LG Köln v. 22.8.2022 - 14 O 327/21

Zur Haftung als Täterin einer Urheberrechtsverletzung in Fällen des sog. Anhängens an Amazon Angebote

Die Passivlegitimation als Täterin folgt daraus, dass die Beklagte auf einer Internethandelsplattform in ihrem Namen ein bebildertes Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl sie dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Auswahl und Änderung der Bilder vorbehalten ist. Die Nutzung eines vollautomatisierten Geschäftsmodells, bei dem keine Prüfung der einzelnen Angebote bei Amazon stattfindet, steht der Täterschaft nicht entgegen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Designerin sowie Herausgeberin im Bereich der Kunst. Daneben ist sie als Fotografin tätig und hat zusammen mit ihrem Lebenspartner, einem Künstler, u.a. das Bilderwerk "L" herausgegeben. Die Beklagte ist eine Online-Händlerin mit An- und Verkaufsservice im Bereich gebrauchter Medien, insbesondere Bücher. Sie nutzt hierfür ihre eigene Webseite N.de und das Verkaufsportal Amazon (künftig: B) unter dem Account "N". Die Beklagte vertreibt über ihren Onlineshop N auf dem Portal B.de etwa 7,6 Mio. Artikel jährlich. Pro Tag verkauft die Beklagte daher in der Regel um die 20.000-22.000 Artikel. Dabei hält sie etwa 4,65 Mio. (+/-100.000) verschiedene Artikel als ständiges Angebot bei B bereit. Üblicherweise verkauft die Beklagte nur Einzelstücke, d.h. gebrauchte Artikel, die nur einmal im Lagerbestand vorhanden sind.

Das Werk "L" als Buch wurde bei B angeboten, wobei zwei Lichtbilder zur Bewerbung als Produktbild verwendet werden. Die B Produktseite besteht heute noch unverändert fort, jedoch ist aktuell kein Kauf möglich mangels verfügbarer Artikel. Die Beklagte "hängte sich" an ein bereits vorhandenes Angebot bei B für das o.g. Buch an und verkaufte über B ein Exemplar des vorgenannten Buchs am 30.6.2021. Das Werkstück kaufte die Beklagte zuvor am 4.6.2021 an und hielt es bis zum Verkauf auf Lager und bot es wie oben beschrieben über B sowie auf der eigenen Webseite und auf F an. Auf der eigenen Webseite und auf F wurde dabei nur das Coverbild des Buchs als Produktbild verwendet.

Die Beklagte führte ausführlich zur Funktionsweise des B Marktplatzes aus. Die Beklagte hat keine Möglichkeit selbst Änderungen an der unter einer bestimmten ASIN hinterlegten Produktseite vorzunehmen, dies kann grds. nur B als Plattformbetreiber oder derjenige, der eine ASIN erstmals angelegt hat. Ein Wiederverkäufer hat nur die Möglichkeit, sich an den Seller Support von B zu wenden, und dort auf eine Änderung der Produktseite hinzuwirken. Auch Rechteinhaber können eine entsprechende Meldung an B senden und damit auf eine Löschung von Bildern etc. hinwirken.

Die Klägerin ließ die Beklagte abmahnen. Die Beklagte wies Ansprüche der Klägerin vorgerichtlich zurück. Die Klägerin behauptet sie sei Urheberin der und Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Täterin der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder auf B hafte. Ihr Nachtatverhalten bzgl. behaupteter Meldung an B ändere an ihrer Haftung nichts. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin u.a. Unterlassung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Die Beklagte behauptet, dass sie den B Marketplace im Rahmen vollautomatisierter Massenauflistung über das sog. Marketing Web Services Tool erstellt. Das vorliegende Angebot sei nicht von der Beklagten erstmals angelegt worden. Sie habe die streitgegenständlichen Lichtbilder nicht bei B hochgeladen.

Das LG gab der Klage statt. Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil beim OLG Köln Berufung einzulegen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder aus §§ 97 Abs. 1, 19a, 72 UrhG.

Die streitgegenständlichen Lichtbilder wurden über B.de gem. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und sind als Produktbilder auf der B Produktseite nach wie vor abrufbar. Die Beklagte haftet für diese öffentliche Zugänglichmachung auch als Täterin. Nach der Rechtsprechung der Kammer in den Fällen des sog. "Anhängens an B Angebote" ist grundsätzlich unter Rückgriff auf des Rechtsprechung des BGH in den verwandten Rechtsgebieten des UWG und des Markenrechts von einer Täterschaft der "sich anhängenden Verkäufer auszugehen. Die Passivlegitimation als Täterin folgt daraus, dass die Beklagte auf einer Internethandelsplattform in ihrem Namen ein bebildertes Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl sie dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Auswahl und Änderung der Bilder vorbehalten ist. Die Kammer hält die Erwägungen des BGH in den verwandten Rechtsgebieten für auf die urheberrechtliche Situation übertragbar; im Rahmen der hier maßgeblichen Grundsätze der deliktsrechtlichen Haftung ist von einem Gleichlauf auch im Urheberrecht auszugehen.

Die Einwendungen der Beklagten zu ihrem vollautomatisierten Geschäftsmodell, bei dem keine Prüfung der einzelnen Angebote bei B stattfinde, sind unerheblich. Das Risiko von Urheberrechtsverletzungen haftet einem solchen Geschäftsmodell der Beklagten an, zumal die Problematik von Urheberrechtsverletzungen auf Verkaufsplattformen einem Händler mit den Umsätzen der Beklagten generell bekannt sein muss und sie trotzdem ihr Geschäftsmodell ohne hinreichende Prüfung beibehält. Es kann insoweit auch wertungsmäßig nicht zulasten der Rechtsinhaber von Lichtbildern gehen, wenn ein "sich anhängender" Verkäufer mit Verweis auf eine Automatisierung seiner Prozesse die Kontrolle seiner Verkaufsangebote unterlässt. Es besteht auf der Ebene der Passivlegitimation dann schlicht kein Unterschied zu einem Händler, der händisch Angebote erstellt und dabei eine Prüfung unterlässt.

Einer Haftung der Beklagten steht auch nicht der von ihr vorgetragene Versuch entgegen, bei B eine Löschung der zwei streitgegenständlichen Lichtbilder zu erreichen. Dabei kann die Kammer diesen durch aktenkundige E-Mail Korrespondenz vorgetragenen Versuch, der von Klägerseite unqualifiziert bestritten worden ist, unterstellen. Die Kammer kann auch offenlassen, ob die Beklagte B hinreichend auf die Problematik hingewiesen hat und ob B zu Unrecht eine Löschung der Lichtbilder abgelehnt hat. Denn die Beklagte hat unstreitig bereits vor Kontaktaufnahme zu B das konkret angegriffene Angebot bei B eingestellt und einen Verkauf getätigt, sodass hier bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Anknüpfungspunkte der Haftung erfüllt waren. Das von der Beklagten vorgetragene und von der Klägerin zutreffend als "Nachtatverhalten" bezeichnete Vorgehen kann damit die bereits eingetretene Rechtsverletzung nicht beseitigen oder neutralisieren. Dieses Verhalten kann allenfalls in einer im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchzuführenden Prüfung, ob dem Unterlassungsgebot nachgekommen worden ist, maßgeblich werden.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.09.2022 10:35
Quelle: Justiz NRW

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