Hilfen der Bundesregierung für Künstler und Kreative

Die Bundesregierung stellt Hilfen für die Kultur- und Kreativwirtschaft in Milliardenhöhe in Aussicht. Der Zugang zur Grundsicherung soll erleichtert werden. Hinzu kommen betriebliche Absicherungen sowie zusätzliche Erleichterungen vor allem des Zivilrechts. Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Änderungen sollen in dieser Woche beschlossen werden. Die Hilfsangebote und Fördermaßnahmen, die sich an Unternehmen, Angestellte und Solo-Selbständige richten, im Überblick:

Sozialschutz für Kleinunternehmer/Solo-Selbständige:
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise greifen. Um diese Leistungen schnell und unbürokratisch zugänglich zu machen, sollen die Zugangsvoraussetzungen für die nächsten Monate erleichtert werden. Das vorhandene Vermögen muss, solange es nicht erheblich ist, nicht angetastet werden, die komplexe Vermögensprüfung entfällt. Der Verbleib in der Wohnung wird gesichert und der Kinderzuschlag für Familien, die neu in den Einkommensbereich der Leistung kommen, wird zeitlich befristet umgestaltet. Die Leistungen sollen von den zuständigen Stellen schnell und unbürokratisch gewährt werden.

Absicherung betrieblicher Bedarfe durch Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbständige:
Die Bundesregierung hat Corona-Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona in Höhe von insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro Bundesmittel beschlossen. Damit wird die Bundesregierung finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen leisten. Mit den Mitteln können laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. bezahlt werden. Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten danach bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Bei bis zu zehn Beschäftigten fließen bis 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Auch die Soforthilfen sollen noch in dieser Woche von Deutschem Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Hinweise zur Antragstellung sollen bald erfolgen.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen:
Des Weiteren will die Bundesregierung durch zusätzliche Schutzmaßnahmen für eine Absicherung Kultur- und Kreativschaffender sorgen. Hierzu zählen u.a. Erleichterungen im Miet- und Insolvenzrecht, bei steuerrechtlichen Regelungen und Voraussetzungen der Künstlersozialversicherung. Diese unterschiedlichen Instrumente sehen laut Bundesregierung wie folgt aus:

Liquiditätshilfen:
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) soll Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützen, indem sie die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität erleichtert. Die KfW soll dazu die bestehenden Kredite nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Auch Unternehmen, Selbständige und Freiberuflern der Kultur- und Kreativwirtschaft sollen diese Hilfsangebote offensstehen. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt. Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die eine Unterstützung der KfW nutzen möchten, sollen sich zunächst an ihre Hausbank wenden, die die jeweiligen KfW-Kredite durchleiten soll.

Darüber hinaus soll die KfW ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Dafür sollen die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert werden und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80%, bei Investitionen sogar bis zu 90%. Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind.

Künstlersozialversicherung:
Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es bei Versicherten und Abgabepflichtigen in der Künstlersozialversicherung zu Einnahmeausfällen unter anderem durch abgesagte Veranstaltungen, zurückgegebene Tickets, etc. Bei Versicherten, deren Einkommensprognose sich verändert hat, besteht die Möglichkeit, der Künstlersozialkasse die geänderte Einkommenserwartung zu melden. Die Beiträge werden den geänderten Verhältnissen angepasst. Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten können zudem individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden. Bei abgabepflichtige Unternehmen können die monatlichen Vorauszahlungen reduziert werden. Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten können auch hier individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.

Entschädigung bei Verdienstausfall durch Tätigkeitsverbot:
Selbständige und Freiberufler, die aufgrund des Coronavirus einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Entschädigung erhalten. Auskünfte erteilt das zuständige Gesundheitsamt.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen:
Bei unmittelbar vom Coronavirus betroffenen Unternehmen gewähren die Finanzbehörden bis Ende 2020 Stundungen von Steuerschulden. Auch können Steuervorauszahlungen angepasst werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge wird verzichtet.

Insolvenzrecht:
Im Insolvenzrecht wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen ausgesetzt. Für Privatpersonen werden im Fall der Insolvenz bei der Restschuldbefreiung die Auswirkungen der Covid 19-Pandemie entsprechend berücksichtigt.

Mietrecht:
Für Mietverträge über Grundstücke oder Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung eingeschränkt. Das bedeutet, dass z.B. dem Fotografen nicht das Atelier gekündigt werden kann, wenn er mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist.

Darlehen:
Für Darlehensverträge soll eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden. Die Regelungen sind zunächst bis zum 30. September 2020 befristet.

Kurzarbeitergeld:
Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. Eine Beantragung ist z.B. bereits dann möglich, wenn 10% der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet. Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. Eine weitere angepasste Zugangsvoraussetzung ist der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Die Maßnahme Kurzarbeitergeld greift nur bei Beschäftigten und nicht bei (Solo-) Selbstständigen.

Zusätzliche Maßnahmen der Kulturstaatsministerin
Weitgehender Verzicht auf Rückforderungen: Bei einem vorzeitigen Abbruch von geförderten Kulturprojekten und Veranstaltungen wird die BKM im Einzelfall prüfen, ob auf die Rückforderung bereits verausgabter Fördermittel verzichtet werden kann.

Umwidmung von Mitteln und Flexibilisierung von Programmen: Die BKM wird bestehende Förderprogramme konsequent so schärfen, dass die Maßnahmen sowohl Kultureinrichtungen als auch in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern und anderen in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern zugutekommen.

Anerkennung von Medienunternehmen als kritische Infrastrukturen: Um die informationelle Grundversorgung der Bevölkerung weiterhin sicherzustellen, setzt sich die BKM innerhalb der Bundesregierung und gegenüber den Ländern mit Nachdruck dafür ein, Medienunternehmen einschließlich ihres Vertriebs als anerkannte kritische Infrastrukturen von zwingenden Betriebsschließungen auszunehmen. Die für den journalistischen Betrieb notwendigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen außerdem zum unabkömmlichen Personal der kritischen Infrastrukturen gezählt werden, um ihnen zum Beispiel Notbetreuung für ihre Kinder zu ermöglichen.

Zusätzliche Mittel als Nothilfe: Die BKM setzt sich über den bestehenden Haushalt hinaus dafür ein, zusätzliche Mittel für Kultur und Medien als Nothilfe zur Verfügung zu stellen, um die bereits entstandenen und noch entstehenden Belastungen zu mindern.

Weitere Initiativen
Angebote auf Länderebene: Zahlreiche Bundesländer haben spezifische Hilfsprogramme und -maßnahmen für die Kultur- und Kreativwirtschaft beschlossen. Diese Programme können neben den Bundeshilfen in Anspruch genommen werden, solange keine Überkompensation erfolgt.

Verwertungsgesellschaften: Aus den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft wird ein gewisser Prozentteil für diese sozialen Zwecke beiseitegelegt und - zumeist auf Antrag - Hilfe in Notfällen gewährt. Aktuell können bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten Inhaber/innen eines Wahrnehmungsvertrags aus der freien Szene eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 250 Euro beantragen, wenn sie durch virusbedingte Veranstaltungsabsagen Honorarausfälle erlitten haben.

Die GEMA wird finanzielle Übergangshilfen für individuelle Härtefälle gewähren und dafür bis zu 40 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Darüber hinaus entfallen für die Zeit der behördlich angeordneten Schließung von Betrieben deren GEMA-Vergütungen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.03.2020 12:30
Quelle: Bundesregierung online

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