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Rechtsprechungslinien zum Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO (Weber, CR 2022, 503)

Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO nimmt stetig an Bedeutung für die Praxis zu. Entsprechend mehrt sich auch die Zahl der veröffentlichten Entscheidungen, die sich mit den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen dieses Anspruchs auseinandersetzen. Dies hat angesichts der unterschiedlichen Gerichtszweige im vergangenen Jahr erwartungsgemäß zu einer größeren Differenzierung in der Rechtsprechung geführt, teilweise in Form einer begrüßenswerten Präzisierung, teilweise aber auch durch das Aufbrechen von neuen Meinungsstreiten.

Eine Rechtsprechungsübersicht

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Prozessuale Fragen

1. Rechtsweg

2. Beweislast

II. Voraussetzungen

1. Anwendungsbereich

2. Verantwortlicher

3. Verstoß

a) Nur verordnungswidrige Verarbeitungen

b) Jedweder DSGVO-Verstoß

c) Gewicht der Argumentationslinien

4. Immaterieller Schaden

5. Kausalität

6. Verschulden

III. Einwendungen gegen den Anspruch

IV. Die Höhe zugesprochener Ersatzansprüche

1. Bemessungskriterien

2. Einzelfälle

a) Verstöße gegen Organisationspflichten

b) Unzulässige Datenverarbeitung

c) Verspätete, unrichtige oder unvollständige Auskunft

V. Fazit

 


Leseprobe:
 

"I. Prozessuale Fragen
 
1. Rechtsweg
1

Bereits die Frage nach dem zulässigen Rechtsweg bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Behördenhandelns ist umstritten. Während der BFH eine Zuständigkeit der FG gem. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 AO annimmt 1 , hat das LSG Hessen entschieden, dass für Ansprüche auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aufgrund Art. 34 Satz 3 GG auch dann die ordentlichen Gerichte ausschließlich zuständig sind, wenn sich der Anspruch gegen Körperschaft öffentlichen Rechts (im entschiedenen Fall: eine Krankenkasse) richtet 2 . Während nach Auffassung des LSG Hessen der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung i.S.v. Art. 34 Satz 1 GG ist, weshalb nach Art. 34 Satz 3 GG eine abschließende Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten gilt, folgt nach Auffassung des BFH der Anspruch nicht aus der Verletzung von Amtspflichten i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG, sondern aus originärer Haftung der Behörde.
 

2. Beweislast
2

Entgegen entsprechenden Tendenzen in der Literatur 3 wird die Beweislastumkehr in Art. 82 Abs. 3 DSGVO in der Rechtsprechung weitestgehend auf das Verschulden reduziert, der Anspruchsberechtigte bleibt beweisbelastet für den Verstoß 4 , den eingetretenen (immateriellen) Schaden 5 und die Kausalität 6 .
 

II. Voraussetzungen
 
1. Anwendungsbereich
3

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Veröffentlichung und Verbreitung personenbezogener Daten nicht zu einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO führt. Der Anspruch aus Art. 82 DSGVO erfasse nach dem Schutzzweck der Norm nur solche Sachverhalte, in denen es um die Art der Informationserlangung gehe und der Vorwurf einer intransparenten Datenverarbeitung im Raum stehe. Die Veröffentlichung knüpfe hingegen an das Ergebnis eines Kommunikationsprozesses an, weshalb allein der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen 7 sei.

Im Hinblick auf die Definition des Art. 4 Ziff. 2 DSGVO ist diese Auslegung überraschend. Im Fall, den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte, spricht alles für…"

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.08.2022 12:56

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