Aktuell im ITRB

Automatisierte Softwareentwicklung unter Einsatz Künstlicher Intelligenz (Intveen, ITRB 2020, 70)

Agiles Programmieren und der Einsatz Künstlicher Intelligenz gewinnen bei der Entwicklung von IT-Systemen und insb. von Software stark an Bedeutung. Dieser Beitrag versucht, auf der Grundlage heutiger Erkenntnisse und bestehender Rechtsvorschriften vorausblickend bestimmte Regelungsnotwendigkeiten im vertragsrechtlichen Bereich aufzuzeigen.


1.  Softwareentwicklung gegenwärtig

a) Vertragstypen

b) Haftungsfragen

c) Rechteeinräumung

2. Softwareentwicklung zukünftig

a) Automatisierte Softwareentwicklung (ASE)

b) Künstliche Intelligenz (KI)

c) Haftungsszenarien

d) Entstehung und Einräumung von Urheberrechten

3. Fazit
 


1. Softwareentwicklung gegenwärtig

a) Vertragstypen


Üblicherweise erfolgt die Entwicklung von kundenspezifischer Software und deren anschließende Überlassung nach deutschem Recht auf der Grundlage eines Werkvertrags, ganz gelegentlich aber auch auf Basis eines Dienstvertrags (so z.B. bei entsprechender Vereinbarung im Bereich Agiles Programmieren). Der Überlassung bzw. Zurverfügungstellung von Standardsoftware liegt ein Kauf- oder Mietvertrag zugrunde, wobei kundenspezifische Entwicklungen von Software im Zusammenhang mit Standardsoftware in der Praxis zwar auch vorkommen, allerdings nur für die Entwicklung von für den Einsatz der Standardsoftware erforderlicher zusätzlicher Software bzw. Software-Module.

Software wurde herkömmlich von Menschen unter Einsatz von Maschinen bzw. dazu verwendeten Werkzeugen entwickelt. Dafür haben sich bestimmte Entwicklungsprozesse, häufig auf der Grundlage standardisierter Vorgehensmodelle wie z.B. dem sog. Wasserfallmodell, herauskristallisiert. Hierbei zeichneten sich bestimmte Standardisierungs- und Automatisierungsprozesse ab, wobei letztlich immer Grundlage das menschliche Schaffen gewesen ist. Test- und Einführungsszenarien können produktspezifisch variieren, wobei auch diese letztlich bislang der menschlichen Kontrolle unterliegen.

Jedenfalls lässt sich heute, gerade bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Beschreibung der zu entwickelnden Software, das Entwicklungsergebnis überwiegend sicher vorhersagen. Die der Betriebsphase vorangehenden Planungs- und Realisierungsphasen mit dem daraus resultierenden Entwicklungsergebnis sind noch ganz überwiegend das Ergebnis menschlicher Vorstellungs- und Entwicklungskraft bzw. Intelligenz und Kreativität.

b) Haftungsfragen

Nach dem derzeitigen deutschen Haftungsregime besteht im Regelfall eine verschuldensabhängige Haftung des Herstellers bzw. Entwicklers sowie des Verkäufers von Software. Gleiches gilt i.Ü. für die Haftung des Anwenders bzw. Nutzers der eingesetzten Software für Schäden, die aus der Nutzung der Software resultieren. Die verschuldensabhängige Haftung ist auch jeweils in der Höhe unbeschränkt, weil gesetzlich nicht limitiert.

Eine Ausnahme von der sog. Verschuldenshaftung bildet die Produkthaftung, bei der eine verschuldensunabhängige Haftung gegeben ist, allerdings mit einem zugunsten des Herstellers gesetzlich normierten Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden (§ 10 ProdHaftG).

Verschuldensabhängige und verschuldensunabhängige Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Software sind in der Regel auch versicherbar, d.h. die Schadensgeneigtheit menschlichen Handelns ist z.B. für Versicherungsunternehmen berechenbar, weil nach gewissen Wahrscheinlichkeiten in weiten Teilen vorhersehbar. Dabei kommt es entscheidend auf die jeweils vereinbarte Höhe des Versicherungsschutzes an, gestaffelt nach Sach- und Personenschäden einerseits sowie nach sog. Vermögensschäden andererseits.

All dies lässt sich individualvertraglich bzw. in AGB abbilden, einschließlich entsprechender Haftungseinschränkungen und sogar Ausschlüssen, und zwar auch in AGB bei Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben (§§ 305 ff. BGB) sowie der von der Rechtsprechung, insb. derjenigen des BGH, aufgestellten Anforderungen.

c) Rechteeinräumung

Gemäß § 1 UrhG genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des UrhG. Zu den geschützten Werken gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch Computerprogramme, also Software, wobei i.S.d. UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen sind.

Da jedem urheberrechtlich geschützten Werk – jedenfalls bislang – ein dem menschlichen Geist entspringendes Tätigwerden innewohnen muss, kann gegenwärtig nur (...)
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.02.2020 15:33
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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