BMF-Schreiben

Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs.25 UStG)

Mit BMF-Schreiben v. 21.2.2019 wurde das Anwendungsschreiben v. 28. 1. 2019- III C 5 -S 7420/19/10002:002 zu den umsatzsteuerlichen Neuregelungen infolge Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. 12. 2018 (BGBl I 2018, 2338) ergänzt.

BMF-Schreiben v. 21.2.2019 - III C 5 -S 7420/19/10002 :002, DOK2019/0134756

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. 12. 2018 (BGBl I 2018, 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das UStG)eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG - Allgemeine Übergangsvorschriften - ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen traten gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o.g. Gesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft.

Das BMF hat nun ergänzend zum BMF-Schreiben v. 28.1.2019 folgende ergänzende Regelung getroffen: Bis zum 15. 4. 2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer der beim zuständigen FA bis zum 28. 2. 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o. g. Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt.
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.03.2019 10:39
Quelle: BMF online

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