OLG Koblenz v. 3.7.2019 - 9 U 1359/18

Zweitlotterien sind keine Lotterien

"Zweitlotterien", bei denen gegen Entgelt auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien staatlicher Lotterieanbieter getippt wird, sind keine Lotterien i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages. Vielmehr handelt es sich bei der Abgabe des Tipps um eine Wette, so dass "Zweitlotterien" anders als Lotterien und Sportwetten gem. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag nicht im Internet veranstaltet oder vermittelt werden dürfen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist mit der Durchführung der vom Land Rheinland-Pfalz veranstalteten Lotterien und Sportwetten beauftragt. Die in Gibraltar ansässige Beklagte bot im Internet gegen Entgelt u.a. die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien LOTTO 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale und KENO an.

Die Klägerin beantragte, die Beklagte dazu zu verurteilen, dieses Internetangebot einzustellen. Sie ist der Ansicht, öffentliche Glücksspiele seien - mit Ausnahme der Lotterien und Sportwetten - im Internet grundsätzlich verboten (§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag). Die Beklagte meint indes, dass es sich bei ihrem Angebot um eine Lotterie handele. Auch verstieße die einschränkende Regelung des Glücksspielstaatsvertrages gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Beklagte hat ihr streitgegenständliches Internetangebot einzustellen.

Bei dem Internetangebot handelt es sich nicht um eine Lotterie (oder um Sportwetten), womit es gem. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten ist. Vielmehr handelt es sich bei der "Zweitlotterie" um eine Wette. Die Lotterie unterscheidet sich von der Wette dadurch, dass bei der Lotterie ein "Spielplan" des Veranstalters vorliegt, der unter anderem bestimmt, welches zukünftige Ereignis für den Eintritt des Gewinns entscheidend ist, und wie dieses Ergebnis zustande kommt. Das könnte beispielsweise die Ziehung einer Zahlenfolge sein. Der Eintritt des maßgeblichen zukünftigen Ereignisses liegt damit im Einflussbereich der Lotterie. Demgegenüber liegt bei der Wette das für den Gewinn entscheidende Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Wettanbieters.

Die maßgebliche Regelung des Glücksspielstaatsvertrages verstößt zudem nicht gegen Unionsrecht. Sie dient dem berechtigten Anliegen, die Spielsucht zu bekämpfen und die Teilnahme von Jugendlichen an Glücksspielen zu verhindern. Jeder Mitgliedsstaat darf das Schutzniveau bei Glücksspielen selbst festlegen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.08.2019 17:50
Quelle: OLG Koblenz PM vom 27.8.2019

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