LG München I v. 5.6.2020 - 39 O 15946/19

Unzulässige Bewerbung einer Kindermilch

Die Werbeaussagen „7x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund - ganz sicherlich“ und „7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh“ enthalten nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben und sind ohne eine Erklärung, die Bezugsgröße die Bewerbung „7x mehr“ im Sinn hat, unzulässig. Dass sich hinter dem Button auf der Webseite eine Erklärung zur Bezugsgröße befinden könnte, nämlich „pro Kilogramm Körpergewicht“, ergibt sich nicht aus der bloßen Nennung des Produkts.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein Lebensmittelunternehmen und vertreibt u.a. die Produkte „ab 1+ Jahr“ und „ab 2+ Jahr“. Sie hatte am 16.5.2019 ihre Produkte auf ihrer Website mit einem TV-Spot und mit der Überschrift über der Abbildung der Verpackung: „7x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund - ganz sicherlich“ beworben. Unterhalb der Verpackungen befindet sich ein Button „“. Beim Anklicken des Buttons „“ erscheint u.a. die Erklärung „Kleinkinder benötigen bis zu 3 x mehr Calcium und sogar 7 x mehr Vitamin D als Erwachsene pro kg Körpergewicht“.

Weiter unten auf der Website befinden sich unter der Überschrift „Ernährung“ mehrere Bilder mit Kindern. Unter einem Bild befindet sich die Angabe „Darum benötigt ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener“. Der Untertext „Erfahren Sie mehr über Vitamin D und den Einfluss auf das Immunsystem und den Knochenaufbau“ ist anklickbar. Es erscheint u.a. die Erklärung „Für einen gesunden Knochenaufbau benötigt Ihr Kleines 7 x mehr Vitamin D pro kg Körpergewicht als Sie selbst“. Auf der Verpackung der Produkte erscheint der Text „In der Zusammensetzung von wird berücksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3 x mehr Calcium1 und 7 x mehr Vitamin D1 als ein Erwachsener benötigt“. Die hochgestellte 1 bei „Calcium“ und „Vitamin D“ wird auf derselben Seite der Verpackung aufgelöst mit „Mehrbedarf an Nährstoffen Kleinkinder vs. Erwachsene pro kg KG (EFSA 2013, Männer 80 kg, Kleinkinder 12 kg).

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Er war der Ansicht, dass die beanstandeten Werbungen gegen Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 3 Abs. 1 a und d VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) sowie gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5a UWG verstießen. Die Informationen über die Kindermilch seien irreführend in Bezug auf die Eigenschaften, die Art und Zusammensetzung des Lebensmittels i.S.d. Art. 7 LMIV. Die nährwerts- und gesundheitsbezogenen Angaben seien entgegen Art. 3 HCVO falsch, mehrdeutig oder irreführend.

Das LG gab der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Kostenerstattungsklage statt.

Die Gründe:
Die Klage war in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen irreführender bzw. mehrdeutiger Angaben bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Aussagen gem. Art. 3 Satz 2 a VO (EG) 1924/2006 (HCVO), § 8 Absatz 1, Absatz 3 Nr. 3 UWG. Die Aussagen suggerieren ferner, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern könnte und die beworbene Kindermilch daher besonders wertvoll sei. Dies ist unzulässig gem. Art. 3 Satz 2 d VO (EG) 1924/2006 (HCVO). Der Kostenerstattungsanspruch beruht auf § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG.

Dass sich hinter dem Button eine Erklärung zur Bezugsgröße befinden könnte, nämlich „pro Kilogramm Körpergewicht“, ergibt sich nicht aus der bloßen Nennung des Produkts. Es handelt sich weder um einen selbst erklärenden Button, noch ist eine Art Mouseover-Effekt vorhanden. Jedenfalls ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird nur zufällig diesen Button anklicken und dann bei dieser Gelegenheit etwas über die Bezugsgröße erfahren. Ohne diese Erklärung kann die Bewerbung „7x mehr brauchst du als ich“ absolut und damit irreführend verstanden werden, nämlich dass ein Kind in der Gesamtmenge 7x mehr Vitamin D braucht als ein Erwachsener. Wenn man dagegen - wie richtig - pro Kilogramm Körpergewicht rechnet, dann reduziert sich die benötigte Menge im Verhältnis zu einem Erwachsenen, da ein Kind im Durchschnitt nur den Bruchteil des Gewichts eines Erwachsenen hat.

Die Aufklärung unter der hochgestellten 1 mag zwar, von einer rechnerischen Ungenauigkeit abgesehen, richtig sein nach den Ausführungen der EFSA. Diese Aufklärung ist aber nicht geeignet, die Irreführung und Mehrdeutigkeit i.S.d. Art. 3 Satz 2 a HCVO, die durch die plakative Aussage „in der Zusammensetzung wird berücksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3x mehr Calcium und 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener benötigt“ hervorgerufen wird, zu beseitigen. Denn ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird jedenfalls auch nach der Erklärung unter der hochgestellten 1 keine Berechnungen vornehmen, um dann zu verstehen, dass ein Kind im Durchschnitt im Vergleich zu einem Erwachsenen im Durchschnitt dieselbe Nährstoffmenge von 15 Mikrogramm benötigt.

Dies bedeutet, dass ein Kind nur dieselbe Menge eines bestimmten - Vitamin D-haltigen - Lebensmittels benötigt wie ein Erwachsener, um seinen Nährstoffbedarf hinsichtlich Vitamin D zu decken und nicht etwa die 7-fache Menge dieses Lebensmittels. Genau dies wird aber durch die plakative Aussage suggeriert, so dass diese Kindermilch als besonders wertvoll im Verhältnis zu Erwachsenennahrung erscheint. Dies bedeutet, dass die Aufklärung unter der hochgestellten 1 nicht etwa die „Unklarheiten“ einer Aussage beseitigt, sondern ein bestimmtes Verständnis einer mehrdeutigen Aussage in das Gegenteil verkehrt. Gerade die gesamte Darstellung auf der Produktverpackung gemäß Anlage K 3 suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen, dass diese Kindermilch besonders geeignet ist, die erforderlichen erhöhten Mengen an Nährstoffen für Kinder zu liefern.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.08.2020 16:14
Quelle: Bayern.Recht

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