LG Frankenthal v. 1.10.2019, 6 O 46/19

Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung durch das Ausstrahlen einer Fußballsendung in einer Gaststätte

Nach der Wertung des EuGH kommt es gerade nicht darauf an, dass tatsächlich eine Wahrnehmung des Werkes durch eine Mehrzahl von Personen erfolgt. Es genügte danach der potenzielle Zugang als solcher; auf die genaue Zahl der weiterhin anwesenden Gäste kommt es mithin nicht an. Auch die Berechtigung eines Vorlizenzgebers ist gewissenhaft zu prüfen und festzustellen. Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt einen Pay-TV-Kanal und bietet u.a. gegen Bezahlung Sportsendungen an. Hierbei unterscheidet sie in ihren Vertragsmodellen zwischen Privatkunden und gewerblichen Kunden. Privatkunden ist die öffentliche Wiedergabe des Fernsehprogramms der Klägerin nicht gestattet. Die Klägerin ist Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts der öffentlichen Wiedergabe an dem Livesignal der Spiele der 1. und 2. Fußballbundesliga und UEFA Europaleague.

Die Beklagte ist Inhaberin einer 34 qm großen Gaststätte. Zwischen den Parteien bestand ein gewerbliches Abonnement für die Gaststätte, das allerdings zum 31.8.2018 beendet wurde. Die Klägerin bietet im Rahmen der Abonnements als Pay-TV Sender für die gewerblichen Kunden zur öffentlichen Wiedergabe der Sportsendungen unterschiedliche Abonnementsverträge an. Diese sind auf die Besonderheiten der einzelnen Betriebsstätte abgestimmt und bemessen sich nach Größe und Postleitzahlenbereich.

Am 27.8.2018 schloss die Beklagte mit der A-GmbH einen Vertrag über die Bereitstellung eines Internetzuganges ab, zu dem als sog. "Sport TV Option mit Sport Kompakt" die Übertragung aller Inhalte von Sport und Sport Kompakt über eine Homepage sowie einer SportApps durch die Beklagte zusätzlich gebucht wurde. Ein gewerblicher Abonnementvertrag mit der Klägerin besteht darüber hinaus seit der Beendigung der Vertragsbeziehungen mit der Klägerin nicht mehr. Dagegen besteht weiterhin ein Privataccount der Beklagten.

Die Klägerin führt zum Schutz ihrer Rechte regelmäßig Kontrollen von beauftragten Personen durch mit dem Ziel, widerrechtlich öffentliche Wiedergaben zu erkennen und zu verfolgen. Eine Kontrolle der Gaststätte fand am 6.10.2018 statt. Zu diesem Zeitpunkt wurde über Sport Kompakt 1 HD die Begegnung Borussia Dortmund gegen FC Augsburg im Rahmen der von der Klägerin produzierten Konferenzschaltung ausgestrahlt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Ausgleich eines lizenzanalogen Schadens i.H.v. 5.856 € zustehe. Denn die Beklagte habe bei rechtmäßigem Verhalten eine entsprechende Nutzungsgebühr zahlen müssen. Diesen Betrag könne sie zudem auch als bereicherungsrechtlichen Anspruch i.H.d. ersparten Lizenzgebühren gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 818 Abs. 2 BGB, § 102 a UrhG verlangen.

Das LG gab der Klage überwiegend statt.

Die Gründe:
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz i.H.v. 5.856 € sowie weiterer 10 € gem. § 97 Abs. 2 UrhG, § 249 BGB zu. Die Beklagte hatte die Rechte der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes gem. §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 22 UrhG verletzt. Da der Beklagte über kein gewerbliches Abonnement der Klägerin verfügte, war sie nicht berechtigt, im Gastraum das Programm der Klägerin öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Der Begriff "öffentlich" bestimmt sich dabei nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 3 UrhG. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist weit auszulegen. Dies ergibt sich in europarechtskonformer Auslegung der Norm auch aus Ziffer 9 und Ziffer 23 der Erwägungsgründe zur Richtlinie 2001/29 EG. Nach EuGH-Rechtsprechung ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe dahingehend auszulegen, dass er die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in einer Gaststätte aufhaltenden Gäste umfasst. Demnach ist nach Ansicht des EuGH auf die Zahl der möglichen Zuschauer abzustellen, die auch sukzessive Zugang zu dem streitgegenständlichen Werk haben können. Nach der Wertung des EuGH kommt es gerade nicht darauf an, dass tatsächlich eine Wahrnehmung des Werkes durch eine Mehrzahl von Personen erfolgt. Es genügte danach der potenzielle Zugang als solcher; auf die genaue Zahl der weiterhin anwesenden Gäste kommt es mithin nicht an.

Auch das für die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung notwendige Verschulden war zu bejahen. Zwar hatte die Beklagte behauptet, sich im guten Glauben befunden zu haben, das Programm der Klägerin öffentlich wiederzugeben zu dürfen. Doch auch die Berechtigung eines Vorlizenzgebers ist gewissenhaft zu prüfen und festzustellen. Und dieser Prüfpflicht war die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. Die insoweit vorgetragene Gutgläubigkeit befreite sie nicht von einem Fahrlässigkeitsvorwurf, da ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Leistungsschutzrechten ausscheidet. Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt nämlich grundsätzlich der Verwerter.

Dagegen hat die Klägerin nach § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m § 249 Abs.1 BGB keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einschaltung einer Kontroll-Agentur. I.H.v 161 €. Hier war der Kontrolleur in einer rein präventiven Zielrichtung ohne vorheriges Verdachtsmoment tätig geworden. Der Bezug der Kontrolle zu dem hiesigen Streitgegenstand hat sich erst im Nachgang herausgestellt. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit gerade von "Detektivkosten", welche die Rechtsprechung teilweise für erstattungsfähig hält, wenn die Ermittlungen in den Prozess eingeführt werden, die Erkenntnisse als Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden dürfen und für das Prozessergebnis ursächlich waren.
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.01.2020 15:48
Quelle: Landesrecht Rheinland-Pfalz online

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