{"id":4352,"date":"2019-03-18T07:19:12","date_gmt":"2019-03-18T06:19:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=4352"},"modified":"2021-06-22T08:47:46","modified_gmt":"2021-06-22T07:47:46","slug":"die-schutzgutmisere-des-datenschutzrechts-teil-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2019\/03\/18\/die-schutzgutmisere-des-datenschutzrechts-teil-ii\/","title":{"rendered":"Die Schutzgutmisere des Datenschutzrechts &#8211; Teil II"},"content":{"rendered":"<p>Welches Schutzgut liegt dem Datenschutzrecht zugrunde?\u00a0 In <strong><a href=\"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2019\/02\/06\/die-schutzgutmisere-des-datenschutzrechts-teil-i\/\">&#8222;Die Schutzgutmisere des Datenschutzrechts &#8211; Teil I&#8220;<\/a><\/strong> wurde\u00a0gezeigt, dass dies v\u00f6llig unklar ist. Der Datenschutz droht deshalb, zum Selbstzweck zu werden. Und das Datenschutzrecht droht, zu einem unerf\u00fcllbaren Vollkaskorecht zu werden.<\/p>\n<p>In diesem und den nachfolgenden Beitr\u00e4gen zur Schutzgutmisere des Datenschutzrechts soll der Wortlaut der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) n\u00e4her unter die Lupe genommen werden &#8211; in der Hoffnung, dort Anhaltspunkte f\u00fcr eine Pr\u00e4zisierung des Schutzguts zu finden.<\/p>\n<p>Die Wortlautauslegung ist eine von f\u00fcnf Methoden, mit denen Juristen Gesetze auslegen (neben der historischen, der teleologischen, der systematischen und der verfassungskonformen Auslegung). Der Wortlautauslegung kommt besondere Bedeutung zu, weil es &#8211; sofern man dies \u00fcberhaupt f\u00fcr zul\u00e4ssig h\u00e4lt &#8211; einen besonderen Begr\u00fcndungsaufwand erfordert, einem Rechtstext einen Bedeutungsgehalt zu geben, der sich aus dem Wortlaut nicht ableiten l\u00e4sst.<\/p>\n<p><strong>1. Was wird aus dem <em>Recht auf informationelle Selbstbestimmung<\/em>?<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Aus deutscher Sicht<\/span> von besonderer Brisanz ist, ob und inwieweit das <em>Recht auf informationelle Selbstbestimmung\u00a0<\/em>unter der DSGVO \u00fcberhaupt noch fortbestehen kann. Das Recht ist eine Kreation des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983. Das Gericht leitete es im <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/268440.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eVolksz\u00e4hlungsurteil\u201c<\/a> aus der Menschenw\u00fcrde und dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht ab. Das <em>Recht auf informationelle Selbstbestimmung<\/em> machte in Deutschland Karriere, indem es Eingang in viele Landesverfassungen und Landesdatenschutzgesetze fand und von der Rechtsprechung und auch den meisten Datensch\u00fctzern wie selbstverst\u00e4ndlich als Grundlage des Datenschutzrechts angesehen wurde und wird.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">International<\/span> wurde diese deutsche Erfindung eines neuen Grundrechts jedoch kaum rezipiert. In verbindliche Rechtstexte fand es &#8211; soweit ersichtlich &#8211; keine Aufnahme. Ob EU-Grundrechtecharta oder Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention, ob Europaratskonvention 108 oder OECD-Richtlinien &#8211; ein <em>Recht auf informationelle Selbstbestimmung<\/em> sucht man dort vergebens. Auch in der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs finden sich &#8211; soweit ersichtlich &#8211; keine Bezugnahmen auf ein solches Recht. Es ist daher \u00e4u\u00dferst fraglich, ob und &#8211; wenn ja &#8211; in welchen F\u00e4llen das \u201edeutsche\u201c <em>Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung<\/em> neben den f\u00fcr die Auslegung der DSGVO ma\u00dfgeblichen Grundrechten der EU-Grundrechtecharta Bestand haben kann.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Und die DSGVO?<\/span>\u00a0 Die Infragestellung des <em>Rechts auf informationelle Selbstbestimmung<\/em> durch die Rechtsentwicklung in der EU wird in Deutschland von den Advokaten dieses Rechts (und das sind fast alle Datensch\u00fctzer) kaum wahrgenommen. Im Ausland hingegen wird das Beharren der deutschen Datensch\u00fctzer auf dem <em>Recht auf informationelle Selbstbestimmung<\/em> kaum registriert. In dieser seltsamen Lage lohnt es sich genauer hinzusehen, wieviel &#8222;informationelle Selbstbestimmung&#8220; eigentlich in der DSGVO genau steckt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px\">Zum Gegensatz zwischen EU-Datenschutz und &#8222;informationeller Selbstbestimmung&#8220; anschaulich:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2019.01.i.0024.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>D&#8217;Avis\/Giesen<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2019%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:24%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2019, 24<\/a> (27) Rz. 18 ff.<\/a><\/p>\n<p><strong>2. Schutzgut \u201eKontrolle\u201c?<\/strong><\/p>\n<p>Die Begriffe \u201eSelbstbestimmung&#8220; oder \u201einformationelle Selbstbestimmung&#8220; tauchen in der DSGVO nicht auf. Formulierungen wie im \u201eVolksz\u00e4hlungsurteil&#8220; (jeder soll wissen, wer was wann \u00fcber ihn wei\u00df; jeder soll \u00fcber die Preisgabe von Daten selbst bestimmen k\u00f6nnen) enth\u00e4lt die DSGVO nicht.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Indirekte Auslegung:<\/span> In immerhin drei Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden finden sich allerdings zarte Hinweise darauf, dass sich der Gedanke der &#8222;Selbstbestimmung&#8220; auch in die DSGVO eingeschlichen hat. Wenn mit dem Bundesverfassungsgericht unter &#8222;Selbstbestimmung&#8220; die\u00a0Befugnis des Einzelnen zu verstehen ist, grunds\u00e4tzlich selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung der pers\u00f6nlichen Daten zu bestimmen, dann scheint der in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden verwendete Begriff der\u00a0Kontrolle \u00fcber die \u201eeigenen&#8220; Daten in diese Richtung zu weisen:<\/p>\n<ul>\n<li><em>In EG 7 Satz 2 hei\u00dft es:<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p>\u201eNat\u00fcrliche Personen sollten die <strong>Kontrolle<\/strong> \u00fcber ihre eigenen Daten besitzen.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<ul>\n<li><em>EG 75 formuliert:<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p>\u201eDie Risiken f\u00fcr die Rechte und Freiheiten nat\u00fcrlicher Personen [\u2026] k\u00f6nnen aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem [\u2026] Schaden f\u00fchren k\u00f6nnte, insbesondere wenn [\u2026] die betroffenen Personen [\u2026]\u00a0 daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu <strong>kontrollieren<\/strong> [\u2026].&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<ul>\n<li><em>Und EG 85 Satz 1 lautet:<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p>\u201eEine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann [\u2026] einen [\u2026] Schaden f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der <strong>Kontrolle<\/strong> \u00fcber ihre personenbezogenen Daten [\u2026].&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Schutzgut durch\u00a0die Hintert\u00fcr?<\/span> Ein bisschen Schutz der &#8222;informationellen Selbstbestimmung&#8220; steckt demnach auch in der DSGVO. Wenn die &#8222;informationelle Selbstbestimmung&#8220; aber das zentrale Schutzgut der DSGVO w\u00e4re, stellt sich die Frage, wieso die Idee der &#8222;Selbstbestimmung&#8220; doch nur sehr versteckt in die im \u00dcbrigen sehr ausschweifenden Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde Eingang gefunden hat.<\/p>\n<p>Nun muss \u00a0ein Schutzgut nicht ausdr\u00fccklich benannt sein, um gleichwohl als solches Geltung zu beanspruchen. Daher ist zu analysieren, welches Ma\u00df an &#8222;Selbstbestimmung&#8220; die materiell-rechtlichen Regelungen der DSGVO denn eigentlich gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p><strong>3. Verschiedene Kontrollgrade nach Zul\u00e4ssigkeitstatbest\u00e4nden<\/strong><\/p>\n<p>Bei einem Blick auf die Zul\u00e4ssigkeitstatbest\u00e4nde der DSGVO wird deutlich, dass diese der Selbstbestimmung in h\u00f6chst unterschiedlichem Ma\u00df Raum geben. Die nachfolgenden \u00dcberlegungen stellen in ihrer Abstraktheit nur eine idealtypische Betrachtung dar:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>\u25cf \u00a0Einwilligung<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zul\u00e4ssig, wenn der Betroffene in sie einwilligt (Art. 6 Abs. 1 lit. a, 6 Abs. 4, 9 Abs. 2 lit. a, 22 Abs. 2 lit. c, 49 Abs. 1 lit. a DSGVO).<br \/>\n<span style=\"text-decoration: underline\">Beispiel:<\/span> ich will, dass mir Werbung zugeschickt wird und willige darin ein.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Relevanz:<\/span> Die Einwilligung\u00a0bietet ein hohes Ma\u00df an Selbstbestimmung. Mit ihr kann der Betroffene nicht nur die Datenverarbeitung autorisieren. Wegen der Widerruflichkeit der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) kann er ihre Zul\u00e4ssigkeit auch jederzeit ohne Angabe von Gr\u00fcnden beenden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Schutzgut:<\/span> Fraglich ist, ob und inwieweit Regelungen der DSGVO abdingbar sind, wenn der Betroffene dies ausdr\u00fccklich w\u00fcnscht. Sieht man die Regelungen der DSGVO als zwingend und damit als nicht abdingbar an, w\u00e4re es mit der Selbstbestimmung im Datenschutz weniger weit her, als man vermuten k\u00f6nnte. Wenn ich als Betroffener will, dass \u201emeine&#8220; Daten ohne jegliche Restriktionen f\u00fcr alle erdenklichen Zwecke verarbeitet werden (z.B. im Rahmen einer Datenspende) und ich daf\u00fcr auch auf alle meine Betroffenenrechte verzichten m\u00f6chte, dann d\u00fcrfte dies nach Meinung vieler Datensch\u00fctzer wohl kaum m\u00f6glich sein. Dass ein solcher Datenpaternalismus dem Datenschutzrecht nicht fremd ist, zeigt zum Beispiel Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, nach dem das Unionsrecht oder das mitgliedsstaatliche Recht vorsehen kann, dass das Verbot der Verarbeitung sensibler Daten auch durch die Einwilligung des Betroffenen nicht aufgehoben werden kann. Eingehend dazu <em>Kr\u00f6nke<\/em>, <a href=\"https:\/\/elibrary.duncker-humblot.com\/zeitschriften\/id\/20\/vol\/55\/iss\/1646\/art\/7068\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Datenpaternalismus &#8211; Staatliche Interventionen im Online-Datenverkehr zwischen Privaten, dargestellt am Beispiel der Datenschutz-Grundverordnung<\/a>).<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Ergebnis:<\/span><em>&gt;&gt; Bei der Einwilligung ist das Ma\u00df an Selbstbestimmung sehr hoch.<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>\u25cf \u00a0Vertrag<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zul\u00e4ssig, wenn sie f\u00fcr die\u00a0Erf\u00fcllung eines Vertrags oder zur Durchf\u00fchrung vorvertraglicher Ma\u00dfnahmen erforderlich ist\u00a0(Art. 6 Abs. 1 lit. b, 22 Abs. 2 lit. a DSGVO).<br \/>\n<span style=\"text-decoration: underline\">Beispiel:<\/span> ich bestelle ein Produkt zur Lieferung nach Hause; die Verarbeitung meiner Adresse ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Vertrages erforderlich.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Relevanz:<\/span> In diesem Fall\u00a0ist der Einfluss der Selbstbestimmung auf die Datenverarbeitung immer noch recht hoch. Zwar ist das Handeln des Betroffenen in der Regel nicht mit <a href=\"https:\/\/www.iurastudent.de\/content\/i-dolus-directus-1-grades-die-absicht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>dolus directus<\/em> 1. Grades<\/a>\u00a0auf die Datenverarbeitung gerichtet. Er wird um die Datenverarbeitung aber wissen oder sie zumindest billigend in Kauf nehmen, um das vertraglich erw\u00fcnschte Ziel zu erreichen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Schutzgut:<\/span> Schutzgut des Erlaubnistatbestandes \u201eVertrag&#8220; ist nicht die informationelle Selbstbestimmung, sondern die Vertragsfreiheit. Wer einen Vertrag schlie\u00dft, ist nicht mehr g\u00e4nzlich frei darin, die Datenverarbeitung jederzeit beenden zu k\u00f6nnen. Bei diesem Erlaubnistatbestand wird die informationelle Selbstbestimmung der Vertragsfreiheit untergeordnet. Ein der Datenverarbeitung entgegenstehender Wille des Betroffenen wird von der Rechtsordnung als rechtlich irrelevant angesehen, worin man auch eine Auspr\u00e4gung von <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Venire_contra_factum_proprium\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>venire contra factum proprium<\/em><\/a> sehen kann: wer einen bestimmten Vertrag will, kann sich rechtlich der Datenverarbeitung nicht entziehen, die f\u00fcr diesen Vertrag erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Das Ma\u00df an Kontrolle<\/span> \u00fcber die \u201eeigenen&#8220; Daten ist letztlich abh\u00e4ngig von den rechtlichen M\u00f6glichkeiten der Vertragsbeendigung (K\u00fcndigung, Aufhebungsvertrag, Anfechtung, R\u00fccktritt, Widerruf) oder von der Vertragserf\u00fcllung. Da die Vertragsbeendigung oft nicht allein vom Willen des Betroffenen abh\u00e4ngt, ist der Ma\u00df der Kontrolle des Einzelnen \u00fcber \u201eseine&#8220; Daten deutlich geringer als bei der Einwilligung.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Ergebnis:<\/span><em>&gt;&gt; Beim Vertrag ist das Ma\u00df an Selbstbestimmung recht hoch, wird aber der Vertragsfreiheit untergeordnet.<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>\u25cf \u00a0Gesetzliche Verarbeitungspflicht<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zul\u00e4ssig, wenn sie zur Erf\u00fcllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. nationalem Recht).<br \/>\n<span style=\"text-decoration: underline\">Beispiel:<\/span> das <em>Kraftfahrt-Bundesamt<\/em> ist gem\u00e4\u00df \u00a7 28 StVG zur Speicherung personenbezogener Daten im Fahreignungsregister verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Keine\u00a0Relevanz:<\/span> Will der Betroffene in einem solchen Fall eine Verarbeitung \u201eseiner&#8220; Daten nicht, so ist dies rechtlich v\u00f6llig irrelevant.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Schutzgut<\/span> ist das \u00f6ffentliche Interesse. Die Selbstbestimmung des Betroffenen spielt in F\u00e4llen gesetzlicher Verarbeitungsverpflichtung keine Rolle, denn auch ein etwaig entgegenstehender Wille des Betroffenen wird von der in der Regel im \u00f6ffentlichen Interesse bestehenden Pflicht zur Datenverarbeitung \u00fcberwunden.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Ergebnis:<\/span><em>&gt;&gt; Bei der gesetzlichen Verarbeitungspflicht besteht keine Selbstbestimmung, da diese dem \u00f6ffentlichen Interesse untergeordnet wird.<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>\u25cf \u00a0Lebenswichtige Interessen<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zul\u00e4ssig, wenn sie erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen des Betroffenen oder einer anderen nat\u00fcrlichen Person zu sch\u00fctzen (Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO).<br \/>\n<span style=\"text-decoration: underline\">Beispiel:<\/span> ich kehre von einer Urlaubsreise nicht zur\u00fcck und das Internationale Rote Kreuz sucht mich.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Keine Relevanz:<\/span> Selbst wenn ich dies nicht will, darf nach mir gesucht werden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Schutzgut<\/span> dieses Erlaubnistatbestandes ist das Leben.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Ergebnis:<\/span><em>&gt;&gt; Bei der Datenverarbeitung aufgrund lebenswichtigem Interesse spielt die Selbstbestimmung keine Rolle, da sie den lebenswichtigen Interessen des Betroffenen oder eines Dritten untergeordnet wird.<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>\u25cf \u00a0Gesetzliche Aufgabenwahrnehmungspflicht\/Verarbeitungserlaubnis<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zul\u00e4ssig, wenn sie f\u00fcr die Wahrnehmung einer dem Verantwortlichen \u00fcbertragenen Aufgabe erforderlich ist &#8211; entweder, weil die Aufgabe im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, oder, weil die Aufgabenwahrnehmung in Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt erfolgt (Art. 6 Abs. 1 lit. e, 22 Abs. 2 lit. b DSGVO i.V.m. nationalem Recht).<br \/>\n<span style=\"text-decoration: underline\">Beispiel:<\/span> der Betreiber eines Versorgungsnetzes (z.B. Stromnetz), dem die Errichtung und Unterhaltung des Netzes sowie die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit \u00fcbertragen wurde, kann zum Betrieb intelligenter Verbrauchsmessger\u00e4te (Smart Meter) berechtigt sein.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Relevanz:<\/span> Auch in diesem Fall ist Schutzgut des Erlaubnistatbestandes das \u00f6ffentliche Interesse. Auch in diesem Fall ist der Grad an informationeller Selbstbestimmung gering, denn die gesetzlich festgelegte Aufgabenerf\u00fcllung, die im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, verdr\u00e4ngt einen etwa entgegenstehenden Willen des Betroffenen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Schutzgut:<\/span> Dies gilt hier allerdings mit der Einschr\u00e4nkung, dass der Betroffene gem\u00e4\u00df Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen kann. Erfolg hat ein solcher Widerspruch aber nur, wenn Gr\u00fcnde vorliegen, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben. Die Widerspruchsm\u00f6glichkeit stellt nur eine H\u00e4rtefallregelung dar, die in aller Regel nicht zur Anwendung kommen wird, weil aufgrund der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Aufgabenwahrnehmung das \u00f6ffentliche Interesse objektiv \u00fcberwiegt.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Ergebnis:<\/span><em>&gt;&gt; Sofern eine Datenverarbeitung zur Wahrnehmung einer im \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist, ist das Ma\u00df an Selbstbestimmung sehr gering.<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>\u25cf \u00a0Berechtigte Interessen<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist zul\u00e4ssig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen \u00fcberwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).<br \/>\n<span style=\"text-decoration: underline\">Beispiel:<\/span> auf einem Personenbewertungsportal werden einzelne Personen in einer bestimmten Rolle oder Funktion (z.B. Arzt, Lehrer, Restaurantbetreiber, usw.) bewertet.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Relevanz:<\/span> Voraussetzung f\u00fcr eine Zul\u00e4ssigkeit der Datenverarbeitung ist in jedem Fall eine Interessenabw\u00e4gung. Dabei kann die informationelle Selbstbestimmung eines von vielen Interessen sein, die zugunsten des Betroffenen in die Abw\u00e4gung einzustellen sind. Allerdings hat der Verantwortliche gem\u00e4\u00df dem Wortlaut einen Abw\u00e4gungsvorsprung (\u201esofern nicht\u201c), den der Betroffene erst einmal \u00fcberwinden muss.\u00a0Welcher Rang dem Selbstbestimmungsgedanken bei Interessenabw\u00e4gungen im Rahmen dieses Erlaubnistatbestandes von der Rechtsprechung k\u00fcnftig zugemessen wird, ist v\u00f6llig unklar.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Schutzg\u00fcter<\/span> des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind daher in erster Linie die Grundrechte, die der Verantwortliche f\u00fcr seine Datenverarbeitung in Anspruch nehmen kann (insbesondere Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Kunstfreiheit, aber auch unternehmerische Freiheit), und die Grundrechte, die der Betroffene f\u00fcr sein Verhinderungsinteresse in Anspruch nehmen kann (insbesondere Recht auf Privatleben).<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><span style=\"text-decoration: underline\">Ergebnis:<\/span><em>&gt;&gt; Selbstbestimmung kann im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung durchaus eine Rolle spielen. Sie ist aber nur einer von vielen Abw\u00e4gungsfaktoren, die durch Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Verantwortlichen oder eines Dritten \u00fcberwunden werden k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p><strong>4. Ergebnis<\/strong><\/p>\n<p>Die &#8222;informationelle Selbstbestimmung&#8220; ist in der DSGVO an keiner Stelle als Schutzgut ausdr\u00fccklich anerkannt.<\/p>\n<p>An drei Stellen in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden findet der Gedanke einer Kontrolle \u00fcber die \u201eeigenen\u201c Daten Erw\u00e4hnung. Ob durch eine Erw\u00e4hnung dieses Kontrollgedankens in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden derselbe Schutzumfang erreicht werden kann, wie ihn das <em>Recht auf informationelle Selbstbestimmung<\/em> nach deutscher Datenschutztradition hat, ist h\u00f6chst fraglich:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Prim\u00e4rrechtlich<\/strong><br \/>\ngibt es ein <em>Recht auf informationelle Selbstbestimmung<\/em> auf EU-Ebene nicht. Der Betroffene kann sich bei den zahlreichen Abw\u00e4gungen und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfungen der DSGVO daher nicht auf ein grundrechtlich gesch\u00fctztes \u201e<em>Recht auf informationelle Selbstbestimmung<\/em>\u201c berufen, sondern seinen Verhinderungswillen \u201enur\u201c auf sein Selbstbestimmungs\u201e<em>interesse<\/em>\u201c bzw. sein Kontroll\u201e<em>interesse<\/em>\u201c st\u00fctzen.<br \/>\nAuch in der Rechtsprechung des EuGH findet ein \u201e<em>Recht auf informationelle Selbstbestimmung<\/em>\u201c bislang keine Erw\u00e4hnung.<\/li>\n<li><strong>Sekund\u00e4rrechtlich<\/strong><br \/>\nist bei den verschiedenen Erlaubnistatbest\u00e4nden der DSGVO das Ma\u00df, mit dem der Gesichtspunkt der Selbstbestimmung zu ber\u00fccksichtigen ist, h\u00f6chst unterschiedlich ausgepr\u00e4gt.<br \/>\nDa alle Erlaubnistatbest\u00e4nde gleichberechtigt nebeneinander stehen, gibt es auch keinen wie auch immer gearteten Vorrang der Einwilligung (und damit auch keinen Vorrang der informationellen Selbstbestimmung). Daran \u00e4ndert auch die j\u00fcngst ge\u00e4u\u00dferte <a href=\"https:\/\/www.datenschutzkonferenz-online.de\/media\/kp\/dsk_kpnr_20.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auffassung<\/a> der <em>Datenschutzkonferenz<\/em> nichts, wonach die Datenverarbeitung nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gest\u00fctzt werden kann, wenn die Einwilligung unwirksam ist. Diese Rechtsauffassung ist<br \/>\n<em>&gt; erstens<\/em> unrichtig (statt aller <em>Veil<\/em>,\u00a0Einwilligung oder berechtigtes Interesse? \u2013 Datenverarbeitung zwischen Skylla und Charybdis, in: <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2018%2Fcont%2Fnjw.2018.3337.1.htm&amp;pos=2&amp;hlwords=on\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">NJW 2018, 3337, 3342<\/a>),<br \/>\n<em>&gt; zweitens<\/em> widerspricht sie dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 DSGVO (\u201emindestens eine der nachstehenden Bedingungen\u201c) und Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO (\u201eund es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage\u201c) und<br \/>\n<em>&gt; drittens<\/em> w\u00fcrde durch sie durch die Hintert\u00fcr doch wieder ein grundrechtlich nicht zu begr\u00fcndender Primat der Einwilligung statuiert.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Fazit<\/strong> &#8211; Alles in allem ist festzustellen:<\/p>\n<p>Das Schicksal des <em>Rechts auf informationelle Selbstbestimmung<\/em> ist sehr ungewiss. Ob es um dieses St\u00fcck \u201eGrundrechtstheologie\u201c (<em>Ladeur<\/em>, <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fdoev%2F2009%2Fcont%2Fdoev.2009.45.1.htm&amp;anchor=Y-300-Z-DOEV-B-2009-S-45\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Eine juristische Fehlkonstruktion?<\/a>) schade w\u00e4re, \u00a0bezweifeln neben dem Autor (<em>Veil<\/em>, <a href=\"https:\/\/rsw.beck.de\/cms\/?toc=NVwZ.root&amp;docid=405844\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Datenschutz-Grundverordnung: des Kaisers neue Kleider &#8211; Der gef\u00e4hrliche Irrweg des alten wie des neuen Datenschutzrechts<\/a>) auch andere (z.B.\u00a0<em>Lutterbeck<\/em>, <a href=\"http:\/\/lutterbeck.org\/data\/uploads\/lutterbeck_isr-28092010-1.1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das informationelle Selbstbestimmungsrecht auf dem Pr\u00fcfstand<\/a>; <em>Koops<\/em>, <a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=2505692\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">The Trouble with European Data Protection Law<\/a>; zuletzt \u00fcberzeugend <em>Hartzog<\/em>, <a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=3299762\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">The Case against Idealising Control<\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Welches Schutzgut liegt dem Datenschutzrecht zugrunde?\u00a0 In &#8222;Die Schutzgutmisere des Datenschutzrechts &#8211; Teil I&#8220; wurde\u00a0gezeigt, dass dies v\u00f6llig unklar ist. Der Datenschutz droht deshalb, zum Selbstzweck zu werden. Und das Datenschutzrecht droht, zu einem unerf\u00fcllbaren Vollkaskorecht zu werden. In diesem und den nachfolgenden Beitr\u00e4gen zur Schutzgutmisere des Datenschutzrechts soll der Wortlaut der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) n\u00e4her [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1949,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[504,436,515,158,568,652,716,501,556,717],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4352"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1949"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4352"}],"version-history":[{"count":37,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4352\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6106,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4352\/revisions\/6106"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4352"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4352"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4352"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}