OLG Düsseldorf, 20.7.2021, 1 UF 74/21

Unzulässige Veröffentlichung von Kinderbildern in den sozialen Medien

Die Veröffentlichung von Kinderbildern in den sozialen Medien setzt sowohl nach § 22 KUG als auch nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO voraus, dass beide Elternteile dem zustimmen. Die unberechtigte Veröffentlichung derartiger Fotos ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB.

Der Sachverhalt

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute und Eltern zweier Töchter.  Die neue Lebensgefährtin des Vaters hatte in den sozialen Medien (Facebook und Instagram) Fotos der Töchter zur Bewerbung ihres Friseursalons eingestellt. Die Fotos zeigten die Kinder beim Haareschneiden. Der Vater hatte dem zugestimmt, die Mutter zunächst keine Kenntnis. Die Mutter hatte zuvor ebenfalls Fotos der Kinder in den sozialen Medien ohne das Einverständnis des Vaters veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 18. März 2021 hatte die Mutter die Lebensgefährtin abgemahnt, die Löschung der Fotos und eine Unterlassungserklärung gefordert. Das lehnte die Lebensgefährtin ab und veröffentlichte noch weitere Fotos. Auch der Vater lehnte eine Unterstützung des Anliegens der Mutter ab.

Die Mutter beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Amtsgericht Düsseldorf.  Nach Anhörung der Antragstellerin und ohne Beteiligung des Vaters übertrug das Amtsgericht das Sorgerecht für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin wegen der Fotoveröffentlichung nach §§ 1628, 1697a BGB der Mutter. Aufgrund des Beschlusses entfernte die Lebensgefährtin die Fotos. Der Vater legte Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts ein. Er rügt insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. 

Die Gründe

Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Veröffentlichung von Kinderfotos in den sozialen Medien handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB, da sie Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern haben kann: Die Fotos werden einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht, die Weiterverbreitung erfolgt unkontrolliert, auch eine Löschung ist kaum möglich. Es besteht damit die Möglichkeit, dass die Kinder beständig mit diesen Bildern konfrontiert werden.

Die Beschwerdegegnerin hat sich als geeignet erwiesen, die unzulässige Veröffentlichung zu unterbinden. Ihr war insoweit das Sorgerecht zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hingegen hat sich geweigert, die Fotoveröffentlichung zu unterbinden. Dass die Beschwerdegegnerin selbst schon Fotos veröffentlicht hat, ist für den zu beurteilenden Fall unbeachtlich. Eine Anhörung des Beschwerdeführers war für die gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich, da er sich bereits schriftlich geäußert hatte.

Die Fotoveröffentlichung ist auch unzulässig: Denn nach § 22 S. 3 und 4 KUG bedarf es für eine solche Maßnahme der Einwilligung beider Elternteile. Auch Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO setzt die Einwilligung beider sorgeberechtigter Eltern als Träger der elterlichen Verantwortung voraus. Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch die bloße Löschung der Bilder entfallen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Lebensgefährtin weiterhin über die Fotos verfügt und diese nochmals einstellt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.08.2021 10:42
Quelle: Dr. Karolin Nelles LL.M., Kanzlei Schindhelm Frankfurt/M.

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