Aktuell in CR

Datenschutz ist kein Wettbewerbsrecht (Möllnitz, CR 2019, 640)

Daten sind Macht. Im Februar diesen Jahres hat das Bundeskartellamt (BKartA) mit seiner Entscheidung B6-22/16 versucht, die Datensammelwut von Facebook einzuschränken und damit einen Aufschrei sowohl bei Kartell- als auch bei Datenschutzrechtlern verursacht. Der Beitrag untersucht zum einen die Abgrenzung zwischen rechtswidrigem Verhalten und kartellrechtlichem Missbrauch und hinterfragt zum anderen die notwendige Kausalität zwischen Rechtsverstoß und Missbrauch der Marktmacht. Schließlich wird der Blick auf die Einwilligung zur Datenverwertung als Wettbewerbsfaktur mit relevantem Vermögenswert gerichtet.

Eine Kurzanmerkung zu OLG Düsseldorf, Az. VI-Kart 1/19 (V)

Inhaltsverzeichnis:

I. Problemaufriss

II. Ausgangspunkte der Entscheidung

1.    Missbrauch durch Rechtsverstoß

2. Anforderungen an den Kausalitätsmaßstab

III. Auch Einwilligung als Wettbewerbsfaktor mit Vermögenswert

VI. Zusammenfassung

 


 

I. Problemaufriss

[1] Konkret hatte das BKartA in seiner Entscheidung der Muttergesellschaft Facebook Inc. sowie den deutschen und irischen Tochtergesellschaften u.a. untersagt, Daten aus anderen kon- konzerneigenen Diensten sowie von Dritten stammende Daten ohne gesonderte Einwilligung der Nutzer mit Facebook-Daten für die Zwecke des sozialen Netzwerks zusammenzuführen. Damit hatte das BKartA nicht nur bei Kartellrechtlern sondern vor allem auch bei Datenschutzrechtlern Irritationen hervorgerufen. 1

[2] Dem ist das OLG Düsseldorf nun vorerst in einem Beschluss des von Facebook angestrengten Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz mit, um es verhalten auszudrücken, überraschend deutlichen Worten entgegengetreten. Auf insgesamt 37 Seiten greift das OLG Düsseldorf eine ganze Reihe der Ansatzpunkte des BKartA auf und geht teils harsch mit den Wettbewerbsschützern ins Gericht. Die den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden und darin aufgegriffenen Rechtsfragen sind schwierig. Beide Lösungsansätze wurden zuvor in der Wissenschaft diskutiert; 2  die Rechtsprechung 3  in diesen Bereichen ist unscharf formuliert und mehrdeutig interpretierbar. Der Ansatz des OLG Düsseldorf ist ein sehr juristisch-formaler, der das BKartA ein folgt eher dem „effect based approach“. Man kann sich an der Entscheidung des BKartA stoßen, die verbale Ohrfeige aber hat es nicht verdient.

[3] Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist erkennbar geprägt von dem Versuch, durch einschränkende Kriterien eine Ausuferung des Tatbestands des § 19 Abs. 1 GWB zu verhindern und die Anwendbarkeit der Norm auf rein kartellrechtliche geprägte Sachverhalte zu beschränken. Dabei ist die Motivation des OLG Düsseldorf ebenso klar wie nachvollziehbar: Nicht jeder einfachgesetzliche Verstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens soll gleichzeitig die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle auslösen können, sondern eine Sanktion muss sich innerhalb der Zielsetzungen und Schutzrichtungen des Kartellrechts 4  bewegen. Anderenfalls würden zum einen (...)

 

Hier direkt weiterlesen im juris PartnerModul IT-Recht


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.10.2019 10:58

zurück zur vorherigen Seite

1E825103ABF84F9A9DE370743CFB4748