BGH 23.8.2018, III ZR 192/17

Ticket zum Selbstausdrucken: Preisklauseln eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets unwirksam

Klauseln in den AGB eines Unternehmens, das über das Internet Eintrittskarten für künstlerische Veranstaltungen vertreibt, die für die Variante "Ticket zum Selbstausdrucken" eine zusätzliche Sevicegebühr von 2,50 € erhoben vorsehen, sind unwirksam. Es ist nicht erkennbar, welche konkreten erstattungsfähigen Aufwendungen mit der Servicegebühr für eine solche "ticketdirect"-Option geltend gemacht werden.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. Die Beklagte vertreibt teils als Veranstalterin, teils als Vermittlerin und teilweise als Kommissionärin (§ 383 HGB) über das Internet Eintrittskarten für künstlerische Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Theater, Shows, Kleinkunst). Im Zuge des Bestellvorgangs wird für jede Eintrittskarte ein sog. "Normalpreis" angegeben mit dem Hinweis: "Angezeigte Ticketpreise inkl. der gesetzl. MwSt., Vorverkaufsgebühr, Buchungsgebühr von max. € 2,00 zzgl. Service- & Versandkosten".

Nachdem der Kunde das Ticket in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, werden ihm Auswahlmöglichkeiten zu dessen Versand angeboten. Für die Versandart "Premiumversand" berechnet die Beklagte zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 € "inkl. Bearbeitungsgebühr". Wählt der Kunde die Option "ticketdirect - das Ticket zum Selbstausdrucken" (sog. print@home-Option), bei der ihm die Beklagte über einen Link die Eintrittskarte als PDF-Datei zur Verfügung stellt, erhöht sich deren Preis um eine "Servicegebühr" von 2,50 €. Die Berechnung dieser Gebühren beruht auf zwei in den AGB der Beklagten enthaltenen Preisklauseln.

LG und OLG gaben der Klage statt und untersagten es der Beklagten, folgende Preisklauseln zu verwenden:

"Premiumversand 29,90 EUR

inkl. Bearbeitungsgebühr"

und

"ticketdirect – das Ticket

zum Selbst-Ausdrucken Drucken Sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! 2,50 EUR"

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die von der Beklagten verwendeten beiden Klauseln sind als Preisnebenabreden zu bewerten. Damit unterliegen sie im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Veranstaltungspreis selbst der Inhaltskontrolle nach dem Recht der AGB.

Die von der Beklagten verwendeten Klauseln weichen, jedenfalls soweit die Beklagte über die Karten als Kommissionärin im eigenen Namen mit den Kunden Kaufverträge schließt, von dem Grundgedanken des § 448 Abs. 1 BGB ab. Danach hat der Käufer beim Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten (z.B. Porto, Verpackung und ggf. Versicherung) zu tragen, nicht aber den internen Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Ware zur Versendung. Die streitigen Klauseln benachteiligen die Käufer durch die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Verwender von AGB für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder - wie beim Versendungskauf - nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen.

Zwar kann es im Einzelfall zu rechtfertigen sein, den für verschiedene Versandarten unter Umständen sehr unterschiedlich anfallenden Geschäftsaufwand nicht in die allgemeine Preiskalkulation einzubeziehen, sondern in AGB hierfür jeweils verschiedene Versandentgelte vorzusehen. Die Beklagte hat jedoch zum Geschäftsaufwand beim sog. Premiumversand vorinstanzlich keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines besonderen Geschäftsaufwands tragen könnte; sie hat vielmehr noch im Berufungsrechtszug den Standpunkt vertreten, ihre Kalkulation nicht offenlegen zu müssen.

Ferner war nicht erkennbar, welche konkreten erstattungsfähigen Aufwendungen mit der "Servicegebühr" von 2,50 € für die "ticketdirect"-Option geltend gemacht werden; der Kunde druckt bei dieser Versandart die Eintrittskarte nach ihrer elektronischen Übermittlung selbst aus, so dass weder Porto- noch Verpackungskosten anfallen. Da nach den Feststellungen des OLG zudem die Übermittlung des Links auf die als Eintrittskarte ausdruckbare PDF-Datei per Mail an den Kunden in der von der Beklagten zur Umsetzung ihres Geschäftsmodells vorgehaltenen elektronischen Infrastruktur automatisiert erfolgt, bleibt unklar, welcher Geschäftsaufwand hierdurch vergütet werden soll. Die Klauseln sind auch unwirksam, soweit sie sich auf das Vermittlungs- und Eigenvertriebsgeschäft der Beklagten beziehen, da die Reduktion zu beanstandender Klauseln auf einen noch zulässigen Inhalt ausscheidet, wenn sie - wie hier - nicht sprachlich und inhaltlich teilbar sind.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zur Pressemitteilung zu kommen, klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.08.2018 16:53
Quelle: BGH PM Nr. 141 vom 24.8.2018

zurück zur vorherigen Seite