BGH v. 15.10.2020 - I ZR 13/19

Zur Störerhaftung des Registrars

Der Registrar einer Internetdomain, der im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domain mitwirkt, haftet als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin stellt Tonträger her und ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Musikalbum "B. L." des Künstlers R. T. Die Beklagte bietet den Vertrieb, die Vermittlung und die Verwaltung von Domains an, für die Top-Level-Domain "com" sowohl direkt als auch über weltweit ansässige Reseller. Sie ist Registrar einer Domain, hat diese bei der Registrierungsstelle ICANN registriert und an diese die zur Konnektierung erforderlichen Daten des Domaininhabers weitergeleitet. Inhaber der Domain ist das auf den Seychellen registrierte Unternehmen A. Limited. Über diese Domain war am 2.8.2013 eine BitTorrent-Suchseite erreichbar, die es ermöglichte, über einen Tracker das Musikalbum "B. L." des Künstlers R. T. im Wege des Filesharing herunterzuladen.

Die Klägerin wies die Beklagte mit Schreiben vom 7.8.2013 auf die aus der Verfügbarkeit des Musikalbums über die Domain folgende Rechtsverletzung hin und forderte sie auf, die Verletzung bis zum 13.8.2013 zu beenden. Die Beklagte antwortete am selben Tag, sie habe das Schreiben an ihren Reseller mit der Bitte um Weiterleitung an den Kunden gegeben; außerdem teilte sie die Daten des Registranten, des Resellers und des in den Niederlanden ansässigen Host-Providers mit.

Mit weiterem Schreiben vom 14.8.2013 gab die Klägerin der Beklagten Gelegenheit, auf ihren Kunden zwecks Beendigung der Bereitstellung des Musikalbums hinzuwirken. Mit Schreiben vom 20.8.2013 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Dies lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung des LG, die durch das OLG bestätigt worden ist. Einer anwaltlichen Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung kam die Beklagte nicht nach.

LG und OLG gaben der auf Unterlassung und Zahlung gerichteten Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 UrhG nicht zugesprochen werden. Daher hat auch die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und Kosten für ein Abschlussschreiben gem. §§ 677, 683, 670 BGB keinen Bestand.

Mit Erfolg greift die Revision die Beurteilung des OLG an, die Beklagte habe als Störerin auf die Dekonnektierung der streitgegenständlichen Internetdomain hinzuwirken. Der Registrar einer Internetdomain, der im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domain mitwirkt, haftet als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain.

Die Störerhaftung des Registrars tritt ein, wenn der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt, sofern unter der beanstandeten Domain weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden und der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Zugangsvermittler ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell betreibt und der Betreiber der Webseite und sein Host-Provider wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Der Gesetzgeber hat dieses Modell der subsidiären Haftung inzwischen in die Voraussetzungen für den gegenüber dem Zugangsvermittler geltend zu machenden Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG übertragen.

Aus dem vom Rechtsinhaber erteilten Hinweis müssen sich die Umstände, die eine Prüf- oder Überwachungspflicht des Registrars auslösen können, hinreichend klar ergeben. Dies gilt nicht nur für die geltend gemachte Rechtsverletzung, sondern auch für den Umstand, dass unter der beanstandeten Domain weit überwiegend rechtsverletzende Inhalte erreichbar sind. Zudem muss der Rechtsinhaber darlegen, dass er erfolglos gegen den Betreiber oder den Host-Provider der Domain vorgegangen ist oder dass einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt. Im Streitfall führt die Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze dazu, dass der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zugesprochen werden kann.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.11.2020 13:56
Quelle: BGH online

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