlicher Vorschriften richtig und belastbar umsetzen. Andernfalls k\u00f6nnen sie aufgrund der durchgef\u00fchrten Untersuchung eine Sanktionsmilderung nicht in Anspruch nehmen. Abschlie\u00dfend gibt der Beitrag Empfehlungen, wie man die neuen Spielregeln f\u00fcr interne Untersuchungen in der Praxis belastbar umsetzt.<\/em><\/p>\n<p><strong>Hohe Sanktionen: Bis zu zehn Prozent des j\u00e4hrlichen Umsatzes <\/strong><\/p>\n<p>Der VerSanG-E sieht hohe Verbandsgeldsanktionen von bis zu zehn Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vor. Der f\u00fcr die Bemessung der Sanktion relevante Umsatz kann gesch\u00e4tzt werden. \u00c4hnlich wie im Kartell- oder Datenschutzrecht ist der <span style=\"text-decoration: underline\">Umsatz der wirtschaftlichen Einheit<\/span> relevant, also gegebenenfalls der Umsatz eines gesamten Konzerns. Bei Wirtschaftsunternehmen mit Ums\u00e4tzen von bis zu 100 Millionen Euro betr\u00e4gt die H\u00f6chstgrenze m\u00f6glicher Verbandgeldsanktionen zehn Millionen Euro, \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 VerSanG-E. Wer mit den US-amerikanischen <em>Federal Sentencing Guidelines<\/em> vertraut ist, wird in dem vorgelegten Entwurf den einen oder anderen bekannten Regelungsmechanismus wiederfinden. Einen umfassenden \u00dcberblick \u00fcber die einzelnen Regelungen k\u00f6nnen Sie <a href=\"https:\/\/www.lathamgermany.de\/2019\/08\/spotlight-der-entwurf-fur-das-gesetz-zur-bekampfung-der-unternehmenskriminalitat\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a> abrufen.<\/p>\n<p>Der etwas sperrige Begriff der &#8222;<span style=\"text-decoration: underline\">Verbandsgeldsanktion<\/span>&#8220; soll offenbar klarstellen, dass es sich hier neben den gegen einzelne Personen zu verh\u00e4ngenden Geld- oder Haftstrafen sowie Bu\u00dfgeldern um eine neue, eigenst\u00e4ndige Sanktionsform handelt. Die Definition von &#8222;<span style=\"text-decoration: underline\">Verband<\/span>&#8220; im Sinne der geplanten Neuregelung ist sehr weit. Sie umfasst juristische Personen des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechts sowie nicht rechtsf\u00e4hige Vereine und rechtsf\u00e4hige Personengesellschaften.<\/p>\n<p>Neben Verbandsgeldsanktionen k\u00f6nnen Beh\u00f6rden und Gerichte noch eine Reihe weiterer Sanktionen anordnen, in extremen F\u00e4llen bis hin zur Aufl\u00f6sung des Verbandes nach \u00a7\u00a014 VerSanG-E. Bei einer gro\u00dfen Anzahl von durch eine Verbandsstraftat Gesch\u00e4digten kann das Gericht neben einer Verbandssanktion auch die \u00f6ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes anordnen, \u00a7 15 VerSanG-E. Dabei nennt die Vorschrift ausdr\u00fccklich auch eine Ver\u00f6ffentlichung der Verurteilung im Internet als M\u00f6glichkeit. Damit nutzt der Gesetzgeber die mit einer solchen Bekanntmachung verbundene Rufsch\u00e4digung beziehungsweise Prangerwirkung als zus\u00e4tzliche Sanktion (sog. \u201c<em>shame and blame<\/em>\u201d).<\/p>\n<p><strong>Gesamtrechtsnachfolge und M&amp;A-Transaktionen<\/strong><\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte die geplante Neuregelung auch Unternehmenstransaktionen in nicht unerheblicher Weise betreffen. Denn im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge k\u00f6nnen Verbandssanktionen auch gegen den oder die Rechtsnachfolger verh\u00e4ngt werden. Diese Rechtsfolge tritt auch bei einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung nach \u00a7\u00a0123 UmwG ein. Die Entwurfsbegr\u00fcndung spricht ausdr\u00fccklich an, dass Erwerber regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber \u201c<em>die \u00fcbliche Risikopr\u00fcfung bei Unternehmens\u00fcbernahmen (Due Diligence) Kenntnis von anh\u00e4ngigen Verbandssanktionenverfahren erhalten.<\/em>\u201d Entsprechende Fragen und Pr\u00fcfungen werden k\u00fcnftig bei Unternehmenstransaktionen daher wohl noch mehr an Relevanz gewinnen.<\/p>\n<p><strong>Mildere Sanktionen bei internen Untersuchungen<\/strong><\/p>\n<p>Der im VerSanG-E vorgesehene Verbandsgeldsanktionsrahmen ist ausgesprochen hoch. Das legt es f\u00fcr Unternehmen nahe, M\u00f6glichkeiten zu suchen, um drohende Sanktionsrisiken abzumildern. Eine M\u00f6glichkeit hierf\u00fcr ist die freiwillige Aufkl\u00e4rung und Offenlegung von Verbandsstraftaten durch das Unternehmen selbst. Wenn Unternehmen oder sonstige Verb\u00e4nde durch verbandsinterne Untersuchungen einen wesentlichen Beitrag zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung leisten, kann das Gericht die Verbandssanktion mildern.<\/p>\n<p>Sofern der Verband alle in \u00a7 18 VerSanG-E geregelten Anforderungen bei der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung umsetzt, kann das Gericht die zu verh\u00e4ngende Verbandsgeldsantion erheblich reduzieren. Das H\u00f6chstma\u00df der Verbandsgeldsanktion reduziert sich dann um die H\u00e4lfte. Zudem darf das Gericht nach einer erfolgreich &#8211; also unter Einhaltung der nachstehend n\u00e4her geschilderten Anforderungen \u2013 durchgef\u00fchrt, so kann das Gericht zudem weder die \u00f6ffentliche Bekanntmachung noch die Aufl\u00f6sung des Verbandes anordnen, \u00a7 19 VerSanG-E.<\/p>\n<p>Interne Untersuchungen sollen Ermittlungen der Verfolgungsbeh\u00f6rden nicht ersetzen, sondern erg\u00e4nzen. Gerade im Bereich des \u2013 oft sehr komplexen \u2013 Wirtschaftsstrafrechts k\u00f6nnen unternehmensinterne Untersuchungen die Sachverhaltsaufkl\u00e4rung durch die Justizbeh\u00f6rden durch wertvolle Beitr\u00e4ge unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p><strong>Anforderungen an sanktionsmildernde interne Untersuchungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 18 VerSanG-E gibt eine Reihe von Anforderungen vor, die Unternehmen oder andere Verb\u00e4nde s\u00e4mtlich erf\u00fcllen m\u00fcssen, um auf eine Milderung der zu verh\u00e4ngenden Sanktion hoffen zu d\u00fcrfen. Verb\u00e4nde sind nicht gezwungen, die nachstehend dargestellten Vorgaben bei internen Ermittlungen umzusetzen. Tun sie dies nicht, gelangen sie aber auch nicht in die Vorteile einer Sanktionsmilderung nach \u00a7\u00a7\u00a018 und 19 VerSanG-E.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Wesentlicher Beitrag zur Aufkl\u00e4rung<\/strong>:<br \/>\nDer Verband muss einen wesentlichen Beitrag dazu erbringen, dass die Verbandsstraftat aufgekl\u00e4rt wird, \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 VerSanG-E. Eine Sanktionsmilderung kommt nach der Entwurfsbegr\u00fcndung etwa dann nicht in Betracht, wenn die Verfolgungsbeh\u00f6rden den Sachverhalt bereits aufgekl\u00e4rt hat. Der Verband hat auch keinen rechtlichen Anspruch darauf, zun\u00e4chst eine eigene interne Untersuchung durchzuf\u00fchren. Die Verfolgungsbeh\u00f6rde bleibt jederzeit Herrin des Ermittlungsverfahrens.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Trennung von Verteidigung und Untersuchung<\/strong>:<br \/>\nVerbandsinterne Untersuchungen k\u00f6nnen sowohl vom Verband selbst als auch von beauftragten Dritten durchgef\u00fchrt werden, \u00a7 17 VerSanG-E. Allerdings darf ein solcher Dritter weder Verteidiger des Verbandes im Sanktionsverfahren sein noch der Verteidiger eines Beschuldigten, dessen Verbandsstraftat dem Sanktionsverfahren zugrunde liegt, \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG-E. Laut Entwurfsbegr\u00fcndung schw\u00e4cht die Verbindung von verbandsinternen Untersuchungen und Unternehmensverteidigung die Glaubw\u00fcrdigkeit von Untersuchungsergebnissen. Zudem k\u00f6nne eine solche Konstellation zu Konflikten mit dem Strafverteidigungsmandat f\u00fchren. Verbandsinterne Untersuchungen dienten der objektiven Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts einschlie\u00dflich aller belastenden und entlastenden Umst\u00e4nde. Die Unabh\u00e4ngigkeit des Untersuchungsf\u00fchrers k\u00f6nne zudem auch der erste Schritt zu einer ernsthaften Selbstreinigung des Unternehmens und zu einem nachhaltigen Kulturwandel sein. Zwar kann der betroffene Verband mit der verbandsinternen Untersuchung auch eine Kanzlei beauftragen, der auch der Verteidiger eines Verbandes oder eines Beschuldigten angeh\u00f6rt. Der Verteidiger darf dann aber nicht an der verbandsinternen Ermittlung beteiligt gewesen sein. Insbesondere darf er keinen direkten Zugriff auf die Ergebnisse aus der Ermittlung haben. Die beauftragte Kanzlei muss hierf\u00fcr entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Kooperation<\/strong>:<br \/>\nDer ermittelnde Verband oder der mit der Durchsuchung beauftragte Dritte muss uneingeschr\u00e4nkt mit den Verfolgungsbeh\u00f6rden zusammenarbeiten, \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG-E. Die genauen Umst\u00e4nde einer umfassenden Kooperation stehen im Ermessen der Verfolgungsbeh\u00f6rde. Die Kooperationspflicht kann auch die Beantwortung von Fragen der Verfolgungsbeh\u00f6rden oder das Vorlegen von Zwischenberichten erfordern. Der Verband darf keine relevanten Informationen \u00fcber die Untersuchung oder ihren Ablauf zur\u00fcckhalten. Die Pflicht zur umfassenden Kooperation f\u00fchrt aber nicht zu einer Obliegenheit, den Umstand offenzulegen, dass das Unternehmen oder der sonstige Verband eine verbandsinterne Untersuchung vornimmt oder sogar Ermittlungsergebnisse zu offenbaren. Wenn allerdings die Ermittlungsbeh\u00f6rden im Laufe ihrer Ermittlungen von sich aus an den Verband herantreten, kann der Verband eine Sanktionsmilderung nur erlangen, wenn er unmittelbar mit den Verfolgungsbeh\u00f6rden kooperiert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Ergebnis der Untersuchung<\/strong>:<br \/>\nDer Verband oder der Dritte m\u00fcssen den Verfolgungsbeh\u00f6rden sp\u00e4testens mit Abschluss der verbandsinternen Untersuchung das Ergebnis der Untersuchung zur Verf\u00fcgung stellen. Dies umfasst auch alle f\u00fcr die Untersuchung wesentlichen Dokumente und den Abschlussbericht, \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 4 VerSanG-E. Hierzu geh\u00f6ren auch Dokumente oder sonstige Indizien, die zur Entlastung einzelner Mitarbeiter beitragen k\u00f6nnten. Die durch den Untersuchungsf\u00fchrer zur Verf\u00fcgung gestellten Dokumente m\u00fcssen die Verfolgungsbeh\u00f6rde in die Lage versetzen, das Ergebnis der Untersuchung vollumf\u00e4nglich zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dabei endet die Kooperationpflicht nicht mit der \u00dcbergabe der Untersuchungsergebnisse, sondern sie erstreckt sich auch auf weitere Nachfragen der Verfolgungsbeh\u00f6rde und zus\u00e4tzlich angeforderte Dokumente.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Faires Verfahren<\/strong>:<br \/>\nDie verbandsinterne Untersuchung muss unter Beachtung der Grunds\u00e4tze eines fairen Verfahrens durchgef\u00fchrt werden, \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 5 VerSanG-E. Diese Anforderung orientiert sich an dem sogenannten fair-trial Grundsatz, der auf dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht basiert. Verletzen Verb\u00e4nde bei internen Untersuchungen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, kann dies beispielsweise den Beweiswert erheblich mindern. Insbesondere m\u00fcssen Verband oder beauftragter Dritter zu befragende Mitarbeiter vor ihrer Befragung darauf hinweisen, dass ihre Ausk\u00fcnfte sp\u00e4ter in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden k\u00f6nnen. Zudem m\u00fcssen sie den Befragten das Recht einr\u00e4umen, zu solchen Befragungen einen Rechtsanwalt oder ein Betriebsratsmitglied zu der Befragung hinzuzuziehen. Vor der Befragung m\u00fcssen Verband oder beauftragter Dritter die Befragte auf dieses Recht, einen Beistand herbeizuziehen, vor sie Befragung hinweisen. Zudem haben die Befragten das Recht, Ausk\u00fcnfte auf solche Fragen verweigern, durch deren Beantwortung sie riskieren w\u00fcrden, sich selbst oder (Angeh\u00f6rige der Befragten) zu belasten. Die Befragten m\u00fcssen auf dieses Auskunftsverweigerungsrecht vor der Befragung hingewiesen werden. Diese Regelungen zu einem fairen Verfahren sollen unter anderem sicherstellen, dass Befragungen nicht so durchgef\u00fchrt werden, dass dabei Zeugen beeinflusst oder unter Druck gesetzt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Einhaltung geltender Gesetze<\/strong>:<br \/>\nDie verbandsinterne Untersuchung muss in \u00dcbereinstimmung mit den geltenden Gesetzen durchgef\u00fchrt werden. Die Entwurfsbegr\u00fcndung f\u00fchrt hierzu aus, dass der Staat nur gesetzestreues Verhalten mit einer Sanktionsmilderung belohnen k\u00f6nne: \u201c<em>Erforderlich ist insbesondere die Einhaltung der datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.<\/em>\u201d Gerade an dieser Stelle h\u00e4tte sich die Praxis klarere Hinweise gew\u00fcnscht, welche Pflichten des Datenschutz- und des Arbeitsrechts auf welche Weise umgesetzt werden sollten, um in den Genuss einer Sanktionsmilderung zu geraten. Daher werden hier im Folgenden einige Anforderungen des Arbeitsrechts und des Datenschutzes dargestellt, die bei unternehmensinternen Untersuchungen oftmals zu einigen Herausforderungen f\u00fchren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Dokumentation<\/strong>:<br \/>\nDer Verband muss dokumentieren, dass und wie er die Untersuchung nach den in \u00a7\u00a018 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 VerSanG-E geregelten Grunds\u00e4tzen durchgef\u00fchrt hat. Die Vorschrift enth\u00e4lt keine Anforderung, dass die verbandsinterne Untersuchung im Einklang mit den geltenden Gesetzen durchgef\u00fchrt werden muss. In Bezug auf den Datenschutz ergibt sich eine entsprechende Dokumentationspflicht aber aus Art. 5 Abs. 2 und gegebenenfalls aus Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DSGVO.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Arbeitsrechtliche Herausforderungen<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis d\u00fcrften gerade Informations- und Mitbestimmungsrechte von Betriebsr\u00e4ten spannend werden. Nach \u00a7 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Betriebsrat \u00fcber die Einhaltung von Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer wachen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) z\u00e4hlt auch der Besch\u00e4ftigtendatenschutz zu diesen Schutzvorschriften. \u00a7\u00a080 Abs. 2 BetrVG sieht zudem umfassende Informationsrechte des Betriebsrats vor.<\/p>\n<p>Gerade die Auswertung von E-Mails und sonstigen Dokumenten kann gegebenenfalls sogar der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats bed\u00fcrfen. Nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat beim Betrieb von Einrichtungen, die der Kontrolle des Verhaltens oder der Leistung, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht (vgl. etwa\u00a0<em>Fuhlrott<\/em>, NZA 2019, 1105; <em>Wybitul\/B\u00f6hm<\/em>, RdA 2011, 362).<\/p>\n<p>Hier sollte der Gesetzgeber noch einmal nachbessern und klarstellen, ob auch die Einhaltung der \u2013 in der Praxis oftmals sehr schwer zu bestimmenden &#8211; Beteiligungsrechte des Betriebsrats Voraussetzung einer Sanktionsminderung sein soll. In der Vergangenheit hat das BAG die Beteiligung des Betriebsrats beispielsweise nicht als Voraussetzung f\u00fcr die Wirksamkeit von Compliance-K\u00fcndigungen bewertet.<\/p>\n<p><strong>Datenschutzrechtliche Herausforderungen bei internen Untersuchungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Anforderungen des Datenschutzes bei internen Sachverhaltsaufkl\u00e4rungen ergeben sich vor allem aus DSGVO, dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Rechtsprechung des BAG zu internen Sachverhaltsaufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen. Dabei erf\u00e4hrt der Datenschutz dadurch eine enorme Aufwertung, dass jede Missachtung des Datenschutzrechts dazu f\u00fchren kann, dass die Untersuchung keine Sanktionsminderung nach sich zieht. Nachstehend sind einige Beispiele dargestellt, die in der Praxis oft zu Problemen f\u00fchren:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><b><strong>Information der betroffenen Personen<\/strong><\/b>:<br \/>\nArt. 13 und 14 DSGVO sehen umfassende Transparenzpflichten f\u00fcr Verb\u00e4nde vor, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten. In aller Regel setzen unternehmensinterne Untersuchungen sogar sehr umfassende Verarbeitungen personenbezogener Daten voraus. Zudem neigt das BAG dazu, <em>heimliche Datenverarbeitungen<\/em> ohne Kenntnis der betroffenen Besch\u00e4ftigten als unzul\u00e4ssig zu bewerten. Ein heimliches Vorgehen soll grunds\u00e4tzlich nur in Ausnahmef\u00e4llen erlaubt sein, etwa bei \u201cnotwehr\u00e4hnlichen\u201d Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen. In der Praxis sind Unternehmen gut beraten, ihre Datenschutzinformationen f\u00fcr Mitarbeiter gegebenenfalls so zu erg\u00e4nzen, dass sie die Zwecke, typischen Anl\u00e4sse, Rechtsgrundlagen und Umst\u00e4nde verbandsinterner Untersuchungen in transparenter Form beschreiben. Zudem sollten Verb\u00e4nde versuchen, den Forderungen der Datenschutzbeh\u00f6rden nach einer gestaffelten Information (sogenannter <em>layered approach<\/em>) nachzukommen und in auch Einzef\u00e4llen so fr\u00fch und umfassend wie rechtlich geboten unterrichten. Zudem sollten m\u00f6gliche Ausnahmen von der Informationspflicht genau gepr\u00fcft und dokumentiert werden, etwa nach \u00a7 32 BDSG (vgl. hierzu etwa <em>Klaas<\/em>, CCZ 2018, 242).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><b><strong>Nicht-automatisierte Datenverarbeitungen<\/strong><\/b>:<br \/>\nVerb\u00e4nde sollten daran denken, dass auch bei Befragungen, Beobachtungen oder anderen nicht-automatisierten Datenverarbeitungen datenschutzrechtliche Anforderungen gelten. Nach \u00a7 26 Abs. 7 BDSG sind die deutschen Regelungen zum Besch\u00e4ftigtendatenschutz auch dann anwendbar, wenn personenbezogene Daten von Besch\u00e4ftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><b><strong>Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzungen<\/strong><\/b>:<br \/>\nNach Ansicht vieler Datenschutzbeh\u00f6rden sind vor der Durchf\u00fchrung unternehmensinterner Untersuchungen grunds\u00e4tzlich vorherige Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzungen nach Art. 35 DSGVO und gegebenenfalls auch Konsultationen mit der zust\u00e4ndigen Datenschutzbeh\u00f6rde n\u00f6tig.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bereits die wenigen vorstehend gezeigten Beispiele zeigen, dass der Gesetzgeber auch beim Datenschutz noch einmal nachbessern sollte. Zudem sollte er klarstellen, dass E-Mails von Besch\u00e4ftigten auf Firmenservern gegen\u00fcber Arbeitgebern nach \u00a7 88 TKG nicht\u00a0 dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung betrieblicher E-Mails duldet oder gestattet (vgl. hierzu etwa <em>Wybitul<\/em>, NJW 2014, 3605; <em>Wybitul\/B\u00f6hm<\/em>, CCZ 2015, 133).<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen f\u00fcr Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen sollten gr\u00fcndlich pr\u00fcfen, wie sie die Vorgaben von \u00a7 18 VerSanG-E strukturiert und belastbar umsetzen. Hierf\u00fcr sind gr\u00fcndliche vorherige Planung und ein entsprechender Prozess oder Ablaufplan n\u00f6tig. Gerade gro\u00dfe Unternehmen oder Verb\u00e4nde mit hohen Risiken werden bestehende Untersuchungs-Leitf\u00e4den (bzw. sogenannte <em>Investigation Guidelines<\/em> oder <em>Defense Manuals<\/em>) wohl zeitnah anpassen wollen.<\/p>\n<p>Zudem w\u00e4re die Wirtschaft gut beraten, im weiteren Verfahren auf den Gesetzgeber dahingehend einzuwirken, dass er die hier gezeigten Regelungsl\u00fccken schlie\u00dft oder die entsprechenden Vorschriften zumindest pr\u00e4zisiert. Ein blo\u00df allgemeiner Hinweis auf die \u00dcbereinstimmung mit den geltenden Gesetzen ist angesichts der wenig klaren Rechtslage im Datenschutz- und Arbeitsrecht nicht ausreichend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Justizministerium arbeitet mit Hochdruck an einem\u00a0neuen Unternehmensstrafrecht. Der zur Abstimmung zwischen den beteiligten Ministerien erstellte Referentenentwurf umfasst 69 Paragrafen und 147 Seiten. 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