OLG München v. 29.10.2020, 24 U 4970/20

Zur Hinweispflicht des Verkäufers in einer Internet-Auktion

Der Hinweis des Verkäufers in einer Internet-Auktion auf die Monographierung eines Bildes durch eine Künstlerin enthält keine Eigenschaftsbeschreibung, dass es sich bei dem Bild um ein Original der Künstlerin handelt. Für den Fall einer anfänglichen Unmöglichkeit der mangelfreien Erfüllung des Kaufvertrages verweist § 437 Nr. 3 BGB auf § 311a BGB. Nach § 311 a Abs. 2 S. 2 BGB ist der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des Klägers, der bei einer Internet-Auktion der Beklagten auf Ebay für 412 € ein Bild ersteigert hatte, das er für eine Fälschung hält. Der Kläger begehrte Ersatz eines Schadens i.H.v. 19.588 €, den er damit begründete, dass das Bild, wäre es echt, einen Wert von 20.000 € hätte.

Das LG hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 BGB bestehe nicht, weil durch die Bezeichnung als „Ölgemälde, monogr. Leonie VON LITTROW (1860-1914)“ die Echtheit des Bildes bzw. die Urheberschaft der Leonie von Littrow nicht vereinbart worden sei. Selbst wenn dies so wäre, bestünde kein Schadensersatzanspruch, da dann anfängliche Unmöglichkeit vorläge. Die Beklagte habe das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht gekannt und seine Unkenntnis nicht zu vertreten.

Auf die Berufung des Klägers gab das OLG per Hinweisbeschluss bekannt, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen.

Die Gründe:
Die Vorinstanz hat ohne Rechtsfehler einen Sachmangel des verkauften Ölgemäldes verneint.

Die Beschreibung des Bildes als „monogr. Leonie VON LITTROW“ begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Echtheit eines Kunstwerkes kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein. Das kommt in Betracht, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein für die Echtheit übernimmt. Doch schon im Fall einer Expertise, die ein Bild einem bestimmten Maler zuschreibt, ist eine Beschaffenheitsvereinbarung - jedenfalls bei einem Privatverkauf - fraglich, ebenso bei einer Beschreibung im Auktionskatalog.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte das Ölgemälde in dem Angebot bei Ebay weder als Original bezeichnet noch eine Expertise vorgelegt, sondern lediglich auf das Monogramm verwiesen, das auf eine Urheberschaft der Leonie von Littrow hinweist. Und unstreitig weist das Gemälde das Monogramm „LL“ auf. Eine Eigenschaftsbeschreibung dahin, dass es sich um ein Original der österreichischen Malerin Leonie von Littrow handele, ist mit dem Hinweis allerdings nicht verbunden.

Aber selbst wenn man diese Frage im Sinn des Klägers bejahen würde, hätte er keinen Anspruch auf Schadensersatz. In diesem Fall läge nämlich anfängliche Unmöglichkeit vor. Nach Klägervortrag handelt es sich nicht um eine Fälschung eines Originals von Leonie von Littrow, sondern es gibt keine derartige venezianische Ansicht mit entsprechender Stilistik und Farbauftrag von der Künstlerin. Für den Fall einer anfänglichen Unmöglichkeit der mangelfreien Erfüllung des Kaufvertrages verweist § 437 Nr. 3 BGB auf § 311a BGB. Nach § 311 a Abs. 2 S. 2 BGB ist der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat. Unstreitig ist, dass die Beklagte die - vom Kläger behauptete - fehlende Urheberschaft der Leonie von Littrow nicht kannte.

Insofern konnte aber auch eine Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis der Beklagten mit Recht verneint werden. Die Beklagte hatte nämlich bereits in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, dass die Bearbeitung des Angebots für Ebay durch erfahrene und gut angeleitete Kunsthistoriker nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei und das Bild über eine gute Provenienz, nämlich aus dem Nachlass des namhaften Wiener Kunsthändlers R. H., der einen Vermerk über die Urheberschaft hinterlassen habe, verfüge, und hierzu eine Zeugin benannt. Diesen Vortrag hat der Inhaber der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wiederholt und um einige Details ergänzt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.11.2020 14:46
Quelle: Bayern.Recht

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