LG Hamburg v. 20.7.2021 - 416 HKO 63/21

Werbung mit "bestes 5G-Netz" unter Hinweis auf CHIP Testergebnis verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

Ein durchschnittlich verständiger, informierter und aufmerksamer Verbraucher wird die Angabe „Bestes 5G- Netz“ i.V.m. dem eingeblendeten CHIP-Logo „Bestes Netz“, das mit „NETZTEST“ überschrieben ist, so verstehen, dass die Antragsgegnerin den Gesamtsieg im Test errungen und darüber hinaus die Kategorie des 5G-Netzes gewonnen hat. Die Verwendung des CHIP-Logos „Bestes Netz“ statt des separaten 5G-Netz-Logos ist insofern unschädlich.

Der Sachverhalt:
Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber im Bereich der Telekommunikation. Beide vertreiben gegenüber Privat- und Geschäftskunden unter anderem Mobilfunkprodukte und betreiben in der Bundesrepublik Deutschland Mobilfunknetze.

Die Antragsgegnerin warb in den drei streitgegenständlichen TV-Spots sowohl visuell als auch phonetisch mit den Aussagen „INS BESTE 5G-NETZ DER TELEKOM“ und/oder „IM BESTEN 5G-NETZ DER TELEKOM“. Unterhalb der Werbeaussagen befand sich ein Logo der Fachzeitschrift CHIP aus der Ausgabe 01/2021 mit der Angabe „Bestes Netz“. Zudem warb die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite mit dem Satz „Holt eure Liebsten mit den Zweitkarten ins beste 5G-Netz der Telekom“. Rechts neben dieser Aussage befanden sich noch folgende weitere Hinweise sowie das auch bei den TV-Spots verwendete CHIP-Testlogo. Hinter den Worten „bestes 5G-Netz“ befand sich ein Sternchenhinweis. Wurde dieser angeklickt, so öffnete sich in einem weißen Textfeld folgender Hinweis: „5G ist deutschlandweit bereits an vielen Standorten verfügbar. Infos unter Netzausbau.“

Wegen dieser Darstellungen mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin im März 2021 ab. Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Daraufhin beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie war der Ansicht, der Aufbau der 5G-Netze sei bei Weitem nicht abgeschlossen. Soweit der angesprochene Verkehr einen Zusammenhang des abgedruckten CHIP-Logos mit den streitgegenständlichen Aussagen herstelle, handle es sich um eine irreführende Werbung mit Testergebnissen. Die CHIP habe der Antragsgegnerin in dem besagten Test aber lediglich den Testsieg für das gesamte Mobilfunknetz bescheinigt, nicht aber das „beste 5G-Netz“.

Das LG hat zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat es die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Die Gründe:
Der Antragstellerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die streitgegenständlichen Werbeaussagen zu.

Die Werbung der Antragsgegnerin ist nicht irreführend i.S.v. §§ 3, 5, 5a UWG. Die Frage der Irreführung bemisst sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Aussagen nicht nach den Kriterien der Alleinstellungswerbung, sondern nach denen der Testhinweiswerbung. Die Werbung mit dem Testergebnis ist nicht irreführend, weil sie korrekte Angaben enthält.

Die Werbung mit den Testergebnissen ist nicht irreführend, weil bei dem maßgeblichen Verkehrskreis eine Vorstellung erweckt wird, die den Testergebnissen entspricht. Ein durchschnittlich verständiger, informierter und aufmerksamer Verbraucher wird die Angabe „Bestes 5G- Netz“ i.V.m. dem eingeblendeten CHIP-Logo „Bestes Netz“, das mit „NETZTEST“ überschrieben ist, so verstehen, dass die Antragsgegnerin den Gesamtsieg im Test errungen und darüber hinaus die Kategorie des 5G-Netzes gewonnen hat. Die Verwendung des CHIP-Logos „Bestes Netz“ statt des separaten 5G-Netz-Logos ist insofern unschädlich. Für die Zulässigkeit einer Werbung mit den 5G-Netz-Messungen kann es keinen Unterschied machen, ob die Veröffentlichung der Testergebnisse der Kategorie „5G“ eigenständig oder als Bestandteil eines umfassenderen Tests erfolgt. Entscheidend ist, ob die 5G-Netze eigenständig geprüft und bewertet wurden.

Der Umstand, dass das Logo für den Sieg in der Kategorie „5G“ nicht auf der CHIP Internetseite oder in der Printversion abgebildet ist, ist insoweit irrelevant. Die Antragsgegnerin hat die Testergebnisse nicht zu ihren Gunsten verändert, sondern sie lediglich in der Werbung wiedergegeben. Die durch CHIP vergebene Auszeichnung wurde in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen. Zwar kann die Werbung mit einem Testsiegel ausnahmsweise irreführend sein, wenn dem Testsiegel aufgrund besonderer Umstände - etwa wegen des Fehlens von objektiven Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung - nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt. Dies ist bei dem Testsieg in der Kategorie „5G“ jedoch nicht der Fall. Insbesondere vermindert die Tatsache, dass die Ergebnisse der Kategorie „5G“ nur zu 3 % in das Gesamtergebnis eingeflossen sind, nicht die Aussagekraft des Testsiegels. Entscheidend ist insofern, dass die Zeitschrift CHIP die Kategorie „5G“ als Teil des in Bezug genommenen Gesamttests getestet hat und der Antragsgegnerin den Testsieg zuerkannt hat.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.11.2021 14:43
Quelle: Landesrecht Hamburg

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