EuGH v. 13.12.2018 - C-492/17

Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht vereinbar

Die Ersetzung der Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war, durch den Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland dar. Es war daher nicht erforderlich, die Kommission von dieser Änderung als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu unterrichten.

Der Sachverhalt:

In Deutschland wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk hauptsächlich durch den Rundfunkbeitrag finanziert, den u. a. jeder Erwachsene zahlen muss, der Inhaber einer Wohnung im Inland ist. Dieser Rundfunkbeitrag ersetzte vom 1.1.2013 an die alte Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war. Was die Einziehung des Rundfunkbeitrags angeht, verfügen die öffentlich-rechtlichen Sender über vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von rückständigen Forderungen selbst zu betreiben.

In den Jahren 2015 und 2016 erstellte die beklagte Landesrundfunkanstalt Südwestrundfunk (SWR) gegen den Kläger und andere Rundfunkbeitragsschuldner Vollstreckungstitel zur Beitreibung nicht gezahlter Beträge. Da die Zahlungen weiterhin ausblieben, leitete der SWR gestützt auf diese Titel die Zwangsbeitreibung seiner Forderungen ein. Der Kläger und die übrigen Schuldner legten vor den deutschen Gerichten gegen die sie betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel ein.

Das in zweiter Instanz mit diesen Verfahren befasste LG war der Auffassung, der Rundfunkbeitrag und die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei der Beitreibung verstießen gegen das Unionsrecht, insbesondere das Recht der staatlichen Beihilfen. Es hat dem EuGH daher mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Gründe:

Die Ersetzung der Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war, durch den Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland dar. Es war daher nicht erforderlich, die Kommission von dieser Änderung als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu unterrichten. Die Kommission hatte im Jahr 2007 befunden, dass die Rundfunkgebühr als bestehende Beihilfe einzustufen sei.

Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zielt im Wesentlichen darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen. Außerdem hat diese Änderung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.

Die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen verbieten es nicht, dass öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben. Die fraglichen Vorrechte wurden von der Kommission bei ihrer Prüfung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Jahr 2007 berücksichtigt und sind seither unverändert geblieben. Außerdem sind derartige Vorrechte als ein dem öffentlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender inhärenter Aspekt anzusehen.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.12.2018 11:16
Quelle: EuGH PM Nr. 202 vom 13.12.2018

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