LG München I v. 27.5.2021, 17 HK O 11810/20

"Auto-Abo": Anbieter müssen Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen machen

Anbieter sog. „Auto-Abos“ dürfen im Internet kein Werbematerial für neue Modelle von Personenkraftwagen verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen. Die Einordnung des „Auto-Abos“ als „Leasing“ i.S.d. Pkw-EnVKV steht mit der Systematik und der Historie der Verordnung im Einklang.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte bietet sog. „Auto-Abos“ an. Dafür verbreitet sie im Internet Werbematerial für neue Modelle von Personenkraftwagen an, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen. Hiergegen wandte sich der Kläger und forderte Unterlassung dieser Praxis..

Die Beklagte war der Ansicht, dass die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) das „Auto-Abo“ nicht anspreche und dieses Angebot der Verordnung deshalb nicht unterfallen würde, insbesondere handele es sich bei ihrem Angebot nicht um eine Form des „Leasings“. Dieser Argumentation folgte das LG nicht und gab der Klage statt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Werbung ohne Angaben zur CO2-Emission verstößt gegen die Pkw-EnVKV. Die Beklagte hat den Bestimmungen des § 5 Pkw-EnVKV zuwidergehandelt, weil es Werbematerial im Internet für neue Modelle von Pkw verbreitet hatte, ohne dabei rechtzeitig Angaben über den Kraftstoffverbrauch zu machen. Erforderlich wäre, dass die CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick erscheinen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Webseite des beklagten Unternehmens angezeigt werden.

Die Unterschiede zum klassischen (Finanzierungs-)Leasing bewirkten aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen keine andere Bewertung des „Auto-Abos“ der Beklagten. Trotz der bestehenden Unterschiede ist die Beklagte als Leasinggeberin und ihre Kunden als Leasingnehmer i.S.d. Pkw-EnVKV einzustufen. Die Unterschiede zum „Leasing“ sind rechtlich betrachtet nicht grundlegend. Auch wirtschaftlich sind beide Modelle im Wesentlichen gleich. Die Ausgestaltung und der Umfang der gewährten Nutzungsrechte sind zwar im Detail unterschiedlich. Die vertragliche Grundkonstellation ist jedoch dieselbe.

Die Verordnung ist darauf ausgerichtet, dass beim Erwerb eines neuen Pkws auf den Verbrauch und die CO2-Emissionen geachtet werden soll. Die Kunden der Beklagten treffen mit der Entscheidung, welches Pkw-Modell sie abonnieren, gleichzeitig eine wirtschaftliche Entscheidung darüber, welche Modelle die Beklagte für ihren Fahrzeugpool erwirbt. Infolgedessen müssen nach Sinn und Zweck der Pkw-EnVKV auch Angaben über Verbrauch und CO2-Emissionen gemacht werden. Die Einordnung des „Auto-Abos“ als „Leasing“ i.S.d. Pkw-EnVKV steht ferner mit der Systematik und der Historie der Verordnung im Einklang.

Schließlich sprechen Gründe des Verbraucherschutzes gleichfalls für dieses Ergebnis: Denn wenn Kunden des „Auto-Abos“ neben der monatlichen Abogebühr außer für das Waschen und Tanken des Wagens keine weiteren Kosten tragen müssen, kommt dem Kraftstoffverbrauch (und den in aller Regel damit einhergehenden CO2-Emissionen des Fahrzeugs) eine entscheidende Rolle zu. Die Höhe des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs zeigt dann die für Verbraucher wichtigsten Folgekosten an.

Darüber hinaus haben Umwelt- und Klimaschutz bei der Entscheidung für oder gegen ein Fahrzeugmodell für den Durchschnittsverbraucher eine immer größer werdende Bedeutung. Das, was das „Auto-Abo“ unabhängig von seinem Namen und seiner aktuellen Popularität ausmacht, ist bereits von Anfang an von der Verordnung erfasst.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.05.2021 10:18
Quelle: LG München I - Pressemitteilung v. 27.5.2021

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