AG Aschaffenburg v. 17.4.2019 - 130 C 60/17

Gescheiterter Ebay-Verkauf eines Rolls Royce

Wenn jemand angibt, bei einem bei Ebay zum Sofortkauf angebotenen Objekt (hier: ein Rolls Royce) habe er nicht die Taste "kaufen" gedrückt, sondern diese sei aufgrund einer Fehlfunktion seines Handys ausgelöst worden, kommt eine Anwendung von § 105 Abs. 2 BGB weder direkt noch entsprechend in Betracht. Aus der maßgeblichen Sicht des Verkäufers stellt sich das Drücken der Taste "kaufen" als Annahmeerklärung in Bezug auf das von ihm per Sofortkauf eingestellte Verkaufsangebot dar.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im April 2016 auf der Internetplattform Ebay einen "Rolls Royce Silver Shadow Serie 1" zum Preis von 19.999 € zum Sofortkauf angeboten. Zum Stichpunkt "Versand" war vermerkt, dass das Fahrzeug am Artikelstandort "RheinMain Deutschland" abzuholen sei, während zur Zahlung vermerkt war, dass die Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung bestünde.

Am 10.4.2016 um 12:11 Uhr kam es zu einer Annahme des Angebots durch den Beklagten. Elf Minuten später teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht auf kaufen gedrückt habe. Der Kläger forderte daraufhin den Beklagten mehrfach auf, das Fahrzeug zu bezahlen und bei ihm abzuholen. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er veräußerte das Auto rund vier Wochen später für 17.500 €, nachdem er es bei Ebay Kleinanzeigen, mobile.de und AutoScout zum Preis von 19.999 € inseriert hatte.

Der Kläger behauptete später, bei Einstellung des Fahrzeugs im April 2016 habe es einen Marktwert von mind. 19.999 € gehabt. Es sei allerdings durch das Scheitern des Verkaufs über Ebay "verbrannt" gewesen, so dass dieser Marktwert einen Monat später nicht mehr zu erzielen gewesen sei. Der Kläger habe das Fahrzeug nach Erstellung des Wertgutachtens im Jahr 2014 bis zum Verkauf im Jahr 2016 nur wenig genutzt. Im Zeitraum zwischen dem Sofortkauf und der Weiterveräußerung habe er lediglich rund 2 km zurückgelegt.

Der Kläger forderte vom Beklagten, ihm einen Betrag i.H.v. 2.499 € zu zahlen, was dieser jedoch ablehnte. Der Beklagte behauptete, eine Fehlfunktion an seinem Handy habe den Sofortkauf ausgelöst. Die Sperrfunktion habe nicht funktioniert, obwohl er die entsprechende Taste gedrückt habe. Zudem bestritt der Beklagte, dass das Fahrzeug im Jahr 2016 überhaupt noch 17.500 € wert war.

Das AG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2.499 €.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Anwendung des § 105 Abs. 2 BGB vorliegen nicht in Betracht. Denn wenn jemand angibt, bei einem bei Ebay zum Sofortkauf angebotenen Objekt habe er nicht die Taste "kaufen" gedrückt, sondern diese sei aufgrund einer Fehlfunktion seines Handys ausgelöst worden, kommt eine Anwendung von § 105 Abs. 2 BGB weder direkt noch entsprechend in Betracht. Aus der maßgeblichen Sicht des Verkäufers stellt sich das Drücken der Taste "kaufen" als Annahmeerklärung in Bezug auf das von ihm per Sofortkauf eingestellte Verkaufsangebot dar. Auch ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor, wenn sich der Käufer zwar auf eine Fehlfunktion seines Handys beruft, aber nicht plausibel darlegen kann, wie dieses selbstständig die erforderliche zweimalige Bestätigung des Kaufs tätigen konnte. Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn man von einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags ausginge, eine Schadensersatzpflicht des Beklagten. Der Beklagte hätte dann nämlich gem. § 122 Abs. 2 BGB dem Kläger das negative Interesse, begrenzt durch das Erfüllungsinteresse zu erstatten.

Der ersatzpflichtige Schaden des Klägers beläuft sich zudem auf 2.499 €. Beim Verkauf des Fahrzeugs hat der Kläger unstreitig lediglich 17.500,00 € erlöst anstelle der im Kaufvertrag mit dem Beklagten vereinbarten 19.999 €, so dass ein Verlust i.H.v. 2.499 € eingetreten ist. Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzurechnen. Die Beweislast für das Mitverschulden bzw. einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger. Soweit die maßgeblichen Umstände in der Sphäre des Geschädigten liegen, hat dieser im Rahmen des Zumutbaren an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.09.2019 16:12
Quelle: Bayern.Recht

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