OLG Köln v. 14.11.2019 - 15 U 89/19 u.a.

Jameda: Ausgestaltung des Bewertungsportals in Teilen unzulässig

Erstellt ein Bewertungsportal Profile ohne Einverständnis der dargestellten Person - hier Arzt - hat diese einen Anspruch auf Löschung des Profils, solange dieses nicht als "neutraler Informationsmittler" medienrechtlich geschützt ist. Dies ist der Fall, wenn das Bewertungsportal für zahlungspflichtige Profile "versteckte Vorteile" bereitstellt und somit eine "Werbeplattform" für zahlende Kunden darstellt.

Der Sachverhalt:
Die voneinander unabhängigen Kläger sind Ärzte. Sie wurden von dem beklagten Bewertungsportal "Jameda" in deren Webseite aufgenommen und konnten dort unter Angabe ihres Namens gefunden werden. Sie erhielten ein sog. "Basis-Profil". Das Bewertungsportal bietet gegen Entgelt Premium-Accounts an, sog. "Premium-" oder "Platinkunden".

Zwischen den Accounts bestehen insbesondere Unterschiede im Auftritt ihrer Profile. So ist ein Arzt mit Premium-Account mit Bild dargestellt, ein Basis-Account erhält lediglich einen grauen Schattenriss. Bei den kostenpflichtigen Accounts werden zudem keine vergleichbaren Ärzte beworben und auf passende Fachartikel des Arztes verwiesen.

Mit ihrer Klage verfolgten die Ärzte das Begehren, ihre ohne ihr Einverständnis angelegten Profile zu löschen. Das LG gab der Klage statt und hielt die komplette Ausgestaltung der Plattform für unzulässig. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb zwar vor dem OLG erfolglos. Dieses unterzog die verschiedenen Funktionen der Plattform jedoch einer Einzelfallbetrachtung.

Die Gründe:
Den Klägern steht ein Anspruch auf Löschung des Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen gem. §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu. Die Bewertungsplattform kann sich nicht auf das sog. Medienprivileg gem. Art. 85 Abs. 2 DSGVO stützen.

Nach Rechtsprechung des BGH sei für den Löschungsanspruch entscheidend, ob die Plattform ihre grds. geschützte Position als "neutrale Informationsmittlerin" dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden Kunden "verdeckte Vorteile" zukommen lasse. Das sei der Fall, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt würden und letzten durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Durch einige Funktionen verlässt das Portal die Position eines "neutralen Informationsmittlers". Der Button, mit dem auf dem Profil der Basiskunden, "weitere" Ärzte in der näheren Umgebung angezeigt wurden, bei Premiumkunden dagegen nicht, erweckt den unzutreffenden Eindruck, die Premiumkunden hätten keine örtliche Konkurrenz. Für die Nutzer ist nicht deutlich erkennbar, aus welchem Grund bei einem Basisprofil ein Verweis auf örtliche Konkurrenz eingeblendet ist, nicht jedoch bei einem Premiumprofil.

Die unterschiedliche bildliche Darstellung zwischen Basis- und Premiumkunden in Auflistungen stellt einen verdeckten Vorteil dar. Dadurch wird ein erhebliches "optisches Gefälle" zwischen Basiskunden und Premiumkunden erzeugt. Weiterhin unzulässig ist, dass die Nutzer auf dem Profil von Basiskunden auf Fachbeiträge von anderen Ärzten hingewiesen wird, was bei "Platin-Kunden" unterbleibt. Dies erweckt bei den Nutzern den unzutreffenden Eindruck, Basiskunden wollten oder könnten keine entsprechenden Fachartikel veröffentlichen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.11.2019 13:10
Quelle: OLG Köln PM vom 14.11.2019

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