EuGH v. 19.12.2019 - C-390/18

Airbnb gilt als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne europäischen Rechts

Von der Vermittlungsplattform für kurzfristigen Wohnraum Airbnb kann nicht verlangt werden, dass sie über einen Gewerbeausweis für Immobilienmakler verfügt, da diese Anforderung der Kommission nicht gemäß der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr mitgeteilt wurde.

Der Sachverhalt:
Im Ausgangsfall erstattete die französische Vereinigung für eine professionelle Beherbergung und Tourismus (AHTOP) Anzeige gegen Airbnb Ireland. Dies ist ein Unternehmen, das eine elektronische Plattform verwaltet, die es gegen Entrichtung einer Gebühr ermöglicht, kurzfristige Beherbergungsleistungen zu vermitteln.

Die AHTOP berief sich darauf, dass dieses Unternehmen darüber hinaus die Tätigkeit eines Immobilienmaklers ausübe, ohne im Besitz eines Gewerbeausweises zu sein, und damit gegen französisches Recht verstoße.

Das zuständige französische Gericht rief den EuGH an und fragte um Einstufung des von Airbnb Ireland angebotenen Vermittlungsdienstes, insbesondere in Bezug auf die Richtlinie 2000/31.

Die Gründe:
Airbnb Ireland muss für seine Dienste über keinen Gewerbeausweis für Immobilienmakler verfügen.

Ein Vermittlungsdienst stellt grundsätzlich einen unabhängigen "Dienst der Informationsgesellschaft" dar, wenn er den in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 genannten Voraussetzungen entspricht. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Vermittlungsdienst offensichtlich ein integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, deren Hauptbestandteil anders einzustufen ist.

Ein Vermittlungsdienst wie Airbnb Ireland, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietparteien über kurzfristige Beherbergungsdienstleistungen anzubahnen, ist als "Dienst der Informationsgesellschaft" einzustufen, der unter die Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr fällt.

Der Dienst ist nicht nur auf die unmittelbare Realisierung solcher Dienstleistungen gerichtet, sondern stellt vielmehr ein Instrument für die Präsentation zu vermietender Unterkünfte dar, das den Abschluss von künftigen Mietverträgen erleichtert. Die Plattform nimmt zudem keinen erkennbaren Einfluss darauf, in welcher Höhe die Vermieter Entgelt von den Mietern fordern oder welche Mieter sie sich aussuchen.

Weiterhin kann sich Airbnb Ireland erfolgreich gegen das von Frankreich angestrengte Strafverfahren nach der sog. Loi Hogue, das französische Gesetz für Tätigkeiten im Immobilienbereich, wenden. Der Umstand, dass dieses Gesetz vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/31 erlassen wurde, befreit Frankreich nicht von seiner Pflicht zur Unterrichtung gem. Art. 3 Abs. 4 Buchst. b 2. Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31. Diese Unterrichtungspflicht stellt eine wesentliche Verfahrensvorschrift dar, der unmittelbare Wirkung zuzuerkennen ist.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.12.2019 13:04
Quelle: EuGH PM Nr. 162/19 vom 19.12.2019

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