OLG Frankfurt a.M. v. 4.4.2022 - 6 W 8/22

Irreführung durch eigenen Bericht in "Presseschau" eines Mitbewerbers

Der Verkehr erwartet von einer "Presseschau" eine Zusammenstellung von Berichten von unabhängigen Presseorganen, nicht eine eigene Pressemitteilung eines Mitbewerbers selbst. Diese Unterscheidung ist für den Verkehr auch erheblich, weil er der Berichterstattung der Presse, der eigene Sorgfaltspflichten obliegen, größeres Vertrauen entgegenbringt als der Äußerung eines Mitbewerbers.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin betreibt im Internet eine Plattform, auf der sie Therapien mit medizinischen Cannabis (THC-haltig) oder reinem Cannabidiol (CBD) durch Fachärzte anbietet. Der Antragsgegner ist ein im Jahr 1997 gegründeter Verein, der die Interessen von Patienten vertritt, die von Cannabis-Therapien profitieren. Zu den Mitgliedern des Antragsgegners gehören neben Patienten u.a. Ärzte, Apotheker und Juristen. Einzelvertretungsberechtigtes Mitglied eines Vorstandes ist unter anderem A.

Der Antragsgegner veröffentlichte auf seiner Webseite am 29.10.2021 unter der Überschrift "Presseschau: Schwere Vorwürfe gegen Cannabisärzte-Startup X (…)" eine Pressemitteilung, die auch auf der von einem Tochterunternehmen der Nachrichtenagentur B betriebenen Internetseite veröffentlicht wurde. Nachdem A durch einstweilige Verfügung die Veröffentlichung der Pressemitteilung untersagt wurde, entfernte der Antragsgegner den Text der Pressemitteilung, beließ die Überschrift jedoch auf der Internetseite.

Das LG wies den Verfügungsantrag zurück. Es fehle an einem Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hätte schon nach der Veröffentlichung am 29.10.2021 gegen den Antragsgegner vorgehen können, da es keinen qualitativen Unterschied zwischen der Überschrift im Kontext des ursprünglichen Beitrags und der hier isoliert angegriffenen Überschrift gebe. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gab das OLG dem Antrag statt.

Die Gründe:
Der Antragstellerin steht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 UWG ein Unterlassungsanspruch zu, da der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Internetseite den irreführenden Eindruck erweckt hat, es gebe eine von ihm unabhängige Veröffentlichung in der Presse, in der "schwere Vorwürfe" gegen die Antragstellerin erhoben worden seien.

Der Verkehr erwartet von einer "Presseschau" eine Zusammenstellung von Berichten von unabhängigen Presseorganen, nicht eine eigene Pressemitteilung eines Mitbewerbers selbst. Diese Unterscheidung ist für den Verkehr auch erheblich, weil er der Berichterstattung der Presse, der eigene Sorgfaltspflichten obliegen, größeres Vertrauen entgegenbringt als der Äußerung eines Mitbewerbers, die mutmaßlich (auch) von eigenen geschäftlichen Interessen geprägt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass hinter der Überschrift ein Hinweis enthalten ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dem Verkehr nicht bekannt, dass auf der Internetseite nur Pressemitteilungen veröffentlicht werden und keine unabhängige Berichterstattung. Durch die Einreihung in die Reihe anderer Quellen wie "C", "D-Zeitung" "E" etc. nimmt der Verkehr vielmehr an, auch der Beitrag "Schwere Vorwürfe gegen Cannabisärzte-Startup" stamme aus einer solchen Quelle und nicht vom Antragsgegner.

Es fehlt auch nicht an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Dringlichkeit. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG ist als nicht widerlegt anzusehen. Insbesondere hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel nicht bereits auf Grundlage der Fassung der Internetseite am 29.10.2021 erreichen können. Der - wie oben dargestellt - durch die Überschrift erweckte Eindruck (Eigen-, statt Fremdbericht) ist nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt erweckt worden, so dass die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt keine einstweilige Verfügung hätte erwirken können.

Unstreitig war zum damaligen Zeitpunkt - wie auch jetzt noch bei den anderen Artikeln - die Überschrift nicht in Alleinstellung vorhanden, sondern unter der Überschrift folgte jeweils der entsprechende Artikel. Aus dem Text zur streitgegenständlichen Überschrift wurde jedoch für den Verkehr unmittelbar erkennbar, dass es sich um eine Pressemitteilung und nicht um einen - unabhängigen - Presseartikel handelt. Der Text leitete ein mit der Formulierung "Der Vorstand der Y e.V. (Y) erhebt schwere Vorwürfe gegen die X [...]". Dies lässt daher gar nicht erst den Eindruck entstehen, es handele sich um eine unabhängige Medienberichterstattung. Auf Grundlage der damaligen Veröffentlichung hätte der Antragsteller daher eine einstweilige Verfügung mit dem hier begehrten Inhalt nicht erwirken können.

Mehr zum Thema:

  • Kurzbeitrag: Jäger – Stand: 1.2.2022 (AfP 2022, 31)
  • Aufsatz: Steinvorth – Durchsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger gegenüber marktbeherrschenden Plattformen (AfP 2022, 10)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.05.2022 11:03
Quelle: Bürgerservice Hessenrecht

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