Aktuell in der CR

Vertragsschluss durch Verhandlungsagenten (Weingart, CR 2020, 701)

Aufgrund der immer weiter voranschreitenden Technisierung unserer Welt stellt sich in der Rechtswissenschaft die Frage, wie das Recht mit neuartigen Technologien umgehen soll. Besonders präsent ist die Frage bei autonomer Software, da die Zurechnungsmethoden des deutschen Rechts mit der Autonomie der Software in Konflikt kommen. Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Abschluss von Verträgen mithilfe sog. Verhandlungsagenten. In diesem Kontext werden der Vertragsschluss als solcher, die Möglichkeit vorvertraglicher Haftung sowie die Täuschung durch einen Verhandlungsagenten thematisiert. Beleuchtet wird insoweit das rechtliche Verhältnis zwischen demjenigen, der die Software zum Zwecke des Vertragsschlusses einsetzt (Nutzer), und dessen Vertragspartner.

Wenn Software eigenständig im Rechtsverkehr auftritt

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Verhandlungsagenten – ein Definitionsansatz

II. Vertragsschluss mittels eines Verhandlungsagenten

1. Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB

2. Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB analog

3. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB analog

4. Erklärung ad incertas personas

5. Bote

6. Blanketterklärung

7. Zurechnung über die Grundsätze der Willenserklärung

a) Definition „Willenserklärung“
b) Interessenlage
c) Anfechtbarkeit wegen Erklärungsirrtum

III. Vorvertragliche Haftung für den Verhandlungsagenten

1.  Verschulden

2. Vergleich mit der Gehilfenhaftung

3. Schädigung nur bei Gelegenheit des Vertragsschlusses

4. Auswirkungen des Initiativberichts des EU-Parlaments

IV. Durch einen Verhandlungsagenten begangene arglistige Täuschung oder Drohung

1. Anfechtung der Erklärung des Vertragspartners nach §§ 123 f. BGB

a) Arglistige Täuschung
b) Drohung

2. Haftung für durch die Täuschung oder Drohung verursachte Schäden

V. Zusammenfassung

 


 

 

I. Verhand­lungs­agenten – ein Defini­ti­ons­ansatz

1

Verhand­lungs­agentensind sog. Softwa­re­agenten. Dies sind Compu­ter­pro­gramme, die bestimmte Aktionen selbst­ständig durch­führen, um definierten Ziele zu erreichen1. Der Agent erhält aus seiner Umgebung mittels seiner Sensorik (z.B. Tastatur, Kamera, Sensoren) Infor­ma­tionen, die er auswertet und das Ergebnis über seine Aktua­toren an die Umgebung zurückgibt2. Softwa­re­agenten zeichnen sich durch die Eigen­schaften Autonomie, Reakti­vität, Proak­ti­vität, Inter­ak­ti­ons­fä­higkeit und Lernfä­higkeit aus3. Für diesen Beitrag ist vorrangig die Autonomie von Softwa­re­agenten von Bedeutung, wobei über eine präzise Definition von Autonomie weitest­gehend Uneinigkeit herrscht4. Jüngst hat sich auch die EU zu diesem Thema zu Wort gemeldet5: Autonomie soll nach den Vorstel­lungen des EU-Parla­ments bei solchen KI-Systemen vorliegen, deren Arbeits­weise darauf beruht, bestimmten Input mithilfe eines vorge­ge­benen Regel­systems zu inter­pre­tieren, ohne jedoch auf die vorge­ge­benen Regeln beschränkt zu sein, wobei zu berück­sich­tigen sein soll, dass das System für eine bestimmte Aufgabe geschaffen wurde und dadurch sowie durch weitere Design-Entschei­dungen des Entwicklers in gewisser Hinsicht einge­schränkt ist6. Das EU-Parlament legt folglich den Schwer­punkt ihrer Definition nicht mehr auf die KI als solche, sondern auf das autonome Entscheiden, für das die Struktur als KI jedoch Voraus­setzung sein soll. Obwohl an der Vollstän­digkeit der Definition des EU-Parla­ments gezweifelt werden kann7, soll sie für die folgenden Ausfüh­rungen zugrunde gelegt werden.

2

Softwa­re­agentensind vor diesem Hinter­grund Softwa­re­pro­gramme, deren Autonomie sich daraus ergibt, dass sie bekannten oder unbekannten Input mithilfe ihres internen Regel­systems verar­beiten. Ihnen verbleibt dabei ein gewisser Entschei­dungs­spielraum, wobei sie durch ihre Program­mierung und ihren Einsatz­be­reich beschränkt werden.

3

Kontrol­lier­barkeit: Die Fähigkeit, ein solches System überblicken und kontrol­lieren zu können, hängt stark von der Komple­xität des zugrunde liegenden Programms ab8 sowie von den Daten­mengen, die das System verar­beiten kann. Als Faust­regel kann heran­ge­zogen werden, dass die Kontrol­lier­barkeit und Nachvoll­zieh­barkeit mit steigender Komple­xität des Systems abnimmt; die Präzision der Entschei­dungen nimmt jedoch zu9.

4

Auch Verhand­lungs­agenten sind mit dieser Art der Autonomie ausge­stattet und dienen der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen. Diese Aufgaben erfüllen sie eigen­ständig und ohne dass ein Mensch dabei auf die Software oder den Vertrags­schluss einwirkt. Je kompli­zierter und umfang­reicher das Einsatz­gebiet ist, desto schwie­riger wird es, das System zu verstehen und zu kontrol­lieren. Damit wird den für den Verhand­lungs­agenten verant­wort­lichen Personen ab einem gewissen Komple­xi­tätsgrad die Möglichkeit genommen, Fehlver­halten des Agenten durch korrektes Alter­na­tiv­ver­halten zu verhindern.

 

II. Vertrags­schluss mittels eines Verhand­lungs­agenten

5

Zunächst stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit von durch Verhand­lungs­agenten einge­gan­genen Verträgen. Inwieweit kann autonome Software eine Person rechts­ver­bindlich binden?

6

Bei Erklä­rungen eines Verhand­lungs­agenten handelt es sich um Compu­ter­er­klä­rungen. Diese werden, anders als elektro­nisch übermit­telte Willens­er­klä­rungen oder automa­ti­sierte Willens­er­klä­rungen, (...)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.11.2020 11:49

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