EuGH-Generalanwalt, 26.9.2018, Rs. C-492/17

Schlussantrag des Generalanwalts: Entstehungstatbestand für Rundfunkbeitragspflicht in Deutschland ist mit dem EU-Recht vereinbar

Am 26.9.2018 hat der Generalanwalt am EuGH Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen festzustellen, dass die Änderung des Entstehungstatbestandes für die Pflicht zur Zahlung eines Beitrags zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland keine rechtswidrige Beihilfe darstellt.

Der Sachverhalt:

Aus den Rundfunkstaatsverträgen des Bundes und der Länder ergibt sich, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf nationaler und regionaler Ebene sich hauptsächlich durch Einnahmen aus drei Bereichen finanzieren: den Rundfunkbeiträgen, der Werbung und anderen gewerblichen Tätigkeiten.

Im Jahr 2007 stellte die EU-Kommission hierzu fest, dass die Art der Finanzierung der Rundfunkanstalten eine "bestehende Beihilfe" im Sinne des Unionsrechts darstelle. Das bedeutet, die Beihilfe bestand schon vor Inkrafttreten der EU-Verträge und war danach durch die EU-Kommission nicht neu zu notifizieren.

Im Jahr 2013 wurde ein neues Kriterium für die Entstehung der Rundfunkbeitragspflicht festgelegt. Diese knüpft nun daran an, ob jemand als Eigentümer oder Mieter im Besitz einer Wohnung ist.

Mehrere Beitragspflichtige sind gegen diese Änderung gerichtlich vorgegangen. Das LG Tübingen hat in diesem Zusammenhang dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die geänderte Anknüpfung der Beitragspflicht eine wesentliche Änderung der Beihilfe darstelle, die bei der EU-Kommission hätte angezeigt werden müssen. Das Beihilfeaufkommen hätte sich stark erhöht. Außerdem stünde den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine weitere Beihilfe dergestalt zur Verfügung, dass sie Vollstreckungstitel zur Beitreibung rückständiger Beiträge selbst ausstellen dürften.

Der Vorschlag des Generalanwalts:

Der zuständige Generalanwalt am EuGH Campos Sánchez-Bordona hat sich in seinen Schlussanträgen dahingehend geäußert, dass die Änderung des Entstehungstatbestands des Rundfunkbeitrags keine Änderung einer bestehenden Beihilfe beinhalte. Es werde entgegen der Ansicht des LG keine neue Beihilfe geschaffen, die von der EU-Kommission hätte genehmigt werden müssen. Der Generalanwalt ordnet die erfolgte Änderung nicht als (anzeigepflichtige) "wesentliche Änderung" ein.

Daneben könne sich nach Ansicht des Generalanwalts die Änderung des Entstehungstatbestands der Beitragspflicht allein nicht auf die Höhe der von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangenen Beihilfen auswirken und habe daher keinen Einfluss auf deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt.

Laut dem Generalanwalt ist schließlich auch die deutsche Regelung, die es den durch Rundfunkbeiträge finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erlaube, eigene Vollstreckungstitel zur Beitreibung rückständiger Beiträge auszustellen, mit dem Unionsrecht vereinbar. Weil dieses System keine Änderung erfahren habe, sei es weiterhin durch die (o.g.) Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2007 gedeckt, da sie dies damals in ihre Erwägungen einbezogen habe.

Linkhinweise:

Die zugrundeliegende Pressemitteilung des EuGH vom 26.9.2018 finden Sie hier.

Zum Volltext der Schlussanträge gelangen Sie hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.09.2018 10:26
Quelle: EuGH Pressemitteilung Nr. 140/18 vom 26.9.2018

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