EuGH, C‑61/19 Schlussanträge v. 4.3.2020

Mobiltelekommunikationsdienste: Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Das vorliegende Verfahren gibt dem EuGH Gelegenheit zur weiteren Klarstellung des Begriffs der "Einwilligung" einer betroffenen Person, einem zentralen Begriff des Datenschutzrechts der Union, der letztlich im Grundrecht auf Datenschutz wurzelt. In diesem Zusammenhang sollte sich der Gerichtshof auch mit der Frage der Beweislast dafür befassen, ob die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat.

Der Sachverhalt:
Orange România SA ist ein Anbieter von Mobiltelekommunikationsdiensten auf dem rumänischen Markt, der diese Dienste sowohl im "PrePay"-System als auch mit Abschluss eines Vertrages anbietet. Im März 2018 hatte die Nationale Behörde zur Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten (ANSPDCP) aufgrund von Art. 32 i.V.m. mit Art. 8 des Gesetzes Nr. 677/2001 einen Bescheid erlassen, mit dem sie eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktion gegen Orange România verhängte, was sie damit begründete, dass die Anfertigung und Aufbewahrung von Kopien der Ausweisdokumente ihrer Kunden ohne deren ausdrückliche Einwilligung erfolgt sei.

Die ANSPDCP stellte insoweit fest, Orange România habe in der Betriebsstätte mit natürlichen Personen als Kunden Verträge über Mobiltelekommunikationsdienste in Papierform geschlossen, wobei diesen Verträgen Kopien der Ausweisdokumente dieser Kunden angeheftet worden seien. In diesen Verträgen sei u. a. der Umstand vermerkt, dass der Kunde darüber unterrichtet worden sei und darin eingewilligt habe, dass diese Kopien (von Orange România) angefertigt und aufbewahrt werden, wobei das Vorliegen der Kundeneinwilligung durch Ankreuzen entsprechender Kästchen in den Vertragsunterlagen vermerkt worden sei.

Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts gibt es sowohl Verträge, in denen der Kunde seinen Willen bezüglich des Einbehaltens einer Kopie seines Personalausweises ohne Zwang durch Ankreuzen eines Kästchens bekundet hat, als auch gegenteilige Fälle, in denen die Kunden es abgelehnt haben, die entsprechende Einwilligung zu erteilen. Wie sich aus den "internen Verfahren" von Orange România für den Verkauf zu ergeben scheint, vermerkte Orange România in den letztgenannten Fällen die erforderlichen Angaben dazu, dass der Kunde die Einbehaltung einer Kopie des Ausweisdokuments ablehnte, durch Ausfüllen eines dafür vorgesehenen Formulars und schloss den Vertrag erst danach ab. Ungeachtet der Bestimmungen in den AGB von Orange România war es also so, dass Orange România den Abschluss von Abonnementverträgen mit Kunden auch dann nicht ablehnte, wenn diese es ablehnten, in die Einbehaltung einer Kopie ihres Personalausweises einzuwilligen.

Vor diesem Hintergrund hat das Tribunalul Bucureşti (LGt Bukarest) dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Welche Voraussetzungen müssen i.S.v. Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 erfüllt sein, damit eine Willensbekundung als für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt angesehen werden kann?
  • Welche Voraussetzungen müssen i.S.v. Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 erfüllt sein, damit eine Willensbekundung als ohne Zwang erfolgt angesehen werden kann?


Der Generalanwalt Maciej Szpunar hat seine Schlussanträge bekannt gegeben.

Die Gründe:
In der vorliegenden Rechtssache wird der EuGH ersucht, die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten als gültig angesehen werden kann.

Ich schlage dem EuGH vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Eine betroffene Person, die ein Vertragsverhältnis über die Erbringung von Mobiltelekommunikationsdiensten mit einem Unternehmen einzugehen beabsichtigt, erteilt dem Unternehmen keine "Einwilligung", d. h. bekundet nicht "ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage" ihren Willen, i.S.v. Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und von Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 des EU-Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), wenn sie auf einem ansonsten standardisierten Vertrag handschriftlich erklären muss, dass sie die Einwilligung in die Anfertigung und Aufbewahrung von Fotokopien ihrer Ausweispapiere verweigert.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.03.2020 14:17
Quelle: EuGH online

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