{"id":3869,"date":"2018-05-12T17:23:06","date_gmt":"2018-05-12T16:23:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=3869"},"modified":"2018-05-14T11:32:21","modified_gmt":"2018-05-14T10:32:21","slug":"beispiel-veranstaltungsfotos-warum-es-nach-der-dsgvo-oft-sinnvoll-ist-auf-einwilligungen-zu-verzichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2018\/05\/12\/beispiel-veranstaltungsfotos-warum-es-nach-der-dsgvo-oft-sinnvoll-ist-auf-einwilligungen-zu-verzichten\/","title":{"rendered":"Beispiel Veranstaltungsfotos: Warum es nach der DSGVO oft sinnvoll ist, auf Einwilligungen zu verzichten"},"content":{"rendered":"<p>Entgegen landl\u00e4ufigen Vorstellungen setzt die DSGVO keineswegs auf die Einwilligung. Ganz im Gegenteil werden Einwilligungen durch die DSGVO erschwert und Organisationen ermutigt, Datenverarbeitungsprozesse auf andere Grundlagen \u2013 insbesondere Vertragserf\u00fcllung und berechtigte Interessen \u2013 zu st\u00fctzen. Dass man auf diese Weise bisweilen zu ganz passablen L\u00f6sungen gelangen kann, zeigt sich am Beispiel von Veranstaltungsfotos.<\/p>\n<p><strong>Beispiel Ehrenamtskongress<\/strong><\/p>\n<p>Ein beliebiges Beispiel aus Franken: Die Technische Hochschule N\u00fcrnberg l\u00e4dt zum \u201eEhrenamtskongress 2018\u201c ein. Wie viele andere Veranstalter, m\u00f6chte die Hochschule \u00fcber den Kongress mit Fotos und Videos berichten. Auf dem Anmeldeformular (<a href=\"https:\/\/ehrenamtskongress.de\/footer\/teilnahmebedingungen\/\">https:\/\/ehrenamtskongress.de\/footer\/teilnahmebedingungen\/<\/a>) findet sich daher folgender Satz:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eMit der Anmeldung wird dem Veranstalter die Erlaubnis erteilt, w\u00e4hrend der Tagung Foto- und Filmaufnahmen zu machen und diese Aufnahmen im Zusammenhang mit der Veranstaltung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeitsarbeit und die Dokumentation, analog und digital, zu verwenden.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Rechtlich ist dies eine Einwilligung nach \u00a7 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Eine solche Einwilligung ist nach (noch) geltendem Recht erforderlich, um Fotos in gedruckten Brosch\u00fcren und Berichten zu verbreiten und um Videos und Fotos online zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 KUG: Widerruf nur aus wichtigem Grund<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Einwilligung nach \u00a7 22 KUG galten keine F\u00f6rmlichkeiten. Eine stillschweigende Einwilligung reichte aus. Wer auf einer Vernissage in die Kamera eines Pressfotografen l\u00e4chelte, konnte sp\u00e4ter nicht sagen, er sei mit der Ver\u00f6ffentlichung des Fotos nicht einverstanden. Und eine Einwilligungserkl\u00e4rung konnte ohne weiteres auch in die Anmeldung zu einer Veranstaltung aufgenommen werden. Dies war in den letzten Jahren bei vielen Veranstaltungen g\u00e4ngige Praxis.<\/p>\n<p>Immer wieder gab es F\u00e4lle, in denen es sich G\u00e4ste im Nachhinein anders \u00fcberlegten und baten, von einer Ver\u00f6ffentlichung von Fotos Abstand zu nehmen. Dann stellte sich die Frage nach der Widerruflichkeit der Einwilligung. Zum Widerruf gab es im KUG keine gesetzliche Regelung. Einigkeit herrschte jedoch dar\u00fcber, dass es jedenfalls eines wichtigen Grundes bedurfte.<\/p>\n<p><strong>Art. 7 Abs. 3 DSGVO: freies Widerrufsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Die DSGVO gibt Anlass zum Umdenken. Nach den Gegebenheiten der Digitalfotografie sind Personenfotos zugleich personenbezogene Daten, deren Verarbeitung einer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO bedarf. Ob und inwieweit daneben das KUG \u00fcberhaupt noch anwendbar ist, ist sehr umstritten.<\/p>\n<p>F\u00fcr Einwilligungen gilt nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO ein freies, jederzeitiges Widerrufsrecht. Da sich das KUG zu einem Widerrufsrecht nicht verh\u00e4lt, l\u00e4sst sich in Zukunft kaum noch begr\u00fcnden, weshalb es beim Widerruf von Foto-Einwilligungen eines wichtigen Grundes bed\u00fcrfen soll. Die Veranstalter des Ehrenamtskongresses m\u00fcssen daher bef\u00fcrchten, dass sich G\u00e4ste der Veranstaltung melden und ihre Einwilligung zur\u00fcckziehen. Im schlimmsten Fall kann dies bedeuten, dass Brosch\u00fcren mit den gedruckten Fotos geschw\u00e4rzt oder eingestampft werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Berechtigte Interessen: die Alternative zur Einwilligung<\/strong><\/p>\n<p>Die Einwilligung ist nach der DSGVO keineswegs alternativlos. Sie ist eine von sechs m\u00f6glichen Grundlagen der rechtm\u00e4\u00dfigen Datenverarbeitung. Dies gilt f\u00fcr Personenfotos genauso wie f\u00fcr andere Personendaten. In Betracht kommt daher eine Anfertigung und Ver\u00f6ffentlichung von Veranstaltungsfotos und \u2013videos aufgrund \u201eberechtigter Interessen\u201c (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO). Das legitime Interesse des Veranstalters eines \u201eEhrenamtstages\u201c an einer bebilderten Berichterstattung wird man nicht ernsthaft in Frage stellen k\u00f6nnen. Wer zudem zu einer solchen Veranstaltung geht, zeigt sein Gesicht im \u00f6ffentlichen Raum. Mit der Anfertigung von Fotos und deren Verbreitung in der \u00d6ffentlichkeit ist kein schwerer Eingriff in Individualrechte verbunden, sodass die Interessenabw\u00e4gung zugunsten des Veranstalters ausf\u00e4llt.<\/p>\n<p><strong>Art. 21 DSGVO: das Widerspruchsrecht in &#8222;besonderen Situationen&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>Gelegentlich gibt es gute Gr\u00fcnde, weshalb ein Veranstaltungsgast nicht online oder in gedruckten Materialien erkannt werden m\u00f6chte. Dann kann er sich auf eine \u201ebesondere Situation\u201c nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO berufen und eine Ver\u00f6ffentlichung verhindern. Im Ergebnis gelangt man somit zu einem Rechtsbefund, der der bisherigen Rechtslage erstaunlich nahe kommt. Statt eines \u201ewichtigen Grundes\u201c braucht man f\u00fcr ein Foto-Veto jetzt eine \u201ebesondere Situation\u201c.<\/p>\n<p><strong>&#8222;Fotohinweise&#8220;: DSGVO-Informationspflichten nicht vergessen<\/strong><\/p>\n<p>Ob Einwilligung oder \u201eberechtigte Interessen\u201c: Jeder Veranstalter braucht ausf\u00fchrliche \u201eFotohinweise\u201c, um seinen Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO zu gen\u00fcgen. Die Zwecke, zu denen die Fotos angefertigt werden, die Empf\u00e4nger und die Speicherdauer sind genau anzugeben, und der Veranstaltungsgast ist ausf\u00fchrlich \u00fcber seine DSGVO-Betroffenenrechte zu unterrichten.<\/p>\n<p><strong>Meine Empfehlung an Veranstalter<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Veranstaltern ist in Zukunft zu empfehlen, Fotos und Videos nicht mehr auf der Basis von Einwilligungen anzufertigen und zu ver\u00f6ffentlichen und sich stattdessen auf \u201eberechtigte Interessen\u201c zu st\u00fctzen. In ausf\u00fchrlichen \u201eFotohinweisen\u201c sollte den G\u00e4sten erkl\u00e4rt werden, zu welchen Zwecken fotografiert wird. Die \u201eFotohinweise\u201c sollten schon bei der Anmeldung zu einer Veranstaltung abrufbar sein bzw. \u00fcbergeben werden.<\/p>\n<p><strong>Warum eine Einwilligung schaden kann<\/strong><\/p>\n<p>Bleibt die Frage, ob es denn schadet, vorsorglich doch auch eine Einwilligung einzuholen. Ich meine ja und empfehle, auf Einwilligungen vollst\u00e4ndig zu verzichten. Denn die Datenschutzbeh\u00f6rden vertreten ganz \u00fcberwiegend die (allerdings sehr umstrittene) Auffassung, dass sich ein Datenverarbeiter auf die Einwilligung festlegt, wenn er eine solche verlangt. Stimmt ein Gast der Anfertigung von Fotos zu und \u00fcberlegt es sich im Nachhinein anders, werden die Aufsichtsbeh\u00f6rden dies als wirksamen Widerruf ansehen und die Auffassung vertreten, dass sich der Veranstalter jetzt nicht mehr auf \u201eberechtigte Interessen\u201c berufen kann. Die Einwilligung erwiese sich als \u201eEigentor\u201c und w\u00fcrde zu \u00c4rger und Auseinandersetzungen f\u00fchren, die sich nur durch einen Verzicht auf standardm\u00e4\u00dfige Einwilligungen vermeiden lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entgegen landl\u00e4ufigen Vorstellungen setzt die DSGVO keineswegs auf die Einwilligung. Ganz im Gegenteil werden Einwilligungen durch die DSGVO erschwert und Organisationen ermutigt, Datenverarbeitungsprozesse auf andere Grundlagen \u2013 insbesondere Vertragserf\u00fcllung und berechtigte Interessen \u2013 zu st\u00fctzen. Dass man auf diese Weise bisweilen zu ganz passablen L\u00f6sungen gelangen kann, zeigt sich am Beispiel von Veranstaltungsfotos. Beispiel Ehrenamtskongress [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[9,51,31],"tags":[623,554,504,145,515,158,641,301,639,640],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3869"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3869"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3869\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3910,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3869\/revisions\/3910"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3869"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3869"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3869"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}