{"id":1270,"date":"2013-03-13T18:46:54","date_gmt":"2013-03-13T17:46:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=1270"},"modified":"2013-03-15T14:26:54","modified_gmt":"2013-03-15T13:26:54","slug":"unseriose-geschaftspraktiken-inkassoanwalte-als-diener-zweier-herren-und-neue-anreize-zu-prozessen-ohne-vorherige-abmahnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2013\/03\/13\/unseriose-geschaftspraktiken-inkassoanwalte-als-diener-zweier-herren-und-neue-anreize-zu-prozessen-ohne-vorherige-abmahnung\/","title":{"rendered":"Unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken &#8211; &#8222;Inkassoanw\u00e4lte&#8220; als Diener zweier Herren und neue Anreize zu Prozessen ohne vorherige Abmahnung"},"content":{"rendered":"<p>Aus einem &#8222;geleakten&#8220; Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zur Bek\u00e4mpfung &#8222;unseri\u00f6ser Gesch\u00e4ftspraktiken&#8220; (vgl. <a href=\"http:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2012\/04\/21\/unseriose-geschaftspraktiken-ais-sicht-einer-liberalen-ministerin-ein-referentenentwurf\/\" target=\"_blank\">H\u00e4rting, &#8222;Unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken aus Sicht einer liberalen Ministerin &#8211; ein Referentenentwurf&#8220;, CRonline Blog v. 21.4.2012<\/a>) ist nach einem knappen Jahr ein veritabler Gesetzesentwurf der Bundesregierung geworden (<a title=\"externer Link\" href=\"http:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/pdfs\/20130313_RegE_Gesetz_gegen_unserioese_Geschaeftspraktiken.pdf;jsessionid=28ADD96816F7BABC0DE1767D6AA25768.1_cid297?__blob=publicationFile\" target=\"_blank\">Gesetzentwurf der Bundesregierung f\u00fcr ein Gesetz gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken v. 19.2.2013<\/a>). Als &#8222;unseri\u00f6s&#8220; werden unter anderem Rechtsanw\u00e4lte angesehen, die Forderungen ihrer Mandanten beitreiben (&#8222;Inkasso&#8220;) und Urheber, die per Abmahnung gegen die (tats\u00e4chliche oder vermeintliche) Verletzung ihrer Rechte vorgehen.<\/p>\n<p><strong>1. Rechtsanw\u00e4lte, die Forderungen beitreiben.<\/strong><\/p>\n<p>Was macht ein Handwerker, der auf unbezahlten Rechnungen sitzt? Er schaltet einen Anwalt ein, der den Kunden zun\u00e4chst einen Brief schreibt mit der Aufforderung, die \u00fcberf\u00e4lligen Rechnungen zu bezahlen. Man mag dies \u2013 so der Regierungsentwurf\u2013 als eine anwaltliche \u201eInkassodienstleistung\u201c bezeichnen.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung h\u00e4lt es f\u00fcr n\u00f6tig, \u201eInkassodienstleistungen\u201c des Anwalts zu reglementieren \u2013 dies nicht etwa zum Schutz des Handwerkers, der auf unbezahlten Rechnungen sitzt, sondern zum Schutz des s\u00e4umigen Kunden. Ein neuer \u00a7 43 d BRAO-E soll den Anwalt verpflichten, den Kunden detailliert aufzukl\u00e4ren \u00fcber:<\/p>\n<ul>\n<li>den Auftraggeber,<\/li>\n<li>den Forderungsgrund<\/li>\n<\/ul>\n<p>sowie &#8211; auf Nachfrage\u00a0&#8211; \u00fcber:<\/p>\n<ul>\n<li>die \u201ewesentlichen Umst\u00e4nde des Vertragsschlusses\u201c,<\/li>\n<li>die genaue Zins- und Kostenberechnung und sogar<\/li>\n<li>die Abzugsf\u00e4higkeit von Vorsteuer aufkl\u00e4ren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zu den Grundpflichten des Anwalts geh\u00f6rt, dass er ausschlie\u00dflich den Interessen einer Partei (seines Mandanten) verpflichtet ist. Die strikte Einhaltung des Verbots der Interessenkollision geh\u00f6rt zu den elementaren Grundpflichten des Anwalts, der Parteiverrat ist sogar eine Straftat. Mit der Stellung des Anwalts als H\u00fcter der Interessen (nur) einer Partei vertr\u00e4gt es sich nicht, dass Anw\u00e4lte zum Schutz der Interessen der Gegenpartei verpflichtet werden.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich gibt es schwarze Schafe unter den Anw\u00e4lten, die sich vor den Karren fragw\u00fcrdiger Machenschaften ihrer Klienten spannen lassen. Wenn Anw\u00e4lte sehenden Auges zweifelhafte Forderungen beitreiben, kann dies eine Beihilfe zum Betrug sein oder andere Straftatbest\u00e4nde verwirklichen. Hier ist die Strafjustiz gefragt. Missst\u00e4nde, die es rechtfertigen k\u00f6nnten, dem Handwerker das Recht zu nehmen, einen Anwalt einzuschalten, der ausschlie\u00dflich seinen Interessen verpflichtet ist, gibt es nicht.<\/p>\n<p><strong>2. Kappung der Streitwerte im gewerblichen Rechtsschutz<\/strong><\/p>\n<p>Im Urheberrecht, aber auch im gesamten gewerblichen Rechtsschutz sollen die Streitwerte drastisch reduziert werden, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li>der Verletzer: nicht gewerblich (\u00a7 49 GKG-E) gehandelt hat bzw.<\/li>\n<li>die Rechtsverletzung f\u00fcr den Verletzer (!) nur eine \u201egeringere Bedeutung\u201c hatte (\u00a7 51 Abs. 3 GKG-E).<\/li>\n<\/ul>\n<p>In all diesen F\u00e4llen soll ein Regelstreitwert von nur noch 1.000 EUR gelten.<\/p>\n<p>Die Musikindustrie f\u00fchrt mit der \u201eAbmahnmaschinerie\u201c, die sie seit vielen Jahren betreibt, einen aussichtslosen Kampf. Und dass man \u2013 aus Sicht der Betroffenen \u2013 auf die Idee kommen kann, die Abmahnungen f\u00fcr \u201eunseri\u00f6s\u201c zu erachten, ist verst\u00e4ndlich. Dies indes liegt daran, dass das Urheberrecht keine Antwort auf Ph\u00e4nomene wie das Filesharing getroffen hat. Statt an klugen Reformen f\u00fcr ein Urheberrecht des 21. Jahrhunderts zu arbeiten, h\u00e4lt man am geltenden Recht fest und schw\u00e4cht zugleich dessen Durchsetzbarkeit. Ungerecht f\u00fcr die Rechteinhaber, deren Rechte geschw\u00e4cht werden. Ungerecht aber auch f\u00fcr die Internetnutzer, die keine erweiterten Kopierbefugnisse erhalten und sich nur wenig dar\u00fcber freuen werden, wenn das Filesharing ein wenig preiswerter wird.<\/p>\n<p>Die drastische Kappung der Geb\u00fchren soll sich keineswegs auf Filesharing-Abmahnungen beschr\u00e4nken, sondern (unter anderem) f\u00fcr das gesamte Wettbewerbsrecht und auch das Markenrecht gelten. Dies mit einer bemerkenswerten Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">&#8222;In vielen lauterkeitsrechtlichen Streitigkeiten werden von abmahnenden Rechtsanw\u00e4lten Gegenstandswerte festgelegt, die zu Geb\u00fchren f\u00fchren, die von den Abgemahnten als ungerecht hoch empfunden werden und diese teilweise empfindlich treffen.&#8220;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">(<a title=\"externer Link\" href=\"http:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/pdfs\/20130313_RegE_Gesetz_gegen_unserioese_Geschaeftspraktiken.pdf;jsessionid=28ADD96816F7BABC0DE1767D6AA25768.1_cid297?__blob=publicationFile\" target=\"_blank\">Gesetzentwurf der Bundesregierung f\u00fcr ein Gesetz gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken v. 19.2.2013, Begr\u00fcndung zu Nummer 3, \u00a7 51 Abs. 2 und Abs. 3 GKG, Seite 49<\/a>)<\/p>\n<p>Das ist nun wirklich eine Verzerrung der Realit\u00e4t. So waren es keineswegs &#8222;abmahnende Rechtsanw\u00e4lte&#8220;, die beispielsweise f\u00fcr Markenrechtsstreitigkeiten einen Streitwert in Gr\u00f6\u00dfenordnungen von 50.000 EUR ohne Weiteres f\u00fcr angemessen erachteten, sondern die Gerichte (vgl. etwa <a title=\"externer Link\" href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c85f6122380fc282e49b667c1748c93e&amp;nr=35872&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\">BGH, Beschl. v. 16.03.2006 &#8211; I ZB 48\/05<\/a>, oder aktuell <a title=\"externer Link\" href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/portal\/t\/12ri\/bs\/10\/page\/sammlung.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=KORE207362013&amp;documentnumber=2&amp;numberofresults=3975&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L&amp;paramfromHL=true#focuspoint\" target=\"_blank\">KG, Urt. v. 19.2.2013 &#8211; 5 W 235\/12<\/a>).\u00a0 Und weshalb der &#8222;Abgemahnte&#8220;, der geltendes Wettbewerbsrecht oder Markenrechte Dritter verletzt hat, vor &#8222;Strafe&#8220; (hohen Geb\u00fchren) gesch\u00fctzt werden muss,\u00a0ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>3. Belehrungspflichten des Abmahnenden<\/strong><\/p>\n<p>In \u00a7 97a UrhG soll ein neuer Abs. 2 eingef\u00fcgt werden:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">&#8220; (2) Die Abmahnung hat in klarer und verst\u00e4ndlicher Weise:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\" align=\"LEFT\">1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\" align=\"LEFT\">2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\" align=\"LEFT\">3. geltend gemachte Zahlungsanspr\u00fcche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspr\u00fcche aufzuschl\u00fcsseln und<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\" align=\"LEFT\">4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung \u00fcber die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\" align=\"LEFT\">Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. Wenn ein Verletzer aufgrund einer solchen Abmahnung eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt, so ist diese Unterlassungserkl\u00e4rung unwirksam.&#8220;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\" align=\"LEFT\"><a title=\"externer Link\" href=\"http:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/pdfs\/20130313_RegE_Gesetz_gegen_unserioese_Geschaeftspraktiken.pdf;jsessionid=28ADD96816F7BABC0DE1767D6AA25768.1_cid297?__blob=publicationFile\" target=\"_blank\">(Gesetzentwurf der Bundesregierung f\u00fcr ein Gesetz gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken v. 19.2.2013, Seite 10f. mit Begr\u00fcndung auf Seite 21<\/a>)<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Jedenfalls die Nr. 4 ist\u00a0unstimmig:<\/span> Eine Unterlassungsverpflichtung\u00a0geht\u00a0in aller Regel\u00a0&#8222;\u00fcber die abgemahnte Rechtsverletzung&#8220; hinaus.\u00a0Die &#8222;abgemahnte Rechtsverletzung&#8220; ist ja zumeist bereits geschehen, w\u00e4hrend sich die Unterlassungverpflichtung nur auf k\u00fcnftige Verletzungen beziehen kann. Die Belehrungspflicht ergibt somit keinen rechten Sinn.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Nicht durchdacht und potenziell kontraproduktiv sind die S\u00e4tze 2 und 3:<\/span> Eine Unterlassungserkl\u00e4rung dient dazu, einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Jetzt versetze man sich einmal in die Position eines Markeninhabers, der von einem Plagiat betroffen ist: Soll der Gesch\u00e4digte, der erfolgreich abgemahnt hat, demn\u00e4chst immer damit rechnen m\u00fcssen, dass der Sch\u00e4diger sein rechtswidriges Treiben fortsetzt mit der Begr\u00fcndung, er sei in der Abmahnung nicht ausreichend \u00fcber &#8222;die abgemahnte Rechtsverletzung&#8220; belehrt worden? Angesichts eines solchen Risikos werden sich gesch\u00e4digte Rechteinhaber ernsthaft \u00fcberlegen m\u00fcssen, ob sie nicht lieber sogleich die Gerichte einschalten.\u00a0Ein sofortiger Gang zu Gericht w\u00e4re ihnen n\u00e4mlich durch \u00a7 97a UrhG-E in keiner Weise verwehrt, die Kappung der Streitwerte w\u00fcrde das\u00a0Kostenrisiko (\u00a7 93 ZPO)\u00a0in vielen F\u00e4llen zudem sehr ertr\u00e4glich machen.<\/p>\n<p><strong>4. Ist dies wirklich gewollt?<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus einem &#8222;geleakten&#8220; Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zur Bek\u00e4mpfung &#8222;unseri\u00f6ser Gesch\u00e4ftspraktiken&#8220; (vgl. H\u00e4rting, &#8222;Unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken aus Sicht einer liberalen Ministerin &#8211; ein Referentenentwurf&#8220;, CRonline Blog v. 21.4.2012) ist nach einem knappen Jahr ein veritabler Gesetzesentwurf der Bundesregierung geworden (Gesetzentwurf der Bundesregierung f\u00fcr ein Gesetz gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken v. 19.2.2013). 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