LG Köln v. 18.2.2020 - 31 O 152/19

Werbung für Online-Glücksspiele im Fernsehen bleibt in Deutschland verboten

Die Ausstrahlung von Werbespots im Fernsehen, die mittelbar eine Sympathiewerbung für in Deutschland verbotene Online-Glücksspiele entfalten, bleibt bis zu einer Neuregelung der maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ab 1.7.2021 verboten. Es wäre unverständlich, wenn die Glücksspielbetreiber mit einem so hohen Aufwand für Glücksspiel werben würden, an dem nur die Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein teilnehmen dürften.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verband der deutschen Glücksspielunternehmen, der die Interessen von Lotteriegesellschaften, Anbietern von Soziallotterien und diversen Annahmestellen vertritt. Er wandte sich gegen die Mediengruppe eines Fernsehsenders, die unterschiedliche Werbespots im Fernsehen gesendet hatte. Darin wurde u.a. für Glücksspiel-Top-Level-Domains aus Deutschland geworben. Die Betreiber durften ihre Onlinespiele allerdings aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Länder nur für Bewohner des Gebietes des Bundeslandes Schleswig-Holstein anbieten. Internetnutzer können dort nach ihrer Registrierung gegen Entgelt an Online-Casino- und Automatenspielen teilnehmen.

Der Kläger wandte sich gegen die Fernsehwerbung für Glücksspiele und Online-Casinos auf den entsprechenden Domains.de, weil diese auch eine Werbewirkung für das in den übrigen Bundesländern verbotene Glücksspiel im Internet entwickeln würde. Die  Spots wären auch deshalb unzulässig, weil sie eine Werbewirkung für vergleichbare Glücksspiel-Domains mit der Top-Level-Domain ".com" entfalten, deren Online-Spiele mangels Lizenz bundesweit verboten sind und deren Betreiber ihren Sitz in Malta haben.

Die Beklagte war der Ansicht, dass die Werbespots nicht zu beanstanden seien. Schließlich sei die Nutzung des Online-Glücksspiels auf Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein beschränkt. Die Fernsehspots auf den Domains.de würden auch nicht zu einer unzulässigen Werbung für die Domains.com führen.

Das LG hat der Unterlassungsklage stattgegeben.

Die Gründe:
Die Beklagte hat die Ausstrahlung der Fernsehspots zu unterlassen. Es handelt sich dabei um Werbung für ein verbotenes Online-Glücksspiel. Das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet ist grundsätzlich verboten. Lediglich das Land Schleswig-Holstein hat es erlaubt, dass ihre Einwohner an Online-Glücksspielen teilnehmen können.

Unerheblich war, ob die Ausstrahlung der Werbespots mit der Top-Level-Domain.de für die übrigen Bundesländer außer Schleswig-Holstein unzulässig ist. Fest steht, dass die Werbespots für die Top-Level-Domains.de jedenfalls deswegen unzulässig sind, weil sie eine mittelbare Werbewirkung auch für die Domains.com entfalten, die in Deutschland über keine Glücksspiellizenz verfügen. Sie wecken zumindest Sympathien für das Glücksspiel und fördern daher auch den Absatz der Glücksspiele insgesamt.

Die Internetadressen der Domains.com und der Domains.de sind nahezu identisch und verwenden gezielt dieselben Schlüsselbegriffe bzw. Dachmarken und dieselbe graphische Gestaltung. Den Spielern bleibt bei den Werbefilmen vor allem die Dachmarke der Internetseiten in Erinnerung. Bei einer nachfolgenden Suche und der Eingabe der Dachmarke in Suchmaschinen des Internets werden sie direkt auf die Domains.com geführt. Es wäre unverständlich, wenn die Glücksspielbetreiber mit einem so hohen Aufwand für Glücksspiel werben würden, an dem nur die Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein teilnehmen dürften. Sie haben es stattdessen darauf abgesehen, gezielt das Glücksspiel der Dachmarken auf den Domains.com zu fördern.

Das Werbeverbot für Glücksspiel gilt zudem nicht nur für deren Veranstalter, sondern gerade auch für die Beklagte als ausstrahlendem Sender, bzw. als Konzern, der hinter den Sendern steht. Für die Zeit bis zu einer Neuregelung der maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ab 1.7.2021 bleibt es daher bei dem bestehenden Verbot der Werbung für Glücksspiel im Internet.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.03.2020 14:03
Quelle: LG Köln PM vom 28.2.2020

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