EuGH v. 12.7.2019 - T-762/15 u.a.

Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke

Die von der EU-Kommission gegen einige Unternehmen verhängte Geldbuße aufgrund einer Kartellbildung auf dem Markt für optische Laufwerke zumindest im Zeitraum Juni 2004 bis November 2008 ist rechtskräftig. Die Geldbußen reichen von etwa 7 Mio. € bis 41 Mio. € gegen die einzelnen Unternehmen des Kartells.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Unternehmen, unter anderen Toshiba Samsung Storage Technology Corp. Und Hitachi-LG Data Storage Inc., die optische PC-Laufwerke herstellen und an die Gesellschaften Dell und Hewlett Packard verkaufen.

Zur Auswahl ihrer Lieferanten für optische Laufwerke nutzen Dell und HP klassische weltweite Ausschreibungsverfahren. Nach Auffassung der Kommission sollten mit dem fraglichen Kartell, das spätestens seit Juni 2004 und bis November 2008 bestanden habe, die Volumina auf dem Markt angepasst werden, so dass die Preise auf einem höheren Stand bleiben als ohne das Kartell.

Die Kommission hat die Unternehmen Philips und Lite-On die Geldbußen erlassen, da sie ihr das wettbewerbswidrige Verhalten angezeigt hatten. Die mit den Geldbußen belegten Unternehmen klagten erfolglos vor dem EuGH auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission bzw. auf Herabsetzung der Geldbußen.

Die Gründe:
Die Geldbußen wurden rechtmäßig verhängt und bleiben somit unverändert.

Die Kommunikation der Beteiligten des Kartells belegen Praktiken im Hinblick auf ihre Verkäufe an Dell und HP, die aufgrund ihrer Zielsetzung geeignet waren, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu verfälschen. Die fraglichen Praktiken stellten eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung dar. Sie beteiligten sich vorsätzlich an einem globalen Netzwerk von parallelen Kontakten, mit dem das gemeinsame Ziel verfolgt wurde, die Auswahlmechanismen für Lieferanten zu vereiteln, die Dell und HP geschaffen hatten, um den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu intensivieren.

Die Höhe der verhängten Geldbußen wurde, entgegen der Ansicht der Kläger, fehlerfrei nach der in den Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen vorgegebenen Methode berechnet.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.07.2019 15:01
Quelle: EuGH PM Nr. 96/19 vom 12.7.2019

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