Aktuell im ITRB

Digital Charta - Grundrechte für das digitale Zeitalter (Graf von Westphalen, ITRB 2018, 115)

Man kann trefflich drüber streiten, ob es denn politisch, aber auch rechtlich angezeigt ist, eigene Grundrechte für das digitale Zeitalter im Rahmen des Unionsrechts zu schaffen, um die für Würde und Freiheit des Bürgers entstandenen neuen Bedrohungslagen effizienter abzuwehren. Ungeachtet der Geltung der Grundrechtscharta wird man aber in den Blick nehmen müssen, dass die Digital Charta den Grundrechtsschutz auch an Unternehmen adressiert, also eine unmittelbare Drittwirkung im Bereich des Unionsprivatrechts anstrebt. Das ist der entscheidende Fortschritt.

1. Wesentliche Neuerungen der Digital Charta
a) Drittwirkung
b) Auflistung der Bedrohungslagen
2. Defizite der geltenden Rechtslage (DSGVO)
a) Denaturierung des Vertrags
b) Macht der verhaltenssteuernden Algorithmen - Verlust des Geltungsanspruchs des Rechts
3. Fazit


1. Wesentliche Neuerungen der Digital Charta

a) Drittwirkung
Nimmt man Art. 51 Grundrechtscharta als Maßstab für den bestehenden Grundrechtsschutz im europäischen Primärrecht, dann schafft die „Digital Charta“ in Art. 27 Abs. 3, aber auch in Art. 1 Abs. 3 genau diese wesentliche Neuerung: Sie begründet eine unmittelbare Grundrechtsverpflichtung gegenüber Unternehmen als Private. Das ist das, was das deutsche Verfassungsrecht unter der Drittwirkung der Grundrechte versteht. Sie binden und verpflichten in dieser Sicht nicht nur den Staat – Art. 51 Grundrechtscharta spricht von den „Organen, Einrichtungen und Stellen“ der Union – sondern gelten auch im Verkehr zwischen den Privaten, also im weiten Bereich des Privatrechts der Union.

b) Auflistung der Bedrohungslagen
Darüber hinaus adressiert Art. 1 Abs. 2 Digital Charta eine Reihe von neuen Bedrohungslagen für die Würdegarantie des Bürgers, welche das Ergebnis der Digitalisierung sind. Genannt werden „Big Data, künstliche Intelligenz, Vorhersage und Steuerung menschlichen Verhaltens, Massenüberwachung, Einsatz von Algorithmen, Robotik und Mensch-Maschine-Verschmelzung sowie Machtkonzentration bei privaten Unternehmen.“ (...)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.05.2018 09:57
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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