OLG München 15.2.2018, 29 U 2799/17

Das Ermöglichen einer beschränkten kostenlosen Nutzung einer Partnerschaftsbörse kann Verkauf einer Dienstleistung i.S.d. UWG darstellen

Wird dem Kunden die eingeschränkte Nutzung einer Partnerschaftsbörse ermöglicht, wenn er sich auf dem Internetportal unter Angabe seiner persönlichen Daten registriert, kann darin der Verkauf einer Dienstleistung i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG liegen. Bei den Nutzungsmöglichkeiten einer kostenlosen sowie denen einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft eines Partnerschaftsportal handelt es sich um ähnliche Dienstleistungen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da sie dem gleichen Verwendungszweck dienen, über das Portal einen potentiellen Partner zu finden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein in die Liste gem. § 4 Abs. 2 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt im Internet eine Partnerschaftsbörse und ist mit 11 Mio. Mitgliedern Marktführer in Deutschland. Bei der Beklagten kann man sich als kostenloses Mitglied registrieren lassen. Hierzu muss man bei der kostenlosen Anmeldung sein Geschlecht, Geburtsdatum, wen man sucht, seine Stadt, Pseudonym, seine E-Mail-Adresse sowie ein Passwort angeben. Nach erfolgreicher Anmeldung erhält der Verbraucher Werbe-E-Mails mit Angeboten zu weiteren kostenpflichtigen Nutzungsangeboten des Portals. Die E-Mails können durch einen entsprechenden Klick abbestellt werden. Eine entsprechende Belehrung dazu ist vorhanden.

Aufgrund der kostenlosen Registrierung ist der Verbraucher in der Lage Fotos von anderen bei der Beklagten registrierten Partnersuchenden sich anzusehen. Der Kläger begehrte u.a. die Unterlassung der Übersendung der Werbe-E-Mails. Der Kläger ist der Auffassung, dass die kostenlose Registrierung keinen Mehrwert für die Beklagte hat. Die Beklagte hingegen sieht den Mehrwert in der möglichst großen Anzahl der Profile. Die Zulässigkeit der Werbung ergebe sich aus § 7 Abs. 3 UWG.

Das LG wies die Klage in Bezug auf die E-Mail-Werbung ab. Die dagegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Versendung der angegriffenen Werbe-E-Mails stellt gem. § 7 Abs. 3 UWG keine unzumutbare Belästigung dar. Die Werbe-Email wir von der Beklagten an ihre kostenlos registrierten Mitglieder zwar ohne deren ausdrückliche Einwilligung versandt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Eine unzumutbare Belästigung ist aber gem. § 7 Abs. 3 UWG dennoch nicht anzunehmen.

Die Beklagte hat die E-Mail-Adressen von den Kunden, an die sie die streitgegenständlichen E-Mails t im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung versendet gem. § 7 Abs. 3 Nr.1 UWG. Als Verkauf i.S.v. § 7 Abs. 3 UWG ist nicht nur der Kaufvertrags i.S.d. § 433 BGB, sondern jeder Austauschvertrags anzusehen. Unter Verkauf ist vielmehr der Vertragsschluss zu verstehen. Im Streitfall erhält die Beklagte die E-Mail-Adressen der Kunden im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss. Der Kunde stellt mit der Anmeldung seine Daten zur Verfügung. Die Beklagte gewinnt dadurch wiederrum den Kunden als Mitglied. Sie kann ihn bei der Bewerbung ihres Portals, das durch eine größere Anzahl an Mitgliedern für potentielle Kunden attraktiver wird, mitzählen. Der Kunde erhält im Austausch dazu die Möglichkeit, auf dem Portal Bilder anderer Mitglieder anzuschauen. Er erhält also eine Leistung im Austausch gegen seine Daten. Somit kommt mit der kostenlosen Registrierung ein Austauschvertrag zustande.

Die Beklagte verwendet die E-Mail-Adresse auch zur Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG: Die Ähnlichkeit muss sich dabei auf die bereits gekauften Waren und Dienstleistungen beziehen. Im Streitfall dienen die Leistungen, die der Kunde mit der kostenlosen Registrierung gekauft hat und die Leistungen, die der Kunde mit der kostenpflichtigen Mitgliedschaft erhält, demselben Verwendungszweck. Beide Mitgliedschaften dienen dem Zweck, über die Plattform einen potentiellen Partner zu finden.

Die Beklagte hat die Kunden zu dem bei Erhebung der Adresse und auch bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass sie der Verwendung jederzeit widersprechen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG).

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten der Bayerischen Staatskanzlei veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.06.2018 15:26
Quelle: Bayerische Staatskanzlei online

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