Dynamische Einbindung von Google Fonts in Internetseite birgt Risiko einer datenschutzrechtlichen Abmahnung

Die dynamische Einbindung von Google Fonts in eine Internetseite birgt das Risiko einer datenschutzrechtlichen Abmahnung. Das LG München entschied mit Urteil vom 20.1.2022 - 3 O 17493/20, dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, wenn die Einbindung ohne Einwilligung der betroffenen Person erfolgt und die Services aus Drittländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erbracht werden. Viele Webseitenbetreiber, die Google Fonts auf diese Weise nutzen, erhalten inzwischen Abmahnungen sowie Schadensersatzforderungen.

Datenschutzrechtliche Probleme bei der dynamischen Nutzung von Google Fonts

Google stellt mit Google Fonts über das Internet über 1.000 Schriftarten zur Verfügung, die kostenlos genutzt werden können. Die Schriftarten können entweder heruntergeladen, lokal gespeichert und von dort in den eigenen Internetauftritt eingebunden werden oder "dynamisch" in den Internetauftritt eingebunden werden, wobei bei einem Aufruf des Internetauftritts eine Verbindung zu den Servern von Google aufgebaut wird, um die Schrift von dort zu laden.

Datenschutzrechtlich problematisch ist, dass bei der "dynamischen" Einbindung von Google Fonts die IP-Adresse des Internetnutzers an Google übertragen wird. IP-Adressen stellen personenbezogene Daten dar, sodass durch die Übermittlung der IP-Adressen an Google eine Offenlegung dieser personenbezogenen Daten gegenüber Google erfolgt. (Das gleiche Problem stellt sich auch bei anderen Diensten, bei denen die Übermittlung der IP-Adresse des Internetnutzers an den Diensteanbieter vorgesehen ist).  

Urteil des LG München vom 20.1.2022 - 3 O 17493/20

Das LG München bejahte auf dieser Grundlage den Unterlassungsanspruch des Klägers auf Weitergabe der IP-Adresse nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog und nahm einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO i.H.v. 100,- € an (dazu  Hrube, CR 2022, R56 und  Weber, CR 2022, 503). Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adressen an Google stelle eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB dar.

Denn eine Einwilligung in die Übermittlung der personenbezogenen Daten lag nicht vor und die Übermittlung der IP-Adresse des Internetnutzers war auch nicht erforderlich, da ja die Möglichkeit besteht, die Schriftarten herunterzuladen, lokal abzuspeichern und von dort in den Internetauftritt - quasi undynamisch - einzubinden und zu nutzen.

Reaktionsmöglichkeiten von Webseitenbetreibern

Webseitenbetreibern, die solche Dienste wie Google Fonts aus den USA nutzen wollen, ist also zu raten, die Schriftarten lokal abzuspeichern und keine "dynamische" Einbindung der Services vorzusehen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine Einwilligung der Internet-Nutzer einzuholen - was allerdings die rechtliche Unsicherheit beinhaltet, inwieweit solche Einwilligungen überhaupt möglich und wirksam sind.

Hilfe bei Abmahnungen wegen Google Fonts

Hinsichtlich der inzwischen einsetzenden Abmahnpraxis besteht der Verdacht, dass die Aufforderungsschreiben zum Teil wahllos und massenhaft verschickt werden - in der bewussten Kalkulation, dass die Adressaten im Hinblick auf die relativ geringe Summe von 100,- € vorschnell eher der Neigung nachgeben werden, den Betrag - auch grundlos - zu zahlen, als einen Rechtstreit in Kauf zu nehmen.

Gegen diese fragwürdige Abmahnpraxis wird inzwischen kostenfrei im Internet die automatische Erstellung einer Erwiderung an solche Abmahner angeboten, z.B.

https://kremer-rechtsanwaelte.de/anti-abmahner/

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
LG München: Dynamische Einbindung von Google Fonts in Webseite datenschutzwidrig
Mandy Hrube, CR 2022, R56

Aufsatz:
Rechtsprechungslinien zum Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Michael Weber, CR 2022, 503

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.08.2022 16:11
Quelle: Otto Schmidt Verlag/Wilke

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