LG Frankenthal v. 3.11.2020, 6 O 102/20

Urheberschutz bei im Internet veröffentlichten Werbetexten

Werbeslogans oder Werbetexte müssen über die üblichen Anpreisungen hinausgehen, um Urheberrechtsschutz zu erlangen. Gebrauchstexte, deren Formulierungen zwar in ihrer Art und Weise ansprechend sind, aber sich ansonsten durch nichts von den üblicherweise in Modekatalogen und Bestellprospekten von Versandhäusern verwendeten Beschreibungen unterscheidet, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Der Sachverhalt:
Der Kläger umfangreiche Kfz-Dienstleistungen für Fahrzeuge aus dem VAG-Konzern an. Er betreibt auf dem Online-Portal ebay Kleinanzeigen gewerblich eine Anzeige, auf der er einen Text über sein Unternehmen und seine Dienstleistungen eingestellt hat. Der Kläger stellte am 23.2.2020 fest, dass der Beklagte auf seinen gewerblich betriebenen Anzeigen auf ebay Kleinanzeigen sowie auf Facebook einen Teil seines oben erwähnten Textes nutzt. Die Anzeige des Beklagten ist auf November 2019 datiert. Der Text des Klägers umfasst ca. 2.600 Zeichen. Die vom Beklagten verwendeten Passagen bestehen aus 1.448 Zeichen, wobei 197 Zeichen auf die Aufzählung der verschiedenen Fahrzeugtypen entfallen. Ein Nutzungsrecht ist durch den Kläger nicht eingeräumt, eine Urhebernennung durch den Beklagten erfolgt nicht.

Der Kläger war der Ansicht, der Text sei als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt. Die Parteien seien zudem Mitbewerber i.S.d. UWG. Er forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf. Der Beklagte war der Ansicht, der Text erreiche nicht die erforderliche Schöpfungshöhe um urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk zu genießen. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder nach § 97 Abs. 1 UrhG noch nach § 8 Abs. 1 UWG zu.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger Urheber des streitgegenständlichen Textes ist, da es bereits an einem schutzwürdigen Schriftwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG fehlt. Schriftwerke sind Sprachwerke, bei denen der sprachliche Gedankeninhalt durch Schriftzeichen oder andere Zeichen äußerlich erkennbar gemacht wird. Vom Urheberrechtsschutz sind aufgrund des seit langem anerkannten Schutzes der „kleinen Münze“ auch einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen mit nur geringem Schöpfungsgrad umfasst.

Trotz der geringen Anforderungen an den Schöpfungsgrad ist aber ein Werk, das als persönlich geistige Schöpfung zu bewerten ist, erforderlich. Hierbei erlangen frei erfundene Sprachwerke leichter Urheberrechtsschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, da diesen durch die übliche Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtschutzfähige eigenschöpferische Prägung fehlt. Solche Texte können aber aufgrund einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs schutzfähig sein.

Insofern müssen Werbeslogans oder Werbetexte über die üblichen Anpreisungen hinausgehen, um Urheberrechtsschutz zu erlangen. Gebrauchstexte, deren Formulierungen zwar in ihrer Art und Weise ansprechend sind, aber sich ansonsten durch nichts von den üblicherweise in Modekatalogen und Bestellprospekten von Versandhäusern verwendeten Beschreibungen unterscheidet, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung anzuerkennen ist.

Infolgedessen steht fest, dass dem streitgegenständlichen Text kein Urheberrechtsschutz zuzusprechen ist. Denn dabei handelt es sich um das Angebot und die Beschreibung von Spurhalteassistenten, wobei sowohl der Spurhalteassistent an sich als auch die Aktivierung eines solchen durch den Kläger beworben wird. Zwar ist zumindest nach der Länge des Textes ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht zu ziehen. Dem Gesamteindruck der konkreten Textgestaltung nach lässt sich die erforderliche schöpferische Eigenart jedoch nicht feststellen. Der Text besteht überwiegend aus kurzen Sätzen, mit denen zum größten Teil lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben werden. Der letzte Teil des Textes besteht sodann lediglich aus der Aufzählung von Fahrzeugtypen.

Ebenso kommt kein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG in Betracht. Zwar können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen. Jedoch fehlt es vorliegend gerade an solchen besonderen Umständen, die außerhalb des Bereiches urheberechtlich geschützter Tatbestände liegen. Der streitgegenständliche Text ist nämlich mangels wettbewerblicher Eigenart nicht dazu geeignet, eine Herkunftstäuschung gem. § 4 Nr. 3 UWG bei Verbrauchern hervorzurufen, da die konkrete Textausgestaltung nicht ausreicht, um die angesprochenen und interessierten Verkehrskreise auf dessen betriebliche Herkunft hinzuweisen. Eine gezielte Behinderung des Klägers durch die Textnutzung des Beklagten gem. § 4 Nr. 4 UWG ist ebenfalls nicht ersichtlich.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.01.2021 13:08
Quelle: Landesrecht online Rheinland-Pfalz

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