Elektronische Akte beim BAG seit dem 1.7.2021

Beim BAG werden die Verfahrensakten von vier Senaten seit dem 1.7.2021 in elektronischer Form geführt. Die elektronische Akte löst in diesem Umfang die bisherige Aktenführung in Papierform ab.

Die Prozessakten müssen ab dem 1.1.2026 ausschließlich elektronisch geführt werden (§ 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 298a Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO können der Bund und die Länder festlegen, dass die Aktenführung in bestimmten Verfahren bereits vor dem 1.1.2026 in elektronischer Form erfolgt. Von dieser Möglichkeit hat das BAG nach einer zweijährigen Testphase, in der die Aktenbearbeitung sowohl elektronisch als auch in Papierform vorgenommen worden ist, Gebrauch gemacht.

Nach einer von Gerichtspräsidentin Ingrid Schmidt am 9.6.2021 getroffenen Verwaltungsanordnung werden die Akten in den nach dem 30.6.2021 eingehenden Verfahren des Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Senats ausschließlich elektronisch geführt. Hiervon ausgenommen sind zunächst noch AZR- und ABR-Verfahren.

Der vollständige Text der Verwaltungsanordnung ist auf der Internetseite des BAG unter Aktuelles abrufbar.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.07.2021 11:42
Quelle: BAG PM Nr. 18 vom 1.7.2021

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