OLG Frankfurt a.M. v. 8.11.2018, 6 U 77/18

Vermeidung einer Irreführungsgefahr durch Sternchenzusatz

Der durch eine Blickfangwerbung begründeten Irreführungsgefahr kann durch einen "Sternchenzusatz" entgegengewirkt werden, sofern der Zusatz leicht auffindbar, gut lesbar und inhaltlich klar ist. Eine Täuschung der Verbraucher wird insbesondere durch die Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten findet, nahezu ausgeschlossen.

Der Sachverhalt:

Beide Parteien betreiben Mobilfunknetze in Deutschland. Die Antragsgegnerin bietet auf ihrer Internetseite Verbrauchern die Möglichkeit an, sich über die Verfügbarkeit ihrer Mobilfunkdienstleistungen zu informieren. Unter der Hauptüberschrift "Netzabdeckung: So gut ist unser Mobilfunknetz" fand sich eine Deutschlandkarte, auf der zwischen den Reitern "4G (LTE)", "3G und "2G" gewählt werden konnte.

Bei Aufruf der Seite wies die Deutschlandkarte Färbungen für alle drei Netzalternativen auf (rot-violett-gelb). Wurden alle drei Reiter per Mausklick deaktiviert, erschien eine weiße Karte. Deaktivierte ein Nutzer die voraktivierten Reiter "2G" und "3G", erschien eine rot gefärbte Deutschlandkarte. Bei Berühren des Reiters "4G (LTE)" erschien im Wege des Mouse-over-effects ein Kasten, der die Angabe "Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*" beinhaltete. In der Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten fand, hieß es wie folgt:

"* Deine Bandbreite hängt z.B. von Deinem Standort und Deinem Gerät ab. Oder ob mehrere Leute gleichzeitig Deine Funkzelle nutzen. Die Maximalwerte erreichst Du nur unter optimalen Bedingungen. Und aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland."

Der Antragsteller hielt diese Werbeangabe für irreführend. Das LG der Antragsgegnerin u.a. untersagt, mit einer Darstellung der Mobilfunknetzabdeckung, zu werben und/oder werben zu lassen. Auf die Berufung des Antraggegners har das OLG das Urteil aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG auf Unterlassung zu. Die Verbraucher werden mit der angegriffenen Werbung nicht über die flächendeckende Verfügbarkeit einer Datenübertragungsrate von bis zu 500Mbit/s in die Irre geführt.

Die Internetseite ist mit der Hauptüberschrift "Netzabdeckung: So gut ist unser Mobilfunknetz" versehen. Darunter ist eine Deutschlandkarte eingeblendet, die je nachdem, welche Häkchen bei den Netzalternativen 4G, 3G oder 2G aktiviert sind, unterschiedliche Einfärbungen aufweist. Eine Angabe zur Übertragungsgeschwindigkeit erfolgt auf dieser Seite nicht stets. Erst wenn der Nutzer den Cursor auf den Reiter "4G (LTE)" lenkt, erscheint im Wege des Mouse-over-effects ein drop-down-Kasten, der die Angabe "Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*" beinhaltet. Bei dieser Sachlage versteht der Verbraucher die rote Färbung nicht ohne weiteres als Hinweis auf die verfügbare Übertragungsgeschwindigkeit. Er erkennt vielmehr, dass die rote Färbung allgemein einen Hinweis auf das Gebiet der Netzabdeckung, namentlich das 4G-LTE-Netz gibt.

Auch im Fall des Erscheinens des drop-down-Kastens unterliegt der Verkehr keiner Irreführung über die flächendeckende Verfügbarkeit der Übertragungsgeschwindigkeit. Betrachtet man die Angabe "Maximal-Geschwindigkeit: 500Mbit/s*" isoliert, kann zwar der Eindruck entstehen, dieser Wert sei an allen Orten, die auf der Karte rot eingefärbt sind, zumindest unter optimalen Bedingungen erreichbar, was nicht den Tatsachen entspricht. Eine Täuschung der Verbraucher wird jedoch durch die Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten findet, nahezu ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat. Diesen Anforderungen genügt der Hinweis im vorliegenden Fall.

Die Antragstellerin kann ihr Unterlassungsbegehren aus prozessualen Gründen auch nicht mit Erfolg auf den Aspekt stützen, Übertragungsraten von bis zu 500 Mbit/s seien im Netz der Antragsgegnerin der Höhe nach überhaupt nicht realisierbar. Die Antragstellerin hat ihren Unterlassungsantrag in der Antragsschrift nicht auf diesen Irreführungsaspekt gestützt. Sie hat zwar in Abrede gestellt und "vorsorglich" bestritten, dass Kunden tatsächlich eine Übertragungsgeschwindigkeit von bis zu 500 Mbit/s erhalten. Den Irreführungsvorwurf hat sie jedoch nur mit der angeblich erzeugten Fehlvorstellung begründet, diese Geschwindigkeit sei nahezu flächendeckend in Deutschland verfügbar.

Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Hierzu fehlten - soweit es um Erreichbarkeit der beworbenen Übertragungsrate im Allgemeinen geht - nähere Ausführungen in der Antragsschrift.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.01.2019 14:34
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 1 vom 3.1.2019

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