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Kaufen ohne Grenzen - die neue Geoblocking-Verordnung der EU (Ehle/Kreß, CR 2018, 790)

Seit 3. Dezember 2018 gilt die neue EU-Geoblocking-Verordnung. Der Beitrag leuchtet zuerst den Anwendungsbereich der Verordnung (II.) näher aus und stellt sodann deren wesentliche Regelungsinhalte (III.) vor, namentlich die konkreten Diskriminierungsverbote in Bezug auf (1.) den Zugang zu Online-Benutzeroberflächen, (2.) die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Waren- und Dienstleistungsangeboten sowie (3.) die Durchführung von Zahlungsvorgängen für vom Anbieter angebotene Zahlungsmethoden. Schließlich werden kurz mögliche Sanktionen bei Verstößen und die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Kundenrechten nach nationalem Recht erörtert, um dann die wichtigsten Praxisprobleme im Zusammenhang mit den Regelungen der Geoblocking-Verordnung (IV.) zu besprechen.

Wesentliche Problemstellungen und Herausforderungen der neuen Rechte und Pflichten für (Online-)Händler

Inhaltsverzeichnis:

I. Einführung

II. Anwendungsbereich der Geoblocking-VO

1. Grundsatz

2. Detailfragen

3. Ausnahmen

4. Verhältnis zu anderen Regelungen

III. Wesentliche Regelungsinhalte

1. Online-Benutzeroberflächen

2. AGB bei Zugang zu Waren oder Dienstleistungen

a) Verwendung unterschiedlicher AGB
b) Faktischer Kontrahierungszwang
c) Weitere Differenzierungen

3. Zahlungen

IV. Durchsetzung, Sanktionen und ausgewählte Praxisprobleme

1. Durchsetzung und Sanktionen

2. "Ausrichten" der Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat

3. Neuer Aufwand für Händler

4. Einbeziehung von B2B-Geschäften

5. Auswirkungen auf vertragliche Vertriebsbeschränkungen

V. Fazit


I. Einführung

[1] Am 2.3.2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden 1  („Geoblocking-VO“) im Amtsblatt der EU veröffentlicht 2 . Sie gilt gem. Art. 11 Abs. 1 der Geoblocking-VO ab 3.12.2018 unmittelbar für das gesamte Unionsgebiet (Art. 288 Unterabs. 2 S. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]).

[2] Die Geoblocking-VO ist Teil der 2015 ins Leben gerufenen Digital Single Market (DSM) Strategie der Europäischen Kommission. Erklärtes Ziel der Geoblocking-VO ist es, den Zugang von Kunden innerhalb der EU zu Waren und Dienstleistungen zu verbessern, indem Diskriminierungen durch Händler basierend auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohn- bzw. Niederlassungsort des Kunden beseitigt werden. 3  Das betrifft insbesondere den Verkauf über das Internet, dem eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Laut dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) 4  tätigten 68 % der Internetnutzer in der EU in 2017 Käufe über das Internet. Allerdings ermöglichten laut einer Studie 5  aus dem Jahr 2016 nur 37 % der EU-Webseiten Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat den Abschluss einer Bestellung. Insbesondere dieses Hindernis soll die Verordnung beheben.

[3] Die Geoblocking-VO muss im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen auf EU-Ebene gesehen werden, insbesondere:

  • der Verordnung (EU) 2017/1128 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt;
  • den Vorschlägen zur Harmonisierung der vertragsrechtlichen Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Inhalte (COM(2015) 634 final) sowie des Online-Warenhandels (COM(2015) 635 final); und
  • der „Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher“ („New Deal for Consumers“); als Teil hiervon hat die Kommission am 11.4.2018 zwei Vorschläge für Richtlinien 6  und eine Mitteilung 7  beschlossen.

II. Anwendungsbereich der Geoblocking-VO

1. Grundsatz

[4] Die Geoblocking-VO richtet sich an Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen an folgende Kunden („Kunden“ i.S.v. Art. 2 Nr. 13 Geoblocking-VO) anbieten:

  • Verbraucher, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen oder ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben; und
  • Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind,

[5] jeweils soweit der Verbraucher bzw. das Unternehmen die Dienstleistungen oder Waren

  • innerhalb der Union und
  • ausschließlich zur Endnutzung

[6] erwirbt bzw. in Anspruch nimmt oder dies anstrebt. Soweit im Folgenden von „Kunde“ gesprochen wird, ist damit diese Definition nach Art. 2 Nr. 13 Geoblocking-VO gemeint. Die Geoblocking-VO gilt auch für Anbieter, die ihren Sitz in einem Drittland außerhalb der EU haben (s. Erwägungsgrund 17).

[7] Obwohl im Zusammenhang mit der Geoblocking-VO meist als Schlagwort das „Geoblocking“ genannt wird, also der im Internet zum Einsatz kommenden technischen Sperrung von Inhalten durch den jeweiligen Anbieter aufgrund des Standorts des zugreifenden Nutzers, ist dies nur ein Teil des Regelungsinhalts der Geoblocking-VO; Es geht auch um andere Formen der unterschiedlichen Behandlung von Kunden und Geschäftspartnern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres räumlichen Aufenthalts, ihres Geschäfts- oder Wohnsitzes (s. dazu III. Rz. 15 unten). Insbesondere sind nicht nur Online-Geschäfte betroffen, sondern auch Vertragsabschlüsse „offline“. Die Kommission verwendet in ihrem „Q&A-Dokument“ 8  daher teilweise auch den weiteren Begriff der „Geo-Diskriminierung“ 9 .

[8] Für reine Inlandssachverhalte gilt die Geoblocking-VO nicht (Art. 1 Abs. 2 Geoblocking-VO). Die ungleiche Behandlung von deutschen Kunden in Hamburg gegenüber deutschen Kunden aus München durch einen in Deutschland ansässigen Anbieter wäre vom Anwendungsbereich der Geoblocking-VO also z.B. nicht erfasst. 10

2. Detailfragen

[9] Einige sich in der Praxis wohl häufig stellende Abgrenzungsfragen bzgl. der Anwendung der Geoblocking-VO sind folgende:

  • Online-Marktplätze  sind nicht vom Anwendungsgebiet ausgenommen, d.h. sie fallen grundsätzlich in die Definition von „Anbieter“ und sind nach der Geoblocking-VO verpflichtet (so ausdrücklich auch Erwägungsgrund 17 Geoblocking-VO). Hier wird man dann auf der Ebene der konkreten Pflichten unterscheiden müssen, inwiefern der Marktplatz selbst als Anbieter verpflichtet ist. Die Definition von „Online-Benutzeroberfläche“ z.B. bezieht sich auf Anwendungen, die dem Kunden Zugang zu „den Waren und Dienstleistungen des Anbieters“ gewähren, dies kann auch der Zugang zu diesen auf einem Online-Marktplatz wie z.B. eBay sein.
  • Eine  Entbündelungspflicht  im Hinblick auf Angebote, die sowohl vom Anwendungsbereich erfasste als auch nicht erfasste Leistungen kombinieren, besteht nicht; solche Kombinationsangebote werden insgesamt von der Geoblocking-VO erfasst 11 .
  • Unternehmenskunden sind durch die Geoblocking-VO nur geschützt, soweit sie Waren oder Dienstleistungen „zur Endnutzung“ erwerben wollen (z.B. Papierhandtücher für die eigenen Waschräume). Nicht erfasst sind nach Erwägungsgrund 16 Geoblocking-VO Waren oder Dienstleistungen, die der Unternehmer erwirbt, um sie anschließend weiterzuverkaufen, umzuwandeln, zu verarbeiten, zu vermieten oder an Subunternehmer weiterzugeben. 12

3. Ausnahmen

[10] Sachlich sind folgende Bereiche gem. Art. 1 Abs. 3 der Geoblocking-VO von deren Anwendungsbereich ausgenommen:

  • audiovisuelle Dienste (z.B. Film-Streaming, Übertragung von Sportereignissen, Rundfunk),
  • Gesundheitsdienstleistungen (z.B. ärztliche Behandlung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln),
  • Finanzdienstleistungen (z.B. Bankgeschäfte, Kreditgewährung, Versicherungen, Geldanlagen),
  • Telekommunikationsdienstleistungen,
  • Verkehrsdienstleistungen und Personentransport (z.B. Flug- und Bustickets), und
  • die weiteren Tätigkeiten, die in Art. 2 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG 13  aufgeführt sind.

[11] Bei Diensten, die urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Gegenstand haben und nicht ohnehin als audiovisuelle Dienste bereits vom Anwendungsbereich ausgenommen sind (nicht ausgenommen sind z.B. E‑Books, Videospiele, Musik-Streaming etc.) ist zu unterscheiden: Der Zugang zu elektronisch erbrachten Diensten, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung (einschließlich des Verkaufs) von urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder deren Nutzung ist, ist vom entsprechenden Diskriminierungsverbots unter Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Geoblocking-VO ausdrücklich ausgenommen (s. dazu III.2. Rz. 20 unten) 14 . Im Q&A-Dokument der Kommission heißt es, darüber hinaus seien die Regelungen der Geoblocking-VO auch für Dienste anwendbar, die urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Gegenstand haben, insb. hinsichtlich des Verbots der diskriminierenden Sperrung von oder Umleitung auf Online-Benutzeroberflächen sowie zahlungsbezogener Diskriminierungen 15 . Unter Verweis auf Art. 1 Abs. 5 Geoblocking-VO, nach dem die Geoblocking-VO die auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geltenden Vorschriften unberührt lässt, und Art. 3 Abs. 3 Geoblocking-VO wird in der Literatur aber vertreten, auch Geoblocking i.S.v. Art. 3 Geoblocking-VO sei zum Schutz territorial beschränkter Lizenzen zulässig 16 .

[12] Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Strom etc.) sind nicht ausdrücklich ausgenommen, für diese gilt die Geoblocking-VO also grundsätzlich 17 .

[13] Kleinunternehmen, die wegen Unterschreitung der entsprechenden nationalen Schwellenwerte von der Mehrwertsteuer befreit sind, sind gem. Art. 4 Abs. 4 Geoblocking-VO ferner von der Pflicht zum EU-weiten Angebot ihrer elektronisch erbrachten Dienstleistungen (s. III.2. Rz. 20) ausgenommen.

4. Verhältnis zu anderen Regelungen

[14] Nicht alle Regelungsinhalte der Geoblocking-VO sind neu; vielmehr gibt es zahlreiche Vorschriften in bestehenden Regularien, die bereits jetzt bestimmte Arten der Diskriminierung verbieten – teilweise kommt es hier zu Überschneidungen und gegenseitiger Ergänzung:

  • Nach Art. 21 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ist jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Zwar verpflichtet die GRC gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRC primär die Union und deren Stellen sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Mitgliedstaaten und deren Stellen, das Gebot der grundrechtskonformen Auslegung und Rechtsfortbildung von privatrechtlichen Vorschriften kann jedoch zu Wirkungen der Grundrechte auch auf die Beziehungen zwischen Privatpersonen führen 18 .
  • Nach Art. 20 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG haben Mitgliedstaaten nationale Implementierungsmaßnahmen zu erlassen, die sicherstellen, dass die Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Dienstleistungsempfängers diskriminieren, soweit dies nicht unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. In Deutschland erfolgte die Umsetzung in § 5 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), wonach ein Dienstleistungserbringer keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen darf, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Gemäß § 5 S. 2 DL-InfoV sind Diskriminierungen jedoch entsprechend der Vorgabe aus der Dienstleistungsrichtlinie möglich, soweit diese „durch objektive Kriterien gerechtfertigt“ sind. Erwägungsgrund 95 der Dienstleistungsrichtlinie enthält einen Katalog mit recht weitgehenden Beispielen solcher objektiver Rechtfertigungsgründe, u.a. entfernungsabhängige Zusatzkosten, unterschiedliche Marktbedingungen (wie z.B. saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage), unterschiedliche Ferienzeiten in den Mitgliedstaaten, unterschiedliche Preisgestaltung der Wettbewerber oder zusätzliche Risiken, die damit verbunden sind, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen von denen des Niederlassungsmitgliedstaates unterscheiden. Daher heißt es in Erwägungsgrund 4 der Geoblocking-VO auch, Art. 20 der Dienstleistungsrichtlinie habe „keine uneingeschränkt wirksame Bekämpfung von Diskriminierung ermöglicht und die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend verringert.“ Soweit die Geoblocking-VO nun striktere Anforderungen an die Nichtdiskriminierung stellt, sollen diese Vorrang vor der Dienstleistungsrichtlinie haben (Erwägungsgrund 4 S. 4 Geoblocking-VO).
  • Art. 101 AEUV i.V.m. den Gruppenfreistellungsverordnungen, insbesondere für Vertikalvereinbarungen (VGVO 19 ), sollen auch einen diskriminierungsfreien Marktzugang gewähren. Die Geoblocking-VO nimmt weite Teile des Business-to-Business-Bereichs allerdings ohnehin aus (s. oben Ziff. II.2. Rz. 9).
  • Art. 23 Abs. 2 der Luftverkehrsdienste-Verordnung  20  enthält ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Kunden in Bezug auf der Öffentlichkeit zugängliche Flugpreise. Auch hier kommt es zu keiner Überschneidung mit der Geoblocking-VO, da Transportleistungen von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind (s. unten Ziff. II.3. Rz. 10).
  • Gegebenenfalls bestehen nationale Anti-Diskriminierungs-Gesetzgebung wie z.B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wobei sich das AGG nur auf die ethnische Herkunft und nicht die Nationalität bezieht 21 .

III. Wesentliche Regelungsinhalte

[15] Die Geoblocking-VO enthält konkrete Diskriminierungsverbote in Bezug auf drei Themenkomplexe: ...

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.12.2018 17:10

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