LG Köln v. 27.10.2021 - 31 O 91/21

Mode-Influencerin muss Posting nicht entfernen: Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks wegen Offensichtlichkeit entbehrlich

Das LG Köln hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Mode-Influencerin abgewiesen. Zwar stellten die Postings der Influencerin geschäftliche Handlungen zu kommerziellen Zwecken dar. Dies sei allerdings auch so eindeutig zu erkennen gewesen, dass eine Kennzeichnung dieser kommerziellen Zwecke entbehrlich gewesen sei.

Der Sachverhalt:
Influencerin C, eine Bloggerin, die überwiegend im Bereich Mode und Lebensstil tätig ist und in sozialen Netzwerken (u.a. youtube und Instagram) Millionen Follower hat, wurde abgemahnt wegen zwei Postings, in denen sie Kleidungsstücke präsentierte. Klickt oder tippt man auf die geposteten Bilder, erscheinen Tags, die zu den Instagram-Profilen der Hersteller der getragenen Kleidung führen. Klickt oder tippt man auf diese Tags, wird die Weiterleitung aktiviert.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet der Antragsteller mit der Ansicht, die Influencerin verstoße gegen § 5 a Abs. 6 UWG. Die Angaben seien geeignet, den Leser zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es liege keine geschäftliche Handlung vor, weil sie die Kleidungsstücke bezahlt habe. Auch habe sie keine anderen Zahlungen erhalten.

Das LG wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ab.

Die Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Zwar liegt eine geschäftliche Handlung gem. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor, die zwei streitgegenständlichen Postings erfüllen allerdings nicht die Unlauterkeitskriterien des § 5a Abs. 6 UWG.

Eine geschäftliche Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen dem konkreten Verhalten und der Absatzförderung entweder desjenigen, der handelt oder eines Dritten, besteht. Soweit durch die Produktdarstellung in Posts Unternehmensinteressen gefördert werden, liegt eine geschäftliche Handlung bereits vor, wenn keine explizite Förderabsicht nachweisbar ist.

Allein der objektive Zusammenhang, also die tatsächliche Förderung oder Begünstigung kommerzieller Zwecke, genügt hierfür. Das ist eindeutig, wenn für eine Veröffentlichung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung gezahlt wird. Fehlt es - wie hier - an dem konkreten Nachweis einer solchen Entgeltzahlung, kommt es darauf an, ob eine Veröffentlichung vorwiegend der Information oder ob sie vorwiegend der Förderung von Absatzzwecken dient.

Im Bereich des Influencerhandelns haben die Gerichte - schon weil der diesbezügliche konkrete Nachweis schwierig ist - das Überwiegen geschäftlicher Zwecke anhand von Indizien bestimmt. Dazu gehören insbesondere in das Foto eingebettete Tags mit Verlinkung zu Herstellerseiten (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 27.7.2018 - 5 W 149/18; LG Itzehoe, Urt. v. 23.11.2018 - 3 O 151/18, aber auch eine hohe Anzahl an Followern (LG Osnabrück v. 12.6.2018 - 14 O 135/18). Diese Kriterien sind vorliegend erfüllt.

Die zwei streitgegenständlichen Postings erfüllen allerdings nicht die Unlauterkeitskriterien des § 5a Abs. 6 UWG, da eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks hier nach der Maßgabe der neuesten Rechtsprechung entbehrlich war:

Laut BGH ist die Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks zur Förderung des eigenen Unternehmens entbehrlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Verbraucher den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick erkennen können (BGH v. 9.9.2021 - I ZR 125/20; I ZR 126/20; I ZR 90/20). Dafür kann schon ausreichen, dass bei dem Instagram-Account der Influencerin ein blauer Haken gesetzt war, um kenntlich zu machen, dass es sich um einen verifizierten Account handelt, den Instagram nur Personen mit einer bestimmten öffentlichen Bekanntheit bzw. ab einer gewissen Anzahl von Followern zugesteht. Dieses Statussymbol auf der Social Media Plattform lässt auf einen Account schließen, der sich sehr stark der Imagepflege widmet und aus rein kommerziellen Erwägungen betrieben wird.

Da das Profil der Influencerin X Millionen Follower hat und Beiträge jeweils um die 50.000 Likes erhalten, kann ausgeschlossen werden, dass einzelne Verbraucher davon ausgehen, dass es sich jeweils um private Freunde der Beklagten handelt. Den Verbrauchern ist dann klar, dass es sich um einen öffentlichen Auftritt handelt, der nicht geschaltet werde, um Freunde über Aktivitäten zu informieren, sondern dass kommerzielle Zwecke der Grund hierfür sind.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.03.2022 16:38
Quelle: Justiz NRW online

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