EuGH v. 24.11.2020 - C-59/19

Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen Booking.com wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung

Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Hotel liegt, auf Unterlassung eines etwaigen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung verklagt werden. Auch wenn die Verhaltensweisen, deren Unterlassung begehrt wird, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses stattfinden, ist die besondere Zuständigkeitsregelung der Brüssel-Ia-Verordnung für Verfahren anwendbar, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben.

Der Sachverhalt:
Die klagende Wikingerhof GmbH & Co. KG, die ein Hotel in Deutschland betreibt, schloss 2009 einen Vertrag mit der beklagten Booking.com BV, einer Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden, die eine Buchungsplattform für Unterkünfte betreibt. Dabei wurde ein von der Beklagten vorgelegtes Vertragsformular verwendet, das u.a. folgende Klausel enthielt: "Das Hotel erklärt, eine Kopie der Version 0208 der AGB von Booking.com erhalten zu haben. Diese liegen online auf Booking.com vor. Das Hotel bestätigt, dass es die Bedingungen gelesen und verstanden hat und ihnen zustimmt. Die Bedingungen sind ein grundlegender Bestandteil dieses Vertrages." In der Folge änderte die Beklagte mehrfach ihre AGB, die in ihrem Extranet einsehbar waren.

Die Klägerin widersprach schriftlich der Einbeziehung einer neuen Version der AGB, die die Beklagte am 25.6.2015 ihren Vertragspartnern bekannt gegeben hatte, in den fraglichen Vertrag. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie wegen der beherrschenden Stellung der Beklagten auf dem Markt für Vermittlungsleistungen und für Buchungsportale für Unterkünfte keine andere Wahl gehabt habe, als den fraglichen Vertrag abzuschließen und den Auswirkungen der späteren Änderungen der AGB der Beklagten zu unterliegen, auch wenn bestimmte Praktiken der Beklagten unbillig seien und somit gegen das Wettbewerbsrecht verstießen. Im Anschluss daran erhob die Klägerin Klage, mit der sie beantragte, der Beklagten zu verbieten, auf der Buchungsplattform für Unterkünfte einen von der Klägerin ausgewiesenen Preis ohne deren Einwilligung mit der Bezeichnung "vergünstigter Preis" oder "rabattierter Preis" zu versehen, ihr den Zugang zu den von ihren Vertragspartnern über die Plattform überlassenen Kontaktdaten vorzuenthalten, und die Platzierung des von ihr betriebenen Hotels bei Suchanfragen von der Gewährung einer 15 % übersteigenden Provision abhängig zu machen.

Das LG erklärte sich für örtlich und international nicht zuständig. Dies wurde in der Berufungsinstanz durch das OLG bestätigt. Nach dessen Ausführungen bestand keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte gem. der allgemeinen Regel der Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung), da die Beklagte ihren Sitz in den Niederlanden habe. Zudem seien im vorliegenden Fall weder die besondere Zuständigkeit des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 noch der deliktische Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung gegeben. Die Klägerin legte beim BGH Revision ein und trug vor, dass das OLG zu Unrecht für die fragliche Klage den deliktischen Gerichtsstand verneint habe. Der BGH wiederum wandte sich mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Er legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 7 Nr. 2 Verordnung Nr. 1215/2012 für eine Klage gilt, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze.

Die Gründe:
Beruft sich ein Kläger auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. a oder Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, so hat das angerufene Gericht zu prüfen, ob die Ansprüche des Klägers - unabhängig von ihrer Einordnung nach nationalem Recht - im Sinne der Verordnung vertraglicher Art sind oder vielmehr eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum Gegenstand haben. Insbesondere hat es, um eine unter Vertragspartnern erhobene Klage als vertraglich oder deliktisch i.S.d. Verordnung einzuordnen, zu prüfen, ob die Verpflichtung, die ihr als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung bzw. eine dieser gleichgestellte Handlung zum Gegenstand hat.

Eine Klage hat somit einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag i.S.v. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist. Beruft sich der Kläger in seiner Klageschrift hingegen auf die Regeln über die Haftung aus unerlaubter Handlung (oder gleichgestellt), d.h. auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, und erscheint es nicht unerlässlich, den Inhalt des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, so bilden eine unerlaubte Handlung (oder gleichgestellt), oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage i.S.v. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012.

Im Streitfall beruft sich die Klägerin in ihrer Klageschrift auf einen Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsrecht, das den Missbrauch einer beherrschenden Stellung unabhängig von einem Vertrag oder einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung allgemein verbiete. Mithin besteht die Rechtsfrage, die dem Ausgangsverfahren im Kern zugrunde liegt, darin, ob die Beklagte eine beherrschende Stellung i.S.d. genannten Wettbewerbsrechts missbraucht hat. Indessen ist es für die Feststellung, ob die Booking.com vorgeworfenen Praktiken nach diesem Wettbewerbsrecht rechtmäßig oder rechtswidrig sind, nicht unerlässlich, den Vertrag zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens auszulegen, da eine solche Auslegung allenfalls erforderlich ist, um das Vorliegen dieser Praktiken festzustellen.

Vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht ist nach alldem davon auszugehen, dass die Klage, soweit sie auf die gesetzliche Verpflichtung gestützt ist, eine beherrschende Stellung nicht zu missbrauchen, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung i.S.v. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand hat.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.11.2020 14:03
Quelle: EuGH PM Nr. 147 vom 24.11.2020

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