BAG v. 27.4.2021 - 2 AZR 342/20

Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist dann nicht hinreichend i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, erteilte sie dem Kläger auf dessen Verlangen im März 2019 Auskunft über seine von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten bzw. deren Kategorien. Außerdem stellte sie dem Kläger die gespeicherten personenbezogenen Daten als sog. ZIP-Dateien zur Verfügung.

Mit seiner Klage hat der Kläger u.a. geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm gem. Art.15 Abs.3 DS-GVO weiterhin eine Kopie seiner von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten. Zu diesen gehörten auch der zwischen ihm und der Beklagten geführte E-Mail-Verkehr sowie diejenigen E-Mails, in denen er genannt werde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie auf die Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten gerichtet ist, abgewiesen. Das LAG hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Kopien des vollständigen E-Mail-Verkehrs, bestehe dagegen nicht. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb erfolglos.

Die Gründe:
Unerheblich war, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier allerdings.

Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung i.S.v. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.

Hinweis der Redaktion:
Die mit Spannung erwartete Entscheidung des BAG zur Datenauskunft mag in der Praxis den einen oder anderen enttäuschen, da das Gericht den Streit rein verfahrensrechtlich gelöst hat.

Beim BGH ist aktuell ebenfalls ein Verfahren über den Datenauskunftsanspruch (hier: gegen eine Lebensversicherung) anhängig, über den am 20.4.2021 verhandelt worden ist (Az. VI ZR 576/19) und am 15.6.2021 entschieden werden soll. Nach seiner im Termin am 20.4.2021 mitgeteilten vorläufigen Rechtsauffassung werde der BGH das Berufungsurteil des LG Köln (LG Köln, Urt. v. 19.6.2019 - 26 S 13/18, CR 2019, 505) voraussichtlich aufheben, da dieses den Begriff der "personenbezogenen Daten" aus Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zu eng beurteilt habe, hat der Klägervertreter in diesem Verfahren Dr. Martin Riemer der ArbRB-Redaktion mitgeteilt. Der VI. BGH-Senat habe die Klageanträge als hinreichend bestimmt angesehen und auch keine Anrufung des EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV für notwendig erachtet.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.04.2021 15:49
Quelle: BAG PM Nr. 8 vom 27.4.2021

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