EuGH, C-649/18: Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.2.2020

Zur Werbung für Online-Angebot von Arzneimitteln

Generalanwalt Saugmandsgaard Øe hat seine Schlussanträge zur Werbung ausländischer Apotheken für ihr Online-Angebot nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie zu bestimmten Voraussetzungen für die Abwicklung von Bestellungen vorgelegt.

Der Sachverhalt:
Eine niederländische Online-Apotheke (A), die auch in Frankreich über eine französische Internetseite nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anbietet, wurde vor französischen Gerichten wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt. Ihr wird vorgeworfen, sie habe durch eine groß angelegte Werbekampagne im Internet und über Werbeflyer, mit der sie auf Rabatte hingewiesen habe, gegen französisches Recht verstoßen.

In Frankreich ist es verboten, mit Vorgehensweisen und Mitteln, die als gegen die Würde des Berufs angesehen werden, Kunden anzuwerben, Patienten zu einem missbräuchlichen Konsum von Arzneimitteln zu verleiten und einen kostenpflichtigen Suchmaschinen-Verweis zu nutzen. Außerdem muss in den Vorgang der elektronischen Bestellung von Arzneimitteln ein Gesundheitsfragebogen aufgenommen werden. A ist der Meinung, dass diese französischen Vorschriften auf sie nicht anwendbar seien, vielmehr unterliege sie allein den niederländischen Vorschriften, nach denen ihre Werbemaßnahmen zulässig seien.

Das mit der Sache befasste französische Gericht möchte vom EuGH wissen, ob die Anwendung der französischen Vorschriften auf A mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Die Gründe:
Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt in seinen Schlussanträgen vor, die Fragen wie folgt zu beantworten:

Art. 34 AEUV (Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung) steht nicht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die Werbung für den Online-Verkauf von Arzneimitteln durch eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheke verbietet, welche darin besteht, dass in großem Umfang Werbeprospekte per Post versandt werden, ggf. indem sie Päckchen von Handelspartnern beigefügt werden, die Waren des täglichen Gebrauchs online verkaufen, und dass für einen bestimmten Betrag übersteigende Bestellungen Preisnachlässe angeboten werden, sofern eine solche Regelung erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Würde des Apothekerberufs zu schützen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Das vorlegende Gericht wird zudem zu prüfen haben, ob die französischen Vorschriften dazu führen, dass Werbung per Post für das Online-Angebot von Arzneimitteln vollständig verboten ist. Sollte dem so sein, sind die hier in Rede stehenden Beschränkungen als Maßnahmen gleicher Wirkung i.S.v. Art. 34 AEUV zu qualifizieren und das vorlegende Gericht muss prüfen, ob sie gleichwohl gerechtfertigt sind. Sollte hingegen kein vollständiges Verbot bestehen, kann es sich um eine schlichte Verkaufsmodalität handeln, die nicht unter Art. 34 AEUV fällt. Im Übrigen erscheint das Verbot, in großem Umfang an potenzielle Kunden Werbeprospekte zu versenden, die Angebote wie im vorliegenden Fall enthalten, als solches durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Würde des Apothekerberufs zu schützen.

Weiterhin hindert Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr den Mitgliedstaat, auf den ein Online-Angebot von Arzneimitteln ausgerichtet ist, daran, auf den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter

  • eine Regelung anzuwenden, wonach der Anbieter auf seiner Internetseite nicht mit Preisnachlässen für einen bestimmten Betrag übersteigende Bestellungen werben darf,
  • eine Regelung anzuwenden, wonach kostenpflichtige Verweise auf Suchmaschinen und Preisvergleichsportalen nicht genutzt werden dürfen und
  • eine Regelung anzuwenden, wonach der Anbieter die erste Arzneimittelbestellung eines Patienten über seine Internetseite nur abwickeln darf, wenn dieser einen Gesundheitsfragebogen ausgefüllt hat,


sofern der erste Mitgliedstaat seine Absicht, die in Rede stehende Regelung auf diesen Anbieter anzuwenden, dem zweiten Mitgliedstaat sowie der EU-Kommission nicht mitgeteilt hat, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat. Sollten solche Regelungen mitgeteilt worden sein, hindert Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, sie auf einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Online-Anbieter von Arzneimitteln anzuwenden, vorausgesetzt, diese ist Anwendung geeignet und erforderlich, um die öffentliche Gesundheit zu schützen, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat. Vorliegend lässt sich der Akte nicht entnehmen, dass Frankreich der Kommission und den Niederlanden mitgeteilt hat, die streitigen Vorschriften auf A anzuwenden. Sollte das vorlegende Gericht dies bestätigen, müsste sie entscheiden, dass diese Vorschriften nicht auf A angewandt werden dürfen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.02.2020 11:51
Quelle: EuGH online

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